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Bayern: Streitschlichtung vor einer Schmerzensgeld-Klage immer notwendig (LG München I)

Laut Landgericht München I führt eine versäumte Streitschlichtung vor einer Schmerzensgeld-Klage wegen einer Beleidigung außerhalb von Presse und Rundfunk zu deren Abweisung.

  • advomare
  • 18.07.2023
  • Zuletzt aktualisiert am: 20.07.2023

Wer für eine Beleidigung außerhalb von Presse und Rundfunk in Bayern Schmerzensgeld einklagen möchte, muss laut Landgericht München I (25 S 15393/21) vorab eine Streitschlichtung versuchen – ansonsten sei die Klage unzulässig. 

Die Streitschlichtung vor einer Schmerzensgeld-Klage ist auch notwendig, wenn der Schmerzensgeld-Anspruch nachträglich klageerweiternd geltend gemacht wird und nicht schlichtungsbedürftig ist. Andernfalls bestünde die Gefahr, das Schlichtungserfordernis durch eine geschickte Prozess-Strategie zu umgehen. Das Gericht hat die Revision zugelassen, um diese für Bayern wichtige Frage abschließend zu klären.

Hintergrund der Entscheidung war die Abweisung der Klage eines Mannes durch das Amtsgericht München, mit der er u. a. die Unterlassung von Beleidigungen und ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € wegen einer Ehrverletzung bei einem persönlichen Streit erreichen wollte.

Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass der Kläger vor Klageerhebung wie gesetzlich vorgeschrieben hätte versuchen müssen, die Streitigkeit vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle außergerichtlich beizulegen. Er legte Berufung ein, die das LG München I nun zurückgewiesen hat.

(Bild: MQ-Illustrations – stock.adobe.com)

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