Image

OLG Düsseldorf: Willkür von Facebook bei Profilsperrungen ist rechtswidrig

  • advomare
  • 16.05.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 26.06.2025

Das OLG Düsseldorf setzte mit einem neuen Urteil der Willkür von Facebook bei Profilsperrungen ein Ende und bestätigte, dass die Facebook-Seite der Filmwerkstatt Düsseldorf unrechtmäßig gesperrt wurde.

Vor etwa vier Jahren wurde die Seite der Filmwerkstatt Düsseldorf ohne Angabe von Gründen gesperrt. Zu diesem Zeitpunkt folgten rund 4.000 Facebook-Nutzer:innen der Seite. Mutmaßlich sahen die automatischen Moderationssysteme von Facebook an Postings der Werkstatt zu viel nackte Haut. Mit einem entsprechenden Filmstill aus dem Film „Der Schamane und die Schlange“, dass traditionell gekleidete Einheimische zeigte, warb der Verein für eine Aufführung.

Gegen diese willkürliche Sperre konnte auch nicht einmal Einspruch eingelegt werden und auch eine Anhörung, bei der sich der Verein verteidigen konnte, fand nicht statt. Deshalb zog die Filmwerkstatt vor Gericht, unterstützt durch die NGO Gesellschaft für Freiheitsrechte.

Bereits das Landgericht stellte fest, dass Meta bei der Sperrung seine marktbeherrschende Position ausgenutzt hatte, um Nutzer:innen oder Seiten, ohne ein transparentes Verfahren auszuschließen und deren Reichweite kurzfristig zu begrenzen. Zwar dürfen Regeln für Inhalte von Facebook als Plattform aufgestellt werden, diese müssen aber konsequent und gerecht realisiert werden – die Sperre ohne Begründung und auch die mangelnde Anhörung entsprächen dem gesetzlichen Maßstab nicht.

In der eingelegten Berufung stützte Meta sich auf den Gerichtsstand. Denn in den Nutzungsbedingungen steht, dass Rechtsstreitigkeiten in Irland – dem europäischen Sitz von Meta – auszutragen sind.

Dies lehnte das OLG dann ab: Entscheidend für den Gerichtsstand sei hier nicht die vertragliche Relation, sondern der deliktsrechtliche Charakter des kartellrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Damit sei der Gerichtsstand dort festzulegen, wo das wettbewerbsrechtliche Vergehen wirke, also der Sitz der Filmwerkstatt.

Das OLG (Az.: VI U (Kart) 5/24) bestätigte nun das Urteil der Vorinstanz, dass die Sperre rechtswidrig war und verwies dabei auf bereits bestehende BGH-Rechtsprechung zum Thema „Hassrede auf Facebook“. Darin wurde festgestellt, dass private Plattformen auch die Grundrechte beachten müssen und dass das Sperren von User:innen-Konten oder Profilen unzulässig ist, wenn dies ohne weitere Anhörung geschieht. Das OLG überträgt diese Rechtsprechung nun auf den kartellrechtlichen Anspruch der Filmwerkstatt.

Für die Gesellschaft der Freiheitsrechte ist das Urteil ein wichtiger Erfolg für die Kunstfreiheit und den Schutz der Grundrechte im Netz. Die Entscheidung stärke die Rechte von Unternehmen, Vereinen und Kulturschaffenden, die Plattformen wie Instagram, Facebook, TikTok und Co. nutzen müssen, um ihre Zielgruppen zu erreichen.

Auch beschränkt das Urteil noch einmal die Macht und Willkür von großen Plattformen. Diese dürfen ihre Position nicht ausnutzen und müssen transparente Verfahren, rechtliches Gehör und entsprechende Beschwerdemöglichkeiten anbieten.

(Bild: GoodPics – stock.adobe.com)

    Kontaktieren Sie uns jetzt für ein kostenfreies telefonisches Erstgespräch!

    Informationen zum Datenschutz bzgl. Ihrer Anfrage finden Sie hier: Datenschutzerklärung

    Loading...

    Ähnliche Beiträge