Im Eilverfahren hat das Landgericht Frankfurt am Main (2-03 O 325/22) entschieden, dass Twitter auf Verlangen Betroffener falsche und ehrverletzende Tweets löschen muss. Das gelte auch für sinngemäße Kommentare mit identischem Äußerungskern. Diese müsse die Plattform entfernen, sobald es von der Persönlichkeitsverletzung Kenntnis erlangt.
Grund für die Klage gegen Twitter waren wahrheitswidrige Behauptungen verschiedener Nutzer über Michael Blume, den Antisemitismusbeauftragten von Baden-Württemberg. Neben einer umgehenden Löschung der entsprechenden Kommentare hätte ihm auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt und auf die Option zur Strafanzeige gegen den Verfasser hingewiesen werden müssen.
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