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EuGH stärkt Sampling: Neues Urteil im Urheberrechtsstreit um Kraftwerk-Song

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 21.05.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 28.05.2026

Der EuGH schafft neue Räume für Sampling in der Musik. Die Entscheidung fiel im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH für einen seit 27 Jahren andauernden Urheberrechtsstreit zwischen der Band Kraftwerk und dem Musiker Moses Pelham, der 1997 ein Sample des Kraftwerk Songs „Metall auf Metall“ von 1977 in einem Song für die Sängerin Sabrina Setlur verwendete (Az.: C-590/23).

Die Nutzung des 2-sekündigen Rhythmus in einer andauernden Wiederholung im Song sieht die Band als Urheberrechtsverletzung an. Für den Zeitraum von 2002 bis 2021 ist die Frage nach den Rechten geklärt: In dieser Zeit stellt das Sampling eine Urheberrechtsverletzung dar. Aber: Seit 2021 gibt es im Urheberrecht die Pastiche-Regelung, die Sampling wieder möglich machen könnte.

Als Pastiche im urheberrechtlichen Sinne gilt die erkennbare Anlehnung an ein bestehendes Werk – also die kreative Auseinandersetzung mit einer künstlerischen Vorlage. Der Europäische Gerichtshof stellt klar, dass ein solcher schöpferischer Dialog grundsätzlich erlaubt sein muss. Ob ein Werk dabei bewundernd zitiert, humoristisch überspitzt oder kritisch hinterfragt wird, spielt keine Rolle – all das fällt unter den Schutz des Pastiche-Begriffs.

Eine wichtige Voraussetzung, um als Pastiche zu gelten, ist die Erkennbarkeit einer künstlerischen Auseinandersetzung mit dem Sample. Eine versteckte Nachahmung hingegen ist kein Pastiche und daher auch nicht zulässig. Eine solche künstlerische Auseinandersetzung konnte das Hamburger OLG schon feststellen, worauf auch der EuGH nochmal hinwies.

Die finale Entscheidung liegt nun beim BGH.

(Bild: Petair – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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