Die Speicherung biometrischer und genetischer Daten strafrechtlich verurteilter Personen darf nicht ohne Grund lebenslang im Polizeiregister erfolgen. So entschied der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des bulgarischen Obersten Verwaltungsgerichts (C-118/22). Darunter fallen Daten wie Lichtbild, DNS oder Fingerabdrücke.
Hintergrund des Urteils war der Fall einer Person aus Bulgarien, die dort wegen falscher Zeugenaussage zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Im Zuge des Verfahrens wurden von der Person biometrische und genetische Daten erhoben und gespeichert. Nach der Rehabilitation beantragte die Person eine Löschung der Daten, was abgelehnt wurde.
Laut bulgarischem Recht können die Daten lebenslang gespeichert und bis zum Tod der Person von den Behörden auch verarbeitet werden. In der Vorlage an den EuGH wollte das bulgarische Gericht nun wissen, ob dies mit dem Unionsrecht vereinbar sei.
Die Richter:innen des EuGH sahen keine Vereinbarkeit. Zwar erkennt das Gericht an, dass Daten wie Fingerabdrücke, Bild oder DNS relevant sein können, wenn geprüft werden muss, ob die betroffene Person auch in weitere strafrechtlich relevante Vergehen verwickelt ist oder war, allerdings sei das Risiko nicht bei allen Personen gleich.
Das nicht einheitliche Risiko ist auch einer der Gründe, warum eine einheitliche Speicherfrist nicht begründet ist. Andere Einflüsse wie Art und Schwere des Vergehens sowie ein fehlendes Rückfälligkeitsrisiko können ergeben, dass die von der Person ausgehende Gefahr nicht so hoch ist, dass sie eine lebenslange Speicherung der Daten rechtfertigt.
Damit also die Speicherung biometrischer und genetischer Daten lebenslang möglich ist, müssen besondere Umstände gelten. Die nationalen Regelungen hierzu müssen die Verantwortlichen in die Pflicht nehmen, regelmäßig zu überprüfen, ob eine Datenspeicherung und – Verarbeitung weiterhin notwendig ist. Ist dies nicht der Fall müssen die Daten gelöscht werden
(Bild: erstellt mit KI)