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Widerruf von Mandatsvertrag: LG Flensburg stärkt Verbraucherrechte

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 21.11.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 21.11.2025

Wird ein Mandatsvertrag von einem Rechtsanwalt per Fernabsatzgeschäft geschlossen, gelten auch hier das Verbraucherschutzrecht und gesetzliche Widerrufsfristen. So lautet eine Entscheidung des LG Flensburg (Az.: 4 O 80/25) in einem Fall zwischen einer Mandantin und einer Rechtsanwaltskanzlei. Geklagt hatte die Kanzlei gegen die ehemalige Mandantin für die Rechtsanwaltsvergütung, nachdem diese ihren Mandatsvertrag widerrufen hatte.

Die Beklagte war für 6 Monate formal Geschäftsführerin zweier Unternehmen, hatte aber keinerlei Einblicke in die Geschäfte der Betriebe. Vom Finanzamt erhielt sie dann ein Schreiben zur Anhörung wegen Mithaftung für entfallene Säumniszuschläge, die in ihre Zeit als Geschäftsleitung fallen und nun geltend gemacht wurden. Die Frau beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei, die beim Finanzamt eine Stellungnahme abgab.

Dafür stellte die Kanzlei eine Honorarrechnung in Höhe von 21.140,87 €, die die Beklagte telefonisch kritisierte. Daraufhin legte die Kanzlei das Mandat nieder. Die Beklagte beauftragte einen anderen Anwalt, der die Sache für eine Gebühr in Höhe von 1.500 € erledigte und erklärte der Kanzlei die Anfechtung, fristlose Kündigung sowie den Widerruf der Mandats- und der Vergütungsvereinbarung.

Die Kanzlei blieb bei der Forderung und klagte, aber verlor vor dem LG Flensburg. Ein entscheidendes Detail: Die gesamte Kommunikation zwischen der Kanzlei und der Ex-Mandantin lief rein digital ab. Laut Gericht sei der Mandatsvertrag damit als Fernabsatzgeschäft zu werten und die Mandantin hätte ordentlich über ihr Widerrufsrecht belehrt werden müssen.

Wenn Geschäftsführer:innen die Schuld der GmbH übernehmen oder sich dafür verbürgen, seien sie als Verbraucher:innen im Sinne des Gesetzes zu werten, so das Gericht, und damit stünde der Beklagten die gesetzliche Widerrufsfrist zu – diese beträgt in der Regel 14 Tage bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung. Dies ist allerdings nicht passiert, obwohl es im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes hätte passieren müssen.

Wird man als Verbraucher:in nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, läuft eine unabhängige Frist von 12 Monaten und 14 Tagen – im Rahmen dieser Frist sei die Mandantin wirksam zurückgetreten. Auch eine Bereicherungsabsicht treffe laut Gericht nicht zu bzw. begründete den Anspruch auf Zahlung nicht, dann dazu fehle es an einer Bereicherung bzw. einem Vermögensvorteil der Mandantin – denn für das Verfahren gegen das Finanzamt musste sie nun neu beauftragen.

Zudem hafte sie auch nicht für Wertersatz, da sie nicht ordnungsgemäß über den Widerruf belehrt wurde und im Rahmen der Belehrung verlangt hat, dass die Leistung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen sollte.

(Bild: InfinteFlow – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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