Sich unechte, positive Bewertungen zu eigen machen und damit auf der eigenen Seite zu werben ist nicht zulässig und bei Feststellung der Echtheit darf sich ein Anwalt auch nicht auf das Mandatsgeheimnis berufen. So entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 91/23) im Falle eines Düsseldorfer Anwalts.
Der beklagte Anwalt betreibt für seine Kanzlei eine Facebookseite, auf welcher auch Bewertungen für die Kanzlei abgegeben werden können. Mit diesen Bewertungen interagierte der Anwalt durch Likes und Kommentare – auch mit seinem privaten Account.
Ein weiterer Anwalt wurde auf die überschwänglich positiven Bewertungen aufmerksam, recherchierte die Profile, mit denen die Rezensionen abgegeben wurden, und kam zu dem Schluss, dass diese Bewertungen nicht echt sein könnten. Daraufhin verfasste er eine Abmahnung sowie Unterlassungserklärung und ließ sie dem Anwalt zustellen.
Der Beklagte entfernte kurz darauf die fraglichen Bewertungen, gab aber keine Unterlassungserklärung ab. Die Begründung: Unstimmigkeiten bei den Bewertungen seien ihm nicht bekannt. Die Gegenseite erwirkte beim Landgericht eine einstweilige Verfügung, die der Beklagte ebenfalls nicht akzeptierte.
Das OLG Düsseldorf entschied zugunsten der Klägerseite, dass der Beklagte konkret hätte beweisen müssen, dass die Bewertungen echt sind. Eine Berufung auf das Mandatsgeheimnis sei hier nicht möglich. Auch die Begründung, dass die Bewertungen zudem unter einem Pseudonym hätten veröffentlicht werden können und so nicht nachverfolgbar seien, akzeptierte das Gericht nicht. Der Anwalt hat sich durch die Interaktion in Form von Likes und Kommentaren die Behauptung zu eigen gemacht, dass die Rezensionen echt seien und auf wirklichen Interaktionen basieren.
Grundsätzlich ist das Urteil natürlich nicht nur auf Anwälte anwendbar. Insoweit ein bewertetes Unternehmen mit Bewertungen interagiert, diese also positiv kommentiert oder diese liked, macht es sich die Bewertungen zu eigen und müsste dann analog zum Urteil des OLG im Streitfall nachweisen, dass es sich tatsächlich um echte Kundenerfahrungen gehandelt hat.
Rechtsanwalt Martin Jedwillat
(Bild: sawitreelyaon – stock.adobe.com)