Wer online einen Vertrag in wenigen Klicks abschließt, soll ihn künftig genauso einfach widerrufen können. Dieses Prinzip steckt hinter der neuen Widerrufsbutton-Pflicht, die ab dem 19. Juni 2026 für alle B2C-Onlineshops in Deutschland gilt. Rechtsgrundlage ist der neue § 356a BGB, der mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts eingeführt wurde.
Das Gesetz wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und setzt die EU-Richtlinie 2023/2673 in deutsches Recht um. Für Online-Händler:innen, Dienstleister und alle Unternehmen, die Verbrauchern den Vertragsschluss über eine Website oder App ermöglichen, besteht damit dringender Handlungsbedarf.
Was genau verlangt das Gesetz?
Der neue § 356a BGB verpflichtet Unternehmen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag, der Vertrag wird über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, und dem Verbraucher steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Die Pflicht gilt für Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte gleichermaßen. Reine B2B-Verträge sind ausgenommen, ebenso Waren und Leistungen, bei denen das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Widerrufsfunktion muss klar sichtbar, eindeutig beschriftet und ohne zusätzliche Hürden zugänglich sein. Der Button darf nicht hinter einem Login versteckt, von Pop-ups verdeckt oder auf eine externe App ausgelagert werden.
Nach dem Widerruf müssen Händler:innen den Verbraucher:innen unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger – in der Regel per E-Mail – übermitteln, die Datum, Uhrzeit und Inhalt der Widerrufserklärung dokumentiert. Auch Händler:innen, die über Plattformen wie Amazon oder eBay verkaufen, sind betroffen: Die technische Umsetzung liegt zwar beim Plattformbetreiber, die Verantwortung bleibt aber bei den Händler:innen.
Welche Risiken drohen bei Verstoß?
Wer den Widerrufsbutton nicht rechtzeitig integriert, setzt sich mehreren Risiken aus. Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände sind das unmittelbar naheliegende Szenario. Hinzu kommen Bußgelder der Aufsichtsbehörden von bis zu 50.000 Euro sowie eine deutlich verlängerte Widerrufsfrist: Fehlt die Widerrufsfunktion, können Verbraucher:innen ihren Vertrag noch bis zu 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen.
Gerade für Shops mit vielen Transaktionen kann das zu erheblichem wirtschaftlichem Schaden führen. Wer seine AGB noch nicht auf die neue Rechtslage angepasst hat, sollte das ebenfalls jetzt angehen: Die Widerrufsbelehrung muss einen Hinweis auf die neue Widerrufsfunktion enthalten. Wer seinen Onlineshop oder seine AGB rechtssicher aufstellen möchte, sollte den eigenen Prozess jetzt prüfen.
(Bild: Zerbor – stock.adobe.com)
