Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11 U 95/21) hat entschieden, dass ein in den Fotolia AGB enthaltener Verzicht auf die Nennung als Urheber keine unangemessene Benachteiligung darstelle und daher wirksam sei. Das OLG hat eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen, um abschließend zu klären, ob Urheber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Microstock-Portalen wirksam auf ihren Nennungsanspruch verzichten können.
Hintergrund der OLG-Entscheidung war die Klage eines Fotografen gegen eine Fotolia-Kundin, die seine Bilder ohne Nennung verwendet hatte. Der Fotograf hatte mit dem Anbieter einen Upload-Vertrag geschlossen und die Nutzung seiner Fotos eingeräumt.
(Bild: Song_about_summer – stock.adobe.com)