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Renate Künast erzielt Erfolg gegen Meta (OLG Frankfurt)

Renate Künast und HateAid setzten sich am OLG Frankfurt gegen Meta durch. Das Gericht entschied, dass Meta ähnlich rechtswidrige Inhalte proaktiv entfernen muss und betont dabei die Kombination aus automatisierter Vorsortierung und menschlicher Überprüfung als notwendigen Prozess.

  • advomare
  • 14.02.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 14.02.2024

Politikerin Renate Künast erreichte zusammen mit der Organisation HateAid vor dem OLG Frankfurt einen Erfolg gegen Meta: Betreiber von Plattformen, wie in diesem Fall Facebook, müssen, wenn sie Kenntnis von verletzenden Inhalten haben, weitere Posts, die im Sinn gleich sind, löschen bzw. dafür Sorge tragen, dass diese gar nicht erst veröffentlicht werden.

Der Prozess bezog sich auf ein Falschzitat, welches Renate Künast in Form eines Memes zugeordnet und veröffentlicht wurde. So wurde Künast der Satz. „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen“, zugeordnet und im entsprechenden Meme zusammen mit dem Falschzitat sowie Vor- und Nachname und einem Foto verarbeitet. Das Meme wurde mehrfach veröffentlicht.

Daraufhin klagte Künast auf Unterlassung und Schadensersatz und erhielt vor dem Landgericht Recht. Bei der von Meta eingelegten Berufung bestätigte das OLG den Unterlassungsanspruch, nicht aber den Schadensersatz.

Die große Frage, die im Berufungsverfahren im Raum stand, war, inwieweit die Kenntnis einer vorangegangenen Rechtsverletzung, in diesem Fall die Verletzung von Künasts Persönlichkeitsrechten, den Betreiber verpflichten kann, sinngleiche Posts zu entfernen bzw. deren Veröffentlichung schon im Voraus zu verhindern. Und welche Mittel kann der Betreiber dazu einsetzen?

Meta beanstandete, dass das LG  Meta zwar zur Aktivität verpflichtet habe, aber nicht genau genug definiert habe, in welcher Art dies umzusetzen sei und in welchem Rahmen technische Hilfsmittel, beispielsweise eine KI, dafür eingesetzt werden könne. Laut Meta sei der Aufwand bei der Menge an Tag für Tag hochgeladenen Daten zu hoch, diese händisch zu sortieren. Dem stimmte das OLG nicht zu.

Nachdem das Meme erstmalig erschien, löschte Meta den Post nach einem anwaltlichen Schreiben. Als das Bild dann mehrfach erneut hochgeladen wurde, reagierte Meta immer erst nach erneutem anwaltlichen Schreiben.

Und genau dieses erste Schreiben ist die Voraussetzung für das OLG Urteil. Meta als Betreiber von Facebook hatte Kenntnis über die Rechtsverletzung und wurde auch in Künasts erstem Schreiben darauf hingewiesen, dass sinngleiche Posts ebenfalls sofort entfernt werden sollen. Der erste Hinweis hätte also nach Ansicht des Gerichts eine automatische Prüf- und Löschpflicht seitens Meta auslösen sollen, dem sei Meta nicht nachgekommen.

Zur Umsetzung wies das Gericht auf bereits bestehende Rechtsprechung des EuGH hin: Softwarebasierte Lösungen zur Vorsortierung seien aus Gründen der Zumutbarkeit einsetzbar. Das befreie Meta aber nicht von der menschlichen Prüfleistung. Die bereits vorgefilterten Inhalte müssen nochmal durch menschliche Mitarbeiter nachgeprüft werden. Dies sei eine zumutbare Belastung für Meta.

Laut Künast ist das Urteil eine wichtige Entscheidung im Kampf gegen Desinformation, Propaganda und Verleumdungen, so sagte sie gegenüber LTO:  „Je mehr wir über die Arbeit und Vernetzung von rechtsextremen Strukturen wissen, desto offensichtlicher wird die Verantwortung von Social-Media-Plattformen.“

(Bild: New Africa – stock.adobe.com)

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