BGH: Kraftwerk-Sampling im konkreten Fall als Pastiche zulässig
Der jahrzehntelange Urheberrechtsstreit um eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ ist um eine entscheidende Antwort reicher. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. September 2026 (Az. I ZR 74/22) bestätigt: Für den Zeitraum seit dem 7. Juni 2021 ist die konkrete Verwendung des Samples im Song „Nur mir“ als sogenannter Pastiche nach § 51a UrhG zulässig.
Der BGH bestätigt damit die Entscheidung des OLG Hamburg und setzt die Vorgaben um, die der Europäische Gerichtshof wenige Monate zuvor zur Auslegung des Begriffs „Pastiche“ entwickelt hatte.
Die wichtigste Einschränkung gleich vorweg: Der BGH hat nicht entschieden, dass kurze Samples generell frei verwendet werden dürfen. Auch eine zwei Sekunden lange Tonsequenz kann urheber- und leistungsschutzrechtlich relevant sein. Zulässig war die Nutzung hier erst aufgrund der besonderen Pastiche-Schranke.
Zwei Sekunden aus „Metall auf Metall“
Der Streit reicht bis in die 1990er-Jahre zurück. Für den 1997 veröffentlichten Titel „Nur mir“ mit Sabrina Setlur wurden zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem 1977 erschienenen Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert und anschließend in fortlaufender Wiederholung unter den neuen Song gelegt.
Die Rechteinhaber sahen darin unter anderem eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller, ausübende Künstler und Urheber.
Der Fall beschäftigte über Jahrzehnte das LG Hamburg, das OLG Hamburg, mehrfach den Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof.
Für die aktuelle BGH-Entscheidung war nur die Nutzung seit dem 7. Juni 2021 entscheidend. An diesem Tag trat § 51a UrhG in seiner heutigen Form in Kraft. Danach sind Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zweck der Karikatur, Parodie oder des Pastiches unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
EuGH: Pastiche ist mehr als bloßes Kopieren
Bevor der BGH abschließend entscheiden konnte, hatte er dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung des unionsrechtlichen Pastiche-Begriffs vorgelegt.
Der EuGH entschied am 14. April 2026 in der Rechtssache C-590/23 „Pelham“, dass der Pastiche gerade kein allgemeiner Auffangtatbestand für jede kreative Verwendung fremder Werke ist.
Erforderlich ist vielmehr eine neue Schöpfung, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnert, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede aufweist. Die übernommenen Elemente müssen Teil eines erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialogs mit dem Ausgangswerk sein.
Dieser Dialog kann unterschiedliche Formen haben. Denkbar sind etwa eine Hommage, eine offene stilistische Anlehnung oder eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung.
Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Künstler nachweislich mit einer bestimmten „Pastiche-Absicht“ gehandelt hat. Es genügt, wenn jemand, der das Ausgangswerk kennt, den Pastiche-Charakter erkennen kann.
BGH: Das Kraftwerk-Sample erfüllt diese Voraussetzungen
Der BGH hat diese Maßstäbe nun auf den konkreten Fall angewendet und die Revision der Kraftwerk-Seite zurückgewiesen.
Dabei stellt das Gericht zunächst ausdrücklich klar: Die Übernahme der Rhythmussequenz greift grundsätzlich in die Vervielfältigungsrechte der Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler sowie in urheberrechtliche Verwertungsrechte ein.
Die Nutzung wird also nicht deshalb zulässig, weil zwei Sekunden Musik vermeintlich „zu kurz“ für das Urheberrecht wären.
Entscheidend ist vielmehr der zweite Prüfungsschritt: Die konkrete Verwendung ist nach § 51a UrhG als Pastiche erlaubt.
Nach den Feststellungen des OLG Hamburg wurde die Rhythmussequenz in einen anderen musikalischen Zusammenhang übernommen und dabei verändert. Für Personen, denen „Metall auf Metall“ bekannt ist, bleibt die Bezugnahme auf das Original dennoch erkennbar. Damit besteht die vom EuGH verlangte kreative Auseinandersetzung zwischen dem neuen Song und dem Ausgangsmaterial.
Es gibt keine „Zwei-Sekunden-Regel“
Für Musiker, Produzenten und Content Creator ist deshalb vor allem wichtig, das Urteil nicht zu stark zu vereinfachen.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass zwei Sekunden aus einem fremden Song generell frei verwendet werden dürfen.
Die Länge des Samples allein entscheidet nicht darüber, ob eine Nutzung erlaubt ist. Ein Sample kann zunächst durchaus in geschützte Rechte eingreifen.
Dann muss geprüft werden, ob beispielsweise eine gesetzliche Schranke eingreift. Neben dem Zitatrecht kann bei kreativen Nutzungen insbesondere § 51a UrhG eine Rolle spielen.
Welche Nutzungen fremder Werke grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung darstellen können und welche gesetzlichen Schranken das Urheberrecht kennt, erläutern wir ausführlicher in unserem Urheberrechts-Ratgeber.
Wann kann Sampling ein Pastiche sein?
Aus EuGH und BGH lassen sich für die Praxis einige Orientierungspunkte ableiten.
Das neue Werk muss zunächst erkennbar auf das bestehende Werk Bezug nehmen. Gleichzeitig muss es wahrnehmbare Unterschiede zum Original geben. Vor allem aber darf das fremde Material nicht lediglich übernommen werden, weil es gut klingt oder sich praktisch für die eigene Produktion verwenden lässt.
Erforderlich ist eine erkennbare kreative Beziehung zwischen Ausgangswerk und neuer Schöpfung.
Gerade hierin liegt auch die Grenze zu einer bloßen Kopie oder einem Plagiat. Wer geschütztes Material schlicht übernimmt und anschließend behauptet, es handele sich um einen Pastiche, kann sich damit nicht automatisch auf § 51a UrhG berufen.
Umgekehrt muss die Auseinandersetzung mit dem Original weder kritisch noch humoristisch sein. Auch eine Hommage oder eine andere künstlerische Bezugnahme kann ausreichen.
Was bedeutet das Urteil für Remixe, Mashups und Memes?
Die Bedeutung der Entscheidung geht über den konkreten Kraftwerk-Sample hinaus.
§ 51a UrhG ist gerade für moderne Formen kreativer Weiterverarbeitung interessant, bei denen bestehende Inhalte aufgegriffen und in einen neuen Zusammenhang gestellt werden. Das kann neben Sampling grundsätzlich auch Remixe, Mashups oder bestimmte Formen der Meme-Kultur betreffen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass diese Nutzungsformen nun generell erlaubt wären. Entscheidend bleibt stets der konkrete Einzelfall und insbesondere die Frage, ob tatsächlich ein erkennbarer künstlerischer oder kreativer Dialog mit dem verwendeten Ausgangsmaterial besteht.
Der BGH stärkt damit den rechtlichen Raum für kreative Weiterverarbeitung, ohne den Schutz bestehender Werke aufzugeben.
Für Kreative bleibt deshalb eine wichtige Unterscheidung: Ein fremdes Werk darf unter bestimmten Voraussetzungen zum Gegenstand einer eigenen kreativen Auseinandersetzung gemacht werden. Es darf aber nicht schlicht als kostenloses Ausgangsmaterial für die eigene Produktion behandelt werden.
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