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Ausschluss kabelgebundener Geräte in AGB für Mobilfunkverträge mit Internetnutzung unwirksam (BGH)

Telekommunikationsanbieter dürfen in ihren AGB für Mobilfunkverträge den Internetzugang nicht auf Endgeräte beschränken, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen.

  • advomare
  • 08.05.2023
  • Zuletzt aktualisiert am: 24.05.2023

Laut Bundesgerichtshof (III ZR 88/22) dürfen Telekommunikationsanbieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Mobilfunkverträge den Internetzugang nicht auf Endgeräte beschränken, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen. Weil diese Klausel gegen die europäische Endgerätefreiheit verstoße, sei sie unwirksam.

Gegen diese AGB-Klausel hatte ein Kläger, der in die Liste der qualifizierten Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist, Klage eingereicht. Der BGH bestätigte mit seinem Urteil nun die Entscheidungen der vorherigen Instanzen: Eine solche Klausel verstoße gegen die in der EU normierte Endgerätewahlfreiheit und sei daher unwirksam.

Demnach habe ein Internetnutzer das Recht, den Internetzugang mit einem Endgerät seiner Wahl zu nutzen. Der Umfang dieser Freiheit richte sich nicht danach, ob dem Internetzugang ein Mobilfunk-, ein Festnetz- oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt. Die Endgerätewahlfreiheit lässt sich demnach nicht in AGB ausschließen.

(Bild: blende11.photo – stock.adobe.com)

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