Wird ein menschengemachter Text mit KI vertont, wird das Urheberrecht an dem Text nicht aufgehoben. So lautet eine Entscheidung des LG Frankfurt im Falle einer Internetpersönlichkeit, die einen vermeintlichen KI-Song genutzt und damit geworben hatte (Az.: 2-06 O 401/25).
Ein KI-Enthusiast produzierte mit Hilfe der KI Suno AI ein Musikstück, basierend auf einem selbstgeschriebenen Text seiner Lebensgefährtin. Eine Internetpersönlichkeit nahm den Song und ließ die Original- und die Extended-Edition des Songs über einen Musikvertrieb verbreiten und warb auch mit dem Song auf ihrem Streaming-Kanal und damit, dass sie mit dem Song auf Tour gehen wolle, obwohl dieser nicht ihr gehöre.
Ein Gespräch zwischen dem Produzenten und dem Musikvertrieb hatte keinen Erfolg und der Fall landete vor Gericht. Die Urheberin beklagte, dass der Liedtext ohne ihre Erlaubnis verwendet worden war, wobei sie auch persönliche Teile ihres Lebens in dem Song beschrieb. Der Musikvertrieb hingegen ging von der Annahme aus, dass der Song vollständig KI-generiert sei und daher kein Urheberrecht bestehe.
Dabei bezog sich der Vertrieb auf ein Gutachten eines Musiksachverständigen, der dem Song auch KI-Merkmale zuschrieb. Es gebe „logische Brüche“ in den Lyrics und die Satzkonstruktionen seien „einfach und formelhaft“. Der Text weise zudem keinerlei Poesie auf und fokussiere sich auf Wiederholungen und das persönliche Erleben. Ein roter Faden sei nicht zu erkennen bzw. wenn überhaupt, nur bruchstückhaft. Dies seien alles Hinweise auf ein KI-generiertes Produkt.
Urheberrecht für den Text: Schaffungsprozess hinreichend dargelegt
Dies sah das Landgericht Frankfurt nicht so. Grundsätzlich müssen Urheber:innen darlegen, dass das Werk schutzfähig ist. Bei einem Vorwurf, dass das Werk KI-generiert ist, muss dann der Schaffungsprozess näher dargelegt werden. Das habe die Urheberin hier getan. Laut eidesstattlichen Versicherungen stamme der Text von ihr. Es handele sich bei der erzählten Geschichte glaubhaft um ihre eigene, was auch durch den Produzenten bestätigt wurde.
Die KI sei nur im letzten Schritt zur Überarbeitung eingesetzt worden. Bei der Einordnung von Liedtexten zum urheberrechtlichen Schutz sei ein weiter Gestaltungsspielraum zu berücksichtigen. Die monierten Aspekte könnten auch Ausdrücke künstlerischer Freiheit sein. Zudem sei auch in einem hinreichenden Maße ein individueller Ausdruck in dem Text zu erkennen. Die KI-generierte Musik und der Text seien lediglich miteinander verbunden und der Text bleibe somit auch selbstständig verwertbar.
Der Song wurde zwar nicht identisch übernommen. Die grundlegende Struktur sei aber gleichgeblieben. Es seien zudem nicht nur Schlagworte übernommen worden, sondern auch die gleiche „stakkatoartige Wiedergabe von Gedanken“ kopiert worden. Die Texterin darf somit laut Gericht den Vertrieb des teilweise KI-generierten Songs verbieten.
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