Das Gericht der Europäischen Union (T-2/21) hat am 24.05.2023 entschieden, dass sich der Begriff „Emmentaler“ nicht als Unionsmarke für Käse schützen lasse. Als Begründung gaben die Richter an, dass der Begriff „Emmentaler“ nicht als geografische Herkunftsangabe wahrgenommen werde – sondern vielmehr nur eine Käsesorte für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise beschreibe.
Hintergrund der Entscheidung des EuG war der Versuch der Emmentaler Switzerland, die gleichnamige Käsesorte als “Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Emmentaler“ international registrieren zu lassen. Das Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) wies die Anmeldung zurück – weil auch die Beschwerde gegen die Ablehnung zurückgewiesen wurde, klagte das Unternehmen.
Das EuG hat die Klage nun abgewiesen und begründete dies u. a. damit, dass Kollektivmarken aus Zeichen oder Angaben bestehen dürften, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren geeignet sind. Allerdings seien davon keine Zeichen erfasst, die Hinweise auf Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung usw. geben. Weil der Begriff “Emmentaler” in den maßgeblichen deutschen Verkehrskreisen als Käsemarke und nicht als geografische Herkunftsangabe wahrgenommen werde, lasse er sich nicht als Unionsmarke schützen.
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