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Arbeitsvertrag erstellen: Die wichtigsten Tipps & Tricks

Will man rechtssicher einen Arbeitsvertrag erstellen, muss man einiges beachten. Ein Anwalt kann dabei helfen, alle möglichen Fallstricke zu vermeiden.

  • advomare
  • 07.03.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 21.03.2024

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Will man einen Arbeitsvertrag erstellen, muss man verschiedene Vorgaben beachten: gesetzliche Regelungen, Tarifbestimmungen und Betriebsvereinbarungen.
  • Dabei sollte man darauf achten, keine benachteiligenden oder ungültigen Klauseln zu verwenden, um sich vor rechtlichen Problemen zu schützen.
  • Ein Anwalt kann für Sie rechtssicher einen Arbeitsvertrag erstellen oder prüfen, um Schwierigkeiten zu vermeiden.




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Arbeitsvertrag erstellen: Die wichtigsten Tipps & Tricks


1. Was ist ein Arbeitsvertrag?

Sobald man als Unternehmer:in neue Mitarbeitende einstellt, muss man einen Arbeitsvertrag erstellen, in dem die Rechte und Pflichten beider Parteien – Arbeitgeber wie Arbeitnehmer – festgehalten werden. Dieser Vertrag bildet die Basis des Arbeitsverhältnisses.


Die gesetzlichen Grundbestimmungen

Will man einen Arbeitsvertrag erstellen, muss man wissen, welche Informationen auf jeden Fall darin enthalten sein sollen. Die wichtigsten Bestimmungen dafür sind im BGB in den Paragraphen §§611-630  geregelt.

Diese Paragraphen beinhalten die sogenannten vertragstypischen Pflichten beim Dienstvertrag, u. a. ist dort festgehalten:

  • Arbeitnehmer:innen haben die vereinbarte Dienstleistung zu erbringen
  • Arbeitgeber:innen haben das Weisungsrecht inne und können so folglich Ort, Inhalt, Zeit und Durchführung der Arbeit festlegen
  • Rahmenbedingungen für Bezahlung und deren Fälligkeit sowie Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
  • Kündigungsfristen und Bedingungen
  • Regelungen für die Zusammenarbeit



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Was sind die Inhalte eines Arbeitsvertrags?

An sich ist ein Arbeitsvertrag formfrei, d. h. die Gestaltung ist relativ offen. Laut § 105 Gewerbeordnung dürfen beide Parteien selbst über Abschluss und Inhalte des Arbeitsvertrags entscheiden. Dennoch gibt es mögliche Einschränkungen, z. B.

  • Tarifbestimmungen
  • Betriebsvereinbarungen
  • gesetzliche Vorgaben

Des Weiteren werden Inhalte durch das Nachweisgesetz festgelegt, die festgehalten werden müssen. Zwar nicht immer in Form des Arbeitsvertrages, aber auf jeden Fall in schriftlicher Form. Diese Niederschrift muss spätestens einen Monat nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses den Arbeitnehmer:innen unterzeichnet vorgelegt werden. Folgende Inhalte gilt es dabei unter anderem zu berücksichtigen:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Enddatum oder vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
  • kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
  • Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
  • vereinbarte Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind


 Mündliche Arbeitsverträge

Mündliche Arbeitsverträge sind – ebenso wie schriftliche Arbeitsverträge – grundsätzlich wirksam und für beide Seiten rechtlich bindend. Im Normalfall werden aber schriftliche Arbeitsverträge erstellt, denn in der mündlichen Form lauern viele Fallen.

Insbesondere dann, wenn es zu Problemen in der Zusammenarbeit kommt, ist ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag von Nachteil, am ehesten für die Arbeitnehmer:innen, denn sie sind in der Nachweispflicht, z. B. wenn es um das vereinbarte Gehalt geht.

Nach dem oben genannten Nachweisgesetz haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf ein schriftliches Dokument, in dem die Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses definiert sind. Dieses Dokument gilt aber nicht als Arbeitsvertrag.

Ausnahme hiervon sind befristete Beschäftigungen: Diese bedürfen unbedingt einer Schriftform. Mündlich geschlossene befristete Arbeitsverträge gelten automatisch als unbefristet zum Vorteil der Arbeitnehmenden. Festgehalten ist dies in § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz.


2. Arbeitsvertrag erstellen: Was muss ich beachten?

Insbesondere bei den durch das Nachweisgesetz festgelegten Aspekten sollte man genau auf das Wording des Arbeitsvertrages achten und bei der Erstellung der Inhalte eines Arbeitsvertrags für beide Parteien stets zukunftsorientiert denken, denn nicht festgehaltene Änderungen können nur mit Änderungsverträgen umgesetzt werden.


Arbeitsvertrag erstellen: Wichtige Gesetze
Infografik Arbeitsvertrag erstellen: Wichtige Gesetze


Tätigkeitsbeschreibung

Die Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit kann von den Arbeitgeber:innen definiert werden. 

Wenn sie einen Arbeitsvertrag erstellen, sollten Arbeitgeber:innen darauf achten, die Beschreibung nicht zu kleinteilig zu gestalten. Eine eng verfasste Arbeitsbeschreibung bietet wenig Flexibilität, da die Spannweite der Aufgaben zu gering ist. So könnten Arbeitnehmer:innen neue Aufgaben, die nicht von der Beschreibung im Vertrag gedeckt sind, ablehnen.


Befristet oder unbefristet

Befristung kann ein möglicher Inhalt eines Arbeitsvertrages sein und begrenzt die Dauer eines Arbeitsverhältnisses.

Die Befristung besagt, dass, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt, die Beschäftigung ohne Notwendigkeit einer Kündigung beendet ist.

Dabei gibt es verschiedene Arten:

  •  Zeitbefristung: ein bestimmter Zeitpunkt wird für das Ende festgelegt
  • Zweckbefristung: Es wird sich auf ein Ende geeinigt, der Zeitpunkt ist aber noch unklar
  • Auflösende Bedingung: im Arbeitsvertrag ist nicht geregelt, ob ein das Arbeitsverhältnis beendendes Ereignis eintreten wird

Ein befristeter Vertrag kann verlängert werden. Wie oft dies möglich ist, hängt von verschiedenen Umständen ab. Liegt kein Sachgrund für eine Befristung vor, kann laut Teilzeit- und Befristungsgesetz ein Vertrag in der Regel auf maximal 2 Jahre befristet werden.


Automatische Entfristung

Ein Arbeitsvertrag wird automatisch dann entfristet, wenn Arbeitnehmer:innen über die Befristung hinaus beschäftigt werden. Kommt also ein:e Mitarbeiter:in nach Ende des Vertrags wieder zur Arbeit (sei es auf Anweisung oder mit stillschweigender Zustimmung der Arbeitgeber:innen), besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.Dies gilt auch dann, wenn der Fristablauf von einer oder beiden Seiten vergessen wird.


Gehalt, Prämien, Arbeitsentgelt

Natürlich muss bei der Erstellung eines Arbeitsvertrages die Vergütung der Arbeitnehmer:innen berücksichtigt werden. Monatliches Bruttogehalt und Zahlungsfälligkeit sind ebenfalls festzusetzen.

Auch Sonderzahlungen oder Prämien können im Arbeitsvertrag festgeschrieben werden. Auch wenn keine dieser zusätzlichen Leistungen anfällt, kann dies im Vertrag aufgenommen werden.

Wird keine Vergütung im Vertrag festgeschrieben, haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf die Vergütung, die ihnen auch im Geltungsbereich eines Tarifvertrages zustehen würde.


Arbeitszeit, Pausen & Überstunden

Wenn beide Seiten sich auf die wöchentliche Arbeitszeit geeinigt haben, kann diese auch im Arbeitsvertrag festgeschrieben werden. Pausenregelungen sind möglich und natürlich auch branchenabhängig.

Hier darf auch nicht vergessen werden, eine Regelung für den Umgang mit Überstunden zu treffen, wie und bis wann diese ausgeglichen werden müssen.


Probezeit

Entgegen vielfachen Irrglaubens ist die Probezeit keine Pflicht. Manche Arbeitnehmer:innen gehen davon aus, dass, wenn keine Probezeit im Vertrag vereinbart wurde, automatisch eine Probezeit von 6 Monaten gilt. Dem ist nicht so. 

Eine Probezeit kann im Vertrag vereinbart werden und darf dann nicht länger als 6 Monate betragen. Wird keine Probezeit vereinbart, dann gibt es auch keine.

Eine Probezeit hat aber für beide Seiten einen Vorteil. 

  • Arbeitgeber:innen können sich ein Bild von den neuen Mitarbeitenden machen und von deren Einsatzmöglichkeiten, Leistungsfähigkeiten und Zuverlässigkeit.
  • Arbeitnehmer:innen können auf der anderen Seite das Unternehmen, die Arbeitsbedingungen und das Kollegium sowie die Vorgesetzten kennenlernen. 
  • Beide Seiten können in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden.


Bei Fragen zum Thema "Arbeitsvertrag erstellen" können Sie uns gerne kontaktieren.


Urlaub & Freizeitregelungen

Der jährliche Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer:innen ist im Arbeitsvertrag festzuhalten. Als untere Grenze gilt hier der gesetzliche Mindesturlaub. Dieser beträgt bei einer 5 Tage Woche 20 Werktage im Jahr. Sind mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche vereinbart, passt sich der Urlaubsanspruch an.

Sofern der Urlaub nicht geringer ausfällt als der gesetzliche Mindesturlaub, können auch andere Regelungen getroffen werden.


Krankheit

Auch der Umgang im Krankheitsfall bei den Arbeitnehmer:innen sollte bei der Erstellung des Arbeitsvertrags beachtet werden.

Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit sind Mitarbeitende verpflichtet, ihre Arbeitgeber:innen zu informieren. Welche Fristen dafür gelten, soll im Arbeitsvertrag geklärt werden.


Kündigung

Ein für beide Seiten enorm relevanter Aspekt sind die Kündigungsfristen. Auch hier müssen mindestens die gesetzlich geregelten Fristen eingehalten – der vom Gesetzgeber vorgegebene Rahmen von 4 Wochen also nicht unterschritten – werden (Ausnahme ist hier natürlich die Probezeit).

In der Regel verlängern sich mit der Betriebszugehörigkeit der Mitarbeitenden auch die Kündigungsfristen für Arbeitgeber:innen.

Sind längere Fristen vorgesehen, als es der gesetzliche Rahmen hergibt, dann müssen diese natürlich für beide Seiten bindend sein.

Sollte der gesetzliche Mindestrahmen unterschritten werden, können Arbeitnehmer:innen sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung wehren.


Arbeitsvertrag erstellen: Die wichtigsten Inhalte
Infografik: Arbeitsvertrag erstellen – die wichtigsten Inhalte


3. Arbeitsvertrag rechtssicher erstellen: Tipps & Trick

Musterformulierungen

Viele Arbeitgeber:innen nutzen gerne das Internet und vorgegebene Musterformulierungen, wenn sie auf Probleme beim Erstellen von Arbeitsverträgen stoßen. Für die oben genannten Punkte findet man auch oftmals viele verschiedene Fassungen, die man dann verwenden kann.

Diese sind aber sehr allgemein gehalten und nur mit großer Mühe und Sorgfalt an die individuellen Bedürfnisse eines Betriebs angepasst. Auch ganze Vertragsvorlagen findet man online, diese kann man zwar verwenden, jedoch ohne Unterstützung nicht auf die Bedürfnisse der Arbeitnehmer:innen und des Unternehmens anpassen.


Unwirksame Klauseln vermeiden

Um eine Benachteiligung der Arbeitnehmer:innen zu vermeiden, sollte man unangemessene und versteckte Klauseln, z. B. mit einer irreführenden Überschrift, unbedingt vermeiden! 

Klauseln eines Arbeitsvertrags dürfen nicht schlechter als die gesetzlichen Vorgaben ausfallen und müssen für Arbeitnehmer:innen klar und verständlich sein. Ist der Wortlaut missverständlich, ist die Klausel unwirksam. 


Beispiele für unwirksame Klauseln

In einem Arbeitsvertrags darf z. B. nicht stehen, dass

  • Überstunden in keinster Weise abgegolten oder kompensiert werden, denn laut §612 BGB und dem Arbeitszeitgesetz müssen Überstunden kompensiert werden, entweder durch Vergütung oder Freizeitausgleich.
  • von den Arbeitnehmer:innen erwartet wird, Fort-  und Weiterbildungskosten vollumfänglich zurückzuzahlen. Denn von Fort- und Weiterbildungen profitieren auch Arbeitnehmer:innen und können daher die Kosten nicht voll zurückfordern.
  • Privatangelegenheiten im Vertrag festgesetzt werden, z. B. die Verpflichtung auf Verzicht auf die Schwangerschaft ist nicht im Arbeitsvertrag erlaubt.
  • das Ausüben einer Nebentätigkeit verboten ist. Nebentätigkeiten dürfen nicht per se ausgeschlossen werden, sondern sind grundsätzlich zu erlauben. Arbeitgeber:innen dürfen aber Information vorab anfordern, um sicher zu gehen, dass gesetzliche Rahmenbedingungen eingehalten werden.


Hilfe vom Anwalt

Um Arbeitsverträge rechtssicher abzuschließen und Kündigungsschutzklagen zu vermeiden, sollte man sich anwaltliche Hilfe dazuholen. Ein Anwalt kann auch auf bestimmte Bedürfnisse eingehen und eingehend zu den Verträgen beraten.

Bei der Erstellung von Arbeitsverträgen sollte man nicht nur die gesetzlichen Mindestanforderungen beachten. Häufig können auch für Arbeitgeber:innen vorteilhaftere Regelungen aufgenommen werden und somit Risiken bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses minimiert werden. Unwirksame Klauseln hingegen sind nicht nur ärgerlich für Arbeitgeber:innen, sondern können auch einen hohen finanziellen Schaden auslösen. Wir empfehlen daher, immer die im Unternehmen genutzte Arbeitsvertragsvorlage regelmäßig anwaltlich prüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Martin Jedwillat


Wenn Sie über advomare Ihren Arbeitsvertrag erstellen oder prüfen lassen, profitieren Sie von diesen Vorteilen:

  • Erstellung eines rechtssicheren Arbeitsvertrags
  • Klauseln nach Ihren Bedürfnissen und Anforderungen
  • Vermeidung fehlerhafter, unwirksamer oder benachteiligender Klauseln
  • Berücksichtigung aller gesetzlichen Vorschriften 
  • Erfüllung der gesetzlichen Pflichten
  • Gesetzeskonforme Erstellung der Arbeitsverträge
  • Prüfung bereits bestehender Arbeitsverträge


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4. Arbeitsvertrag erstellen – FAQ


Was ist ein guter Arbeitsvertrag?

Ein guter Arbeitsvertrag deckt wichtige Regelungsbereiche für Unternehmen und Arbeitnehmer:innen ab und ermöglicht so einen gut funktionierenden Arbeitsalltag. Dabei benachteiligt der Vertrag nicht die Arbeitnehmer:innen.
Gewisse Bereiche wie Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses sowie Arbeitsort,-zeit und die Vergütung sind darin geregelt.


Wer macht den Arbeitsvertrag?

In der Regel sind die Arbeitgeber:innen dafür verantwortlich, den Arbeitsvertrag zu erstellen und den Arbeitnehmer:innen zur Unterschrift vorzulegen.
Ein Anwalt kann dabei unterstützen und gewährleisten, dass der Vertrag rechtssicher ist.


Ist ein Arbeitsvertrag für Minijob Pflicht?

Ein Arbeitsvertrag ist im Minijob nicht zwingend Pflicht, außer der Minijob ist befristet. Denn die Befristung ist in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten.
Arbeitgeber:innen sind allerdings verpflichtet, den Arbeitnehmer:innen spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn einen schriftlichen Nachweis über die Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses vorzulegen.


Was darf in einem Arbeitsvertrag nicht stehen?

Unwirksame Klauseln, die Arbeitnehmer:innen benachteiligen oder gegen geltendes Recht verstoßen, dürfen nicht im Arbeitsvertrag stehen. Auch darf der Vertrag keine versteckten Klauseln beinhalten.


Wo kann ich meinen neuen Arbeitsvertrag prüfen lassen?

Arbeitnehmer:innen können ihre Verträge natürlich auch prüfen lassen. Auch hier kann ein Anwalt helfen und versteckte oder unrechtmäßige Klauseln ausfindig machen. Dies empfiehlt sich dann, wenn einem bestimmte Klauseln unklar sind oder einem benachteiligend vorkommen.

(Bild: Rido – stock.adobe.com)