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EuG bestätigt: Das Design von LEGO-Baustein ist schützenswert

  • advomare
  • 01.02.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 01.02.2024

Der dänische Spielzeughersteller LEGO hat einen Streit um das Markenrecht an einem bestimmten Lego-Baustein gegen ein deutsches Konkurrenzunternehmen gewonnen. 

Der Entscheidung des Europäischen Gerichts geht ein langer Streit zwischen den beiden Klemmbausteinproduzenten voraus. Schon 2016 hatte die deutsche Firma Delta Sport Handelskontor beim EUIPO – das EU-Amt für geistiges Eigentum – beantragt, dass der Designschutz eines spezifischen Lego-Bausteins (flacher Baustein mit 4 Noppen) aufgehoben wird, so dass auch andere Hersteller diesen Stein produzieren könnten. Zunächst gab das EUIPO dem Antrag statt. Die Begründung lautete, dass die Merkmale des Steins rein funktionaler Natur seien und ausschließlich zum Zusammenbau und dem Zerlegen von Figuren diene. Daher sei der Schutz als Design nicht möglich.

Lego klagte dagegen vor dem EuG und bekam dann 2021 Recht – das EUIPO musste neu entscheiden und kam diesmal zu einem anderen Ergebnis. Für diese Entscheidung stützte sich das Amt auf eine Ausnahmevorschrift – nämlich Art. 8 Abs 3 der EG-Geschmacksmuster-Verordnung. Diese besagt, dass funktionale Designs dann doch geschützt werden können, wenn sie Teil eines modularen Systems sind. Daher sei der Legostein eben doch schutzwürdig.

Die darauf folgende Klage vor dem EuG (Az. T527/22) seitens des deutschen Herstellers wurde abgewiesen und das Gericht bestätigte die zweite Entscheidung des EUIPOs. Das Gericht bekräftigte dabei nicht nur die Begründung der Ausnahmevorschrift, sondern ergänzte die Argumentation weiter. So sei das Design des Steins nicht rein funktional bedingt, da die glatte Fläche an den Seiten des Steins keine Funktion erfüllen. Dieses eine nutzlose Merkmal mache das Design des Steins ebenfalls schützenswert.

(Bild: BillionPhotos.com – stock.adobe.com)

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