Beim LG Frankfurt (Az. 2-24 O 53/23) wurde die Berechnung einer Pauschalgebühr für die Bearbeitung eines Knöllchens durch eine Autovermietung als ungültig erklärt. Die entsprechende Klausel in den AGB des Vermieters sei nichtig.
Das Urteil bezog sich auf einen Streit zwischen der Autovermietung Hertz und einem Verbraucher, der für eine Reise nach Barcelona ein Auto dort gemietet hatte und während seines Aufenthaltes einen Strafzettel bekam. Der Bußgeldbescheid ging zunächst an Hertz, der diesen zusammen mit einer Rechnung über 40 Euro zur Bearbeitung des Knöllchens an den Kunden weiterleitete.
Diese Pauschalgebühr ist in den AGB für Hertz in Spanien festgeschrieben – in Deutschland wäre so eine pauschale Klausel nach §309 Nr. 5 BGB unzulässig und auch die Anwendung dieser sei laut LG nicht rechtens. Denn durch die pauschale Festlegung der Gebühr habe der Kunde keine Möglichkeit, nachzuweisen, dass der entstandene Schaden geringer ist als die Pauschale.
Daher hat Hertz Deutschland in den AGB einen Zusatz zur Klausel: „Diese Gebühr wird nicht erhoben, sofern Sie nachweisen, dass die Park- oder Verkehrsbuße unbegründet war, dass Sie oder den jeweiligen Fahrer kein Verschulden trifft, kein Schaden entstanden ist bzw. der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist als die Gebühr“
Da dieser Zusatz nach spanischem Recht nicht nötig ist, ist er in den dortigen AGB von Hertz nicht enthalten. Aus Sicht der Autovermietung sei der Vertrag auch mit der spanischen Vermietung zustande gekommen, weshalb auch die dortigen AGB und Gesetze greifen würden.
Aber das LG Frankfurt widersprach: Hertz wurde in Deutschland Vertragspartner und Hertz Deutschland sei nicht nur Vermittler des Vertrags gewesen, da Kund:innen bei der Buchung darüber nicht aufgeklärt werden. Zudem ist es aus Sicht des Gerichts nichts Ungewöhnliches, ein Auto in Spanien zu vermieten.
Von daher sei deutsches Recht anzuwenden, die Klausel also nicht gültig.
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