Image

Urheberrecht bei Möbeln: EuGH-Entscheidung zu Frage um USM Haller-Möbel

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 30.01.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 30.01.2026

Anfang Dezember hat der EuGH eine Entscheidung zu Urheberrechtsfragen bei Möbeln getroffen. Die Entscheidung kam nach Vorlagen durch den BGH und ein schwedisches Gericht. Die BGH-Vorlage basiert auf einem Streitfall zwischen dem Unternehmen USM Haller und dem Unternehmen konektra (Az. C-795/23 und C-580/23).

USM Haller wirft konektra vor, ein Möbelsystem – ein modulares System aus verchromten Kugeln und Stangen und bunten Stahlflächen, die dann zusammen ein Möbelstück ergeben – plagiiert zu haben. Laut USM sei dieses Möbelsystem ein Werk der angewandten Kunst bzw. ein lauterkeitsrechtlich gegen Nachahmung geschütztes Leistungswerk (wir berichteten).

Der Streitfall ging durch alle Instanzen und der BGH legte im Revisionsverfahren dem europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Werkbegriffs vor. Der EuGH hat entschieden: Beim Urheberrecht macht es keinen Unterschied, ob es sich um angewandte Kunst oder andere Werke handelt. Entscheidend ist immer, dass das Werk eine eigene, erkennbare Originalität besitzt.

Dabei definiert der EuGH den Werksbegriff so: „Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.“ Diese Definition greift nicht bei Entscheidungen, die durch technische Zwänge bestimmt werden. Genauso greift sie nicht bei Entscheidungen, die zwar frei sind, aber nicht Persönlichkeit der Urheber:innen ausdrücken. 

Die Absichten der Urheber:innen, ihre Inspirationsquellen und die Verwendung des vorhandenen Formschatzes können bei der Beurteilung zwar berücksichtigt werden, sind aber weder erforderlich noch entscheidend. Gleich verhält es sich auch mit der Anerkennung des Gegenstandes in Fachkreisen und der Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung.

Um festzustellen, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, muss geprüft werden, ob der beanstandete Gegenstand kreative Elemente des Werks wiedererkennbar übernommen hat. Dabei seien der erzeugte Gesamteindruck bei Gegenüberstellung der Werke und die Gestaltungshöhe irrelevant.

Urheberrechtlicher Schutz darf außerdem nicht versagt werden, nur weil es die Wahrscheinlichkeit einer anderen Schöpfung gibt. Der BGH muss nun basierend auf dieser EuGH-Entscheidung den Fall zwischen USM Haller und konektra entscheiden.

(Bild: Seerat – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

Ähnliche Beiträge