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Möbelsystem USM Haller: BGH legt EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Werksbegriff vor

Möbelsystem USM Haller: Fragen zum urheberrechtlichen Werksbegriff hat der BGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

  • advomare
  • 17.01.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 24.01.2024

Wie der Bundesgerichtshof Ende Dezember per Pressemitteilung bekannt gab, hat der I. Zivilsenat des BGH dem EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Werksbegriff vorgelegt.

Der vorhergehende Sachverhalt beschäftigt sich mit dem modularen Möbelsystem USM Haller (Klägerin). Dieses System besteht aus verchromten Rohren, die mit Hilfe einer Kugelverbindung zu einem Gerüst gebaut werden. In das Gerüst können dann Stahlflächen, sogenannte Tablare, eingesetzt werden. Die Teile des Systems können frei miteinander kombiniert werden, egal ob über- oder nebeneinander gebaut. 

Die Beklagten boten auf ihrer Webpage zunächst Ersatzteile für das System USM Haller an, auch in den Farben der Originalteile. Dies wurde von Seiten der Klägerin nicht beanstandet. Nach einem Relaunch des Webauftritts der Beklagten waren aber auch weitere Teile zu kaufen, die es ermöglichen, die Möbel von USM Haller nachzubauen.

Hier sieht USM Haller eine Urheberrechtsverletzung. Sie sehen ihr Modulsystem als Werk der angewandten Kunst und die Beklagten wollen ein identisches System verkaufen, nicht mehr nur Ersatzteile.

Der Klage wurde in erster Instanz überwiegend und im Berufungsgericht teilweise stattgegeben, allerdings sahen das OLG Düsseldorf hier keine Urheberrechtsverletzung und stufte das von Paul Schärer und Fritz Haller entworfene System nicht als Werk der angewandten Kunst an. Das Gericht begründete jedoch die Ansprüche mit dem wettbewerblichen Leistungsschutz.

Beide Parteien verfolgten eine Revision, die Klägerin insbesondere auf den Bezug des Urheberrechtes. Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof nun drei Fragen zum urheberrechtlichen Werksbegriff vor:

Die erste Frage behandelt die Beziehung zwischen Design- bzw. Geschmacksmusterschutz und dem Urheberrecht. Spezifisch geht es darum, ob in diesem Fall der Urheberrechtsschutz einen Ausnahmecharakter hat und daher höhere Maßstäbe an die freie kreative Entscheidung des Schöpfers gestellt werden sollen, als es bei anderen Werken der Fall ist.

Die zweite Frage widmet sich der „Originalität“ des Objekts: Ist bei der Prüfung notwendig, sich auch auf die subjektive Sicht des Schöpfers zu beziehen und muss dieser auch die kreativen Entscheidungen bewusst treffen oder soll es auf einen objektiven Maßstab ankommen?

Bei der dritten Frage geht es um die Umstände, die bei der Prüfung und Bewertung der Originalität zu beachten sind. Sollen hierbei auch die Umstände berücksichtigt werden, die erst nach dem Zeitpunkt der Schöpfung entstanden sind? In diesem Fall geht es um die Ausstellung in einem Museum, da Möbel der USM Haller seit 2001 in der ständigen Ausstellung im Museum of Modern Art in New York präsentiert werden.

(Bild: Andreas Gruhl – stock.adobe.com)

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