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Kununu: Plattform muss Klarnamen von Rezensent:innen nennen oder Bewertung löschen

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber das Recht haben, von der Bewertungsplattform Kununu die Klarnamen der Rezensent:innen zu erhalten, um die Echtheit von Bewertungen zu prüfen und somit gegen unechte Bewertungen vorzugehen.

  • advomare
  • 16.02.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 16.02.2024

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine wichtige Entscheidung (OLG Hamburg Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24)  im Kampf gegen unechte Bewertungen auf der Bewertungsplattform Kununu getroffen. Arbeitgeber haben demnach Anspruch darauf, von der Plattform die Klarnamen der Rezensent:innen zu erhalten, um deren Echtheit zu prüfen. Andernfalls muss die Bewertung gelöscht werden.

Unternehmen achten sehr darauf, wie sie auf potenzielle Arbeitnehmer:innen wirken können. Insbesondere in der Zeit des Fachkräftemangels will man nicht unattraktiv oder sogar abschreckend als Arbeitgeber wirken. Schlechte Bewertungen wie auf Kununu können dabei ein Störfaktor sein, gerade dann, wenn diese nicht echt sind.

Auch eine Arbeitgeberin aus Hamburg sah sich mit negativen Kununu Rezensionen konfrontiert, stellte einen Löschantrag und beanstandete die Bewertungen bei dem Portal. Da aufgrund der Anonymität die Bewertung nicht nachverfolgt werden kann, bestritt die Arbeitgeberin im Schreiben das Arbeitsverhältnis. Daraufhin forderte Kununu die Arbeitgeberin auf, einen Nachweis für die Rechtsverletzung zu erbringen, da diese innerhalb kürzester Zeit gegen 11 von insgesamt 14 Bewertungen vorging. Da die Arbeitgeberin keine Nachweise oder weiteren Informationen an kununu schickte, sah die Plattform einer Löschung der Bewertung ab. 

Die Arbeitgeberin stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung zur Löschung der Bewertung, woraufhin sich Kununu an die bewertende Person wandte und einen Nachweis einforderte, welcher dann durch Kununu anonymisiert an die Arbeitgeberin weitergeleitet wurde.

Da ein Tätigkeitsnachweis Kununu nun vorlag, wurde der Antrag auf einstweilige Verfügung in der ersten Instanz abgelehnt. Diese Tätigkeitsnachweise wurden anonymisiert an die Arbeitgeberin weitergeleitet. Gemäß der Entscheidung der Vorinstanz sei die Übermittlung von ungeschwärzten Dokumenten an die Arbeitgeberin nicht von Nöten gewesen, um ein Arbeitsverhältnis zu belegen.

Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin sofortige Beschwerde ein – mit Erfolg. Das OLG entschied, dass die Plattform die Identität der bewertenden Person der Arbeitgeberin nicht vorenthalten darf, da so den Bewertungsempfängern die Möglichkeit genommen wird genau zu prüfen, ob die Bewertung wirklich echt ist. Es sei wichtig, möglichst viel zu wissen, um genau zu prüfen, ob die Bewertung auf einem wirklichen Arbeitsverhältnis beruht und somit rechtmäßig ist. Dies inkludiert auch die Information, wer der Verfasser der Bewertung ist. Der Verbreiter der Bewertung (die Bewertungsplattform) trage das Risiko, dass die anfängliche Anonymität aufgehoben werden könne. In diesem Fall erlegte das OLG Kununu auf, die Bewertungen unzugänglich zu machen, wenn es die Klarnamen nicht freigebe.

Auch widersprach das OLG der Auffassung von Kununu, dass das Vorgehen gegen eine Vielzahl von Bewertungen rechtsmissbräuchlich sei. So wäre es durchaus möglich, dass mehrere Bewertungen, die auf der Seite veröffentlicht werden, nicht auf wirklichen Arbeitsverhältnissen basieren. Es sei auch kein Missbrauch, wenn sich die Arbeitgeberin von einer Anwaltskanzlei vertreten lässt, die sich auf die Bekämpfung von Bewertungen spezialisiert habe, so wie es hier der Fall ist.

Die Entscheidung ist besonders für die Unternehmerperspektive wichtig, denn es erleichtert das Vorgehen gegen unechte Bewertungen und rechtswidrige Aussagen, die auf dem Arbeitsmarkt die Reputation von Unternehmen maßgeblich schädigen können. 

(Bild: FAMILY STOCK – stock.adobe.com)

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