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Urheberrecht und Urheberrechtsverletzung: Wichtige Fragen einfach erklärt!

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 05.02.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 05.02.2026

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Urheberrecht schützt geistiges Eigentum automatisch ab dem Moment der Schöpfung und gilt lebenslang sowie 70 Jahre nach dem Tod der Urheber:innen.
  • Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn jemand ohne Erlaubnis die Verwertungs- oder Persönlichkeitsrechte der Urheber:innen missachtet.
  • Urheberrechtsverletzungen können in schwerwiegenden Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Um Verstöße zu vermeiden, müssen Nutzungsrechte vor der Verwendung eines Werkes eingeholt werden oder es muss geprüft werden, ob Schranken wie z.B. das Zitatrecht oder die Gemeinfreiheit greifen.
  • Bei einer Verletzung des Urheberrechts können Betroffene selbst außergerichtlich vorgehen oder anwaltliche Unterstützung nutzen, um Ansprüche wie Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz effektiv durchzusetzen.


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Urheberrecht & Urheberrechtsverletzung: Wichtige Fragen einfach erklärt!


1. Was versteht man unter Urheberrecht?

Urheberrecht ist einfach gesagt, das Recht auf den Schutz geistigen Eigentums. Geregelt wird dies im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Dieses Gesetz schützt u. a. Werke der Literatur, Kunst, Musik und Wissenschaft oder auch Sprach-, Lichtbild- und Filmwerke und regelt dabei den Umfang, Inhalt, Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit der den Schöpfer:innen eingeräumten Rechte und Befugnisse.


Wann gilt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht greift immer dann, wenn ein Werk entsteht, also z. B. ein Buch geschrieben, eine Melodie komponiert oder ein Bild gemalt wird. Anders als beispielsweise im Marken- und Patentrecht muss Urheberrecht nicht angemeldet werden und gilt auch für nicht veröffentlichte Werke. Dazu gehören z. B. auch Manuskripte oder Skizzen.


Was ist der Unterschied zwischen Urheberrecht und Copyright

Im englischsprachigen Raum wird Copyright für jede Art des Urheberrechts verwendet. Auch wenn es hier umgangssprachlich synonym verwendet wird, ist Copyright nicht mit dem deutschen Urheberrecht gleichzusetzen. So gibt es einige Unterschiede:

  • Das angloamerikanische Copyright Law: Dieses Gesetz hat eine eher wirtschaftliche Auslegung. Das Copyright kann auch auf Dritte übertragen werden.
  • Das deutsche Urheberrecht: Hierbei stehen ausschließlich dem Schöpfer die absoluten Rechte an seinem Werk zu. Das Urheberrecht selbst kann nicht auf Dritte übertragen werden. Der Schöpfer kann aber einige seiner Rechte an Dritte vergeben, z. B. die Nutzungsrechte. 
  • Das ©-Zeichen: Dieses Symbol wurde aus dem Englischen übernommen und wird heute auch in Deutschland noch häufig verwendet, um bestehenden urheberrechtlichen Schutz zu markieren. Allerdings ist die Verwendung dieses Zeichens keine Pflicht und ist nur ein symbolischer Hinweis.


Wie lange gilt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht hat man vom Moment der Schöpfung sein Leben lang inne. Bis zu 70 Jahre nach dem Tod der Urheber:innen können deren Erb:innen den Schutz des Werkes einfordern §64 UrhG. Das bedeutet, dass die Dauer, wie lange Werke geschützt sind, variieren kann. Erschafft man z. B. ein Werk im Alter von 20 Jahren und stirbt mit 90, so ist die Schöpfung 140 Jahre lang durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.


Woran erkenne ich, dass ein Werk urheberrechtlich geschützt ist?

Es gibt kein bestimmtes Merkmal oder Kennzeichen für bestehenden Urheberrechtsschutz, denn jedes geschaffene Werk hat zunächst urheberrechtlichen Schutz, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist, außer es handelt sich um amtliche Werke oder die Urheber:innen sind bereits seit mehr als 70 Jahren verstorben oder haben aktiv das Werk als gemeinfrei deklariert. Vielmehr sind also gemeinfreie Werke konkret als solche zu erkennen und entsprechend gekennzeichnet, z. B. durch “CC0” (Creative Commons Zero) oder „Public Domain“-Markierungen.


Bei Fragen zu Urheberrecht und Urheberrechtsverletzung, melden Sie sich bei uns.


2. Was gilt als Urheberrechtsverletzung?

Wann verstößt man gegen das Urheberrecht?

Ein Verstoß gegen das Urheberrecht liegt dann vor, wenn man bei Nutzung eines Werkes die im Urheberrechtsgesetz angegebenen Verwertungsrechte missachtet.

Dazu gehören:

  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Ausstellungsrecht
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
  • Senderecht
  • Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger
  • Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

Ein weiterer Verstoß ist, wenn die Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt werden.

Dazu gehören:

  • Veröffentlichungsrecht: Bestimmungsrecht, ob, wann und wie das Werk zu veröffentlichen ist
  • Anerkennung der Urheberschaft: Bestimmungsrecht, ob und mit welcher Bezeichnung die Urheberschaft zu kennzeichnen ist.
  • Entstellung des Werkes: Recht, Entstellung oder Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, wenn diese die geistigen oder persönlichen Interessen am Werk gefährden können.


Was ist die Strafe für Urheberrechtsverletzungen?

Die Ahndung einer Urheberrechtsverletzung verläuft meist auf zivilrechtlicher Ebene. Eine Strafverfolgung durch den Staat ist möglich, passiert allerdings nicht automatisch, sondern auf Antrag der geschädigten Rechteinhaber. Ausnahme hierfür ist, wenn der Staat ein besonderes Interesse an der Verfolgung der Verletzung hat.

Die strafrechtlichen Konsequenzen richten sich danach, ob die Verletzung privat oder gewerblich ist sowie der Größe des Vergehens und reichen von einer Geldstrafe bis hin zu einer 5-jährigen Haftstrafe. Auch der Versuch einer Urheberrechtsverletzung steht unter Strafe.

Die zivilrechtlichen Konsequenzen werden durch den Rechteinhaber eingeleitet. Zunächst wird in der Regel durch eine Abmahnung versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. In der Abmahnung kann der Urheber diverse Ansprüche geltend machen, um seine Werke zu schützen und finanziellen Schäden entgegenzuwirken, z. B.

  • Unterlassungsanspruch
  • Beseitigungsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtung
  • Rückruf
  • Überlassung
  • Auskunftsanspruch 
  • Anspruch auf Vorlage und Besichtigung


Was soll ich tun bei Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung?

Rechteinhaber:innen machen ihre Urheberrechte meist zunächst durch eine Abmahnung geltend. Darin fordern Sie die Durchsetzung ihrer Ansprüche wie z. B. Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch oder eine Erstattung der Rechtsverfolgungskosten.

Empfängt man eine solche Abmahnung – in vielen Fällen sind dies Filesharing-Abmahnungen – sollte man nicht vorschnell reagieren und sich anwaltliche Hilfe dazuholen. Unterschreibt man vorschnell eine Unterlassungserklärung, kann dies nämlich als Schuldeingeständnis gewertet werden. Rechtliche Beratung ist daher sehr zu empfehlen.


Wie kann ich eine Urheberrechtsverletzung vermeiden?

Um eine Abmahnung oder Klage wegen Urheberrechtsverletzung zu vermeiden, sollte man (egal, ob privat oder gewerblich) vor der Verwendung eines Werks immer prüfen, ob und wie dieses geschützt ist und ggf. die Nutzungsrechte erwerben. 

Der Urheber erlaubt durch die Einräumung der Nutzungsrechte die Verwendung seiner Arbeit. In einem meist schriftlichen Vertrag werden dann die Regelungen zum Umgang der Nutzung sowie mögliche Beschränkungen festgehalten. In vielen Fällen fällt dann eine finanzielle Vergütung für den Urheber an.

Insbesondere für Bildmaterial gibt es aber auch viele kostengünstige und kostenfreie Angebote von sog. Stock-Anbietern, um Lizenzen/ Nutzungsrechte für Bilder zu erhalten. Es sollte aber stets geprüft werden, welchen Umfang diese Nutzungsrechte haben.

Oftmals muss man die Quelle und Urheber bei Nutzung benennen und darf die Werke nicht oder nur in einem geringen Umfang ändern. Bei größeren Projekten empfiehlt es sich, Lizenzvereinbarungen anwaltlich prüfen zu lassen.


Infografik: Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
Infografik: Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?


Wann verjährt das Urheberrecht?

as Urheberrecht kann verjähren. Tritt dies ein, dann wird das Werk gemeinfrei. Dies ist mit 70 Jahren nach dem Tod des Schöpfers festgesetzt (§69 UrhG). Nach dem Versterben des Urhebers gehen die Rechte für die folgenden 70 Jahre auf seine Erben über. Diese können dann Nutzungsrechte erteilen und sind Begünstigte der Einnahmen.

Auch Urheberrechtsverletzungen können verjähren: 

  • Unterlassungsansprüche verjähren in der Regel nach 3 Jahren ab Kenntnis der Verletzung. 
  • Der Anspruch auf Ersatz des Lizenzschadens verjährt in der Regel allerdings erst nach 10 Jahren.


Wann greift das Urheberrecht nicht?

Der Gesetzgeber hat im Urheberrecht Schranken festgelegt. Treten diese ein, greift das Urheberrecht nicht. Diese Schranken sind in den §§ 44a bis 63a geregelt:

  • Vorübergehende Vervielfältigungen
  • Text und Data Mining
  • Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
  • Vervielfältigungen zu Gunsten behinderter Menschen
  • Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
  • Schulfunksendungen
  • Öffentliche Reden
  • Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
  • Berichterstattung über Tagesereignisse
  • Zitate
  • Karikatur, Parodie und Pastiche
  • Öffentliche Wiedergabe
  • Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
  • Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch


3. Urheberrecht im Alltag

Im Alltag begegnet das Thema Urheberrecht und Urheberrechtsverletzung uns häufiger, als man annehmen mag. Insbesondere Social Media enthält einige Fallen.

Urheberrecht vs. Recht am eigenen Bild

Diese beiden werden im Alltag gerne mal vertauscht, zeichnen sich aber durch markante Unterschiede aus:

  • beim Urheberrecht geht es um den Schöpfer des Werkes, bspw. den Fotografen
  • das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht und es geht um den Schutz der abgebildeten Personen

Grundsätzlich muss eine Person einwilligen, bevor Bildnisse von ihr verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Von diesem Grundsatz gibt es auch Ausnahmen. Eine Einwilligung ist nicht notwendig bei:

  • Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte: Fotos von Ereignissen oder Personen, über die ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse besteht (z. B. Politik, Sport, große öffentliche Ereignisse).
  • Personen nur als „Beiwerk“: Bilder, bei denen Menschen zufällig mit drauf sind und nicht im Mittelpunkt stehen – etwa als Passanten in einer Landschafts- oder Stadtaufnahme.
  • Versammlungen und ähnliche Veranstaltungen: Aufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen, Umzügen, Konzerten oder Sportevents, bei denen Teilnehmende typischerweise als Teil der Menge zu sehen sind.
  • Kunst mit höherem Interesse: Nicht bestellte Porträts, die aus künstlerischen Gründen gezeigt oder verbreitet werden dürfen, wenn das künstlerische Interesse deutlich überwiegt.

Auf diese Ausnahmen kann sich allerdings nicht bezogen werden, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person hierdurch verletzt werden, z.B. dann, wenn die Darstellung nicht im Zusammenhang mit zeitgeschichtlich relevanten Geschehnissen, sondern nur zur Erniedrigung der Person gedacht ist.

Geschützt ist das Recht am eigenen Bild durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG), maßgeblich §§22,23,24 und 33.


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Urheberrecht auf Social Media

Auch in den sozialen Medien ist das Thema Urheberrecht oft ein Thema, denn gerade dort verschwimmt für User:innen oft, was erlaubt ist und was nicht. Doch auch hier greifen klare Regeln. Musik, Bildmaterial, das nicht von einem selbst stammt, aber auch Sprüche und Zitate können schnell als Urheberrechtsverletzung gewertet werden.

Besonders bei Musik, die in der Musikbibliothek  auf Social Media Plattformen wie TikTok oder Instagram bereitgestellt werden soll, sollte man gerade dann, wenn man seinen Kanal kommerziell oder mit Werbevideos bzw. gesponserten Videos betreibt, mit Vorsicht nutzen.

Denn die Lizenzverträge, welche die Plattformen mit Urheber:innen bzw. Verwertungsgesellschaften abgeschlossen haben, behandeln kommerzielle Kanäle oftmals anders. Ggf. gibt es für kommerzielle Kanäle besondere Nutzungsregeln oder eine verringerte Auswahl an Musikwerken.

Interessant ist es auch bei Serien oder Filmen, die gerne mal abschnittsweise auf die Plattform hochgeladen werden. Da diese weder als Zitat noch zu Parodiezwecken genutzt werden, sondern lediglich zur Wiedergabe, handelt es sich hierbei um eindeutige Urheberrechtsverstöße.

Nutzt man die Stitch- oder Antwort-Funktion, um auf ein vorhandenes Video zu reagieren und zu interagieren, greift das Zitatrecht.

Neben den Konsequenzen des Gesetzgebers, definieren die Plattformen auch ihre eigenen Folgen bei Urheberrechtsverletzungen (z. B. Sperrung des Accounts) und geben User:innen oft Tipps, wie sie das Urheberrecht einhalten können. Infos findet man auf der Homepage, z. B. im TikTok Hilfe-Center.


 Zitatrecht – Was ist das?

§ 51 UrhG regelt die zulässige Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zum Zweck eines Zitats ohne zusätzliche Genehmigung. Wichtig ist, dass dies im Rahmen eines eigenständigen Werkes geschieht.

Insbesondere zitierte Videos sollten nicht länger verwendet werden, als absolut für das eigene Werk notwendig. Zudem ist es notwendig, sich mit dem Zitat auch konkret auseinanderzusetzen und dieses nicht nur z. B. zur reinen optischen Verschönerung zu verwenden.Natürlich sollte mit dem Zitat die dazugehörige Quelle und Nennung des Urhebers bzw. der Urheberin angegeben werden.


4. Wie kann ich gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen?

Was kann ich tun, wenn mein Urheberrecht verletzt wurde?

Insbesondere im privaten Bereich wissen Täter oftmals nicht, dass sie eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Ist es ein privater Nutzer, bietet es sich an, erstmal direkten Kontakt aufzunehmen und freundlich um Entfernung des Werkes zu bitten.

Zudem bleibt außergerichtlich der Weg über die Abmahnung: Darin wird der unbefugte Nutzer zur Unterlassung aufgefordert (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) und ein Beseitigungsanspruch sowie ggf. Schadensersatz geltend gemacht. 

Hierzu müssen die Person, die die Urheberrechtsverletzung begangen hat, und ihre Anschrift bekannt sein. Sollte dies nicht der Fall sein, kann man auch einen Auskunftsanspruch gegenüber der Plattform geltend machen

Hierbei sollte man unbedingt einen Anwalt zu Rate ziehen, um erfolgreich gegen die Urheberrechtsverletzung vorzugehen und die Formalien des § 97a UrhG einzuhalten. Wenn diese Formalien nicht eingehalten werden, kann die abgemahnte Person Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.


Wie kann mir ein Anwalt helfen?

Ein Anwalt kann die Urheberrechtsverletzung genau prüfen und Optionen abwägen. Er verfasst dann für Sie eine rechtlich korrekte Abmahnung.

Bei advomare übernehmen wir 

  • Dokumentation & Sicherung der Urheberrechtsverletzung
  • Beweisführung 
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
  • Aufforderung an den Nutzer zur Beseitigung und Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz
  • Übernahme der Korrespondenz mit der Gegenseite und ggf. mit deren Rechtsbeistand
  • ggf. Abschluss eines Vergleiches
  • Beratung zu weiteren ggf. notwendigen gerichtlichen Schritten und Kosten
  • Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung



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5. FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Thema Urheberrecht und Urheberrechtsverletzung


Was versteht man unter Urheberrecht?

Urheberrecht gilt für Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
Darunter fallen u. a.: Sprachwerke, Schriftwerke, Reden, Computerprogramme, Musik, pantomimische Werke, Tanzkunst, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art.


Wie lange muss ein Autor tot sein?

Der Schöpfer eines Werks, bei einem Schriftwerk der Autor, hat das Urheberrecht vom Moment der Schöpfung an inne. Nach seinem Tod geht das Urheberrecht an seine Erben über, die dieses bis zu 70 Jahre nach dem Tod innehaben.


Was kostet eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

Die Kosten bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung setzen sich aus verschiedenen Positionen zusammen: Anwaltskosten, Schadensersatz oder ggf. eine Vertragsstrafe, wenn gegen eine Nutzungsvereinbarung verstoßen wird.
Der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches ist bei 1.000 Euro gedeckelt, insoweit die abgemahnte Person Verbraucher:in ist. Damit muss man gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit mindestens 167,67 € (inkl. MwSt) Anwaltskosten rechnen. Allerdings lässt sich oft erst nach Prüfung des Einzelfalls ermitteln, wie teuer eine Abmahnung tatsächlich wird, da sich der Gegenstandswert auch erhöhen kann, z. B. wenn zusätzlich noch Schadensersatz gefordert wird.


Hat der Fotograf die Bildrechte?

Der Urheber von Fotos ist immer der Fotograf des Bildes. Der Fotograf kann aber jedem die Nutzungsrechte seiner Werke einräumen. Bei Auftragsarbeiten, z. B. bei Hochzeiten oder auf Events, dürfen die Bilder vom Auftraggeber in der Regel auch weiterverwendet werden.


Ist Wikipedia urheberrechtlich geschützt?

Alle Texte, die in Wikipedia bereitgestellt werden, sind entweder gemeinfrei oder über Creative Commons Lizenzen nutzbar. Wikipedia weist auch alle ihre Autor:innen darauf hin, bei der Erstellung von Artikeln und der Nutzung von Bildern die Urheberrechte anderer zu beachten.


Ist es erlaubt, Bilder nachzumalen?

Jedes Foto, jedes Gemälde ist erstmal urheberrechtlich geschützt. Das Abmalen im privaten Rahmen ist zunächst kein Problem, bis das Werk in urheberrechtsrelevanter Weise genutzt wird, z. B. über Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung. 
Hat das abgemalte Bild einen ausreichenden Abstand zum Original, stellt es eine „freie Benutzung“ dar und ist zulässig.

(Bild: Parradee – stock.adobe.com)

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    Rechtsanwalt Martin Jedwillat

    Rechtsanwalt Martin Jedwillat

    Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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