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OLG Hamburg: 4.000 Euro Schadensersatz nach ungerechtfertigtem Schufa-Eintrag

Das OLG Hamburg sprach einem Kunden der Barclays Bank, nach unrechtmäßigen Schufa-Einträgen, 4.000 Euro Schadensersatz zu, weil die Bank die Einträge trotz Bestreitens des Kunden und vorheriger Löschung erneut vornahm, was dem Kunden sozialen und finanziellen Schaden zufügte.

  • advomare
  • 09.02.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 09.02.2024

Nach einem ungerechtfertigten Schufa-Eintrag wurden einem Kunden der Barclays Bank 4.000 Euro Schadensersatz durch das OLG Hamburg zugesprochen.

Zum Sachverhalt: Der Kläger war Kunde bei der Barclays Bank und kündigte dort sein Kreditkartenkonto. Daraufhin forderte die Bank von ihm 1.472,54 €. Diese Forderung bestritt der Kläger und zahlte nicht.

Die Barclays Bank meldete diese nicht beglichene Forderung der Schufa als Negativeintrag im Dezember 2019. Mit Hilfe eines Anwalts konnte der Kläger diesen Schufa-Eintrag löschen lassen. Doch die Bank brachte die Forderung erneut zur Auskunftei – ein weiterer negativer Schufa-Eintrag folgte.

Dieses Mal wurde dem Kläger von der Hausbank als Folge des Negativeintrags die Kreditkarte gesperrt sowie ein Kredit verweigert. Aber auch hier war später die Löschung möglich. Der Kläger zog vor Gericht und forderte Schadensersatz.

In erster Instanz wurde ihm ein Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen. Die Meldung an die Schufa sei rechtswidrig gewesen. Laut DSGVO hatte die Bank kein berechtigtes Interesse, den Eintrag zu melden.

In der Berufung bestätigte das OLG Hamburg das Urteil und erhöhte den Schadensersatz um weitere 2.000 Euro auf 4.000 Euro. Dem Kläger sei ein hoher sozialer Schaden zugefügt worden. Durch den Negativeintrag stand er als unzuverlässiger Schuldner dar, weshalb auch in der Folge die Kreditkarte gesperrt und der Kredit abgelehnt wurde. So habe der Kläger einen erheblichen Nachteil erlitten.

Des Weiteren stellt das OLG im Urteil (Az. 13 U 70/23) den bedingten Vorsatz bei der Meldung fest: „Die Beklagte hat die erste Meldung vorgenommen, obwohl der Kläger die Forderung (…) ausdrücklich bestritten hat. Auch die zweite Meldung erfolgte trotz weiteren Bestreitens durch den Kläger (…), seiner Aufforderung zur Löschung und einer zwischenzeitlich erfolgten Löschung durch die Schufa selbst (…). Ein solches Verhalten kann nicht anders gedeutet werden, als dass die Beklagte wissentlich und jedenfalls unter billigender Inkaufnahme des als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolges ihre Pflichten aus der DSGVO verletzt hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte sich trotz Aufforderung durch den Kläger und Darlegung der Rechtswidrigkeit der Meldung geweigert hat, den Negativeintrag zu widerrufen.“ 

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt für die Verbraucher:innen in Deutschland, da damit ihre Rechte im Sinne der DSGVO verstärkt werden. So ist laut dem Urteil ein Negativeintrag ohne weitere Umstände ein Schaden für das soziale Ansehen. Somit reicht es aus, eine Forderung zu bestreiten, damit das berechtigte Interesse an einer Meldung an die Schufa entkräftet wird.

(Bild: zest_marina – stock.adobe.com)

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