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BGH: Weitergabe von Positivdaten an die SCHUFA durch Mobilfunkanbieter ist zulässig

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 12.12.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 12.12.2025

Die Weitergabe von bestimmten Positivdaten an die SCHUFA ist zulässig. So lautet eine Entscheidung des BGH in einem Fall zwischen Mobilfunkanbieter Vodafone und der Verbraucherzentrale NRW (Urteil vom 14.10.1025 Az.: VI ZR 431/24) . Der BGH folgte damit den Entscheidungen der Vorinstanzen – dem LG Düsseldorf und dem OLG Düsseldorf. Vodafone hatte nach dem Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen Daten der Kund:innen sowie Informationen über Vertragsbeginn bzw. -ende an die SCHUFA weitergeleitet. 

Diese Weiterleitung diente der Betrugsprävention: Identitätsbetrug oder das massenhafte Abschließen von Verträgen, um an teure Handys zu gelangen, sollen so vermieden werden. Die Verbraucherschützer wollten mit einem Unterlassungsantrag dagegen vorgehen und so die Weitergabe stoppen. Allerdings war der Antrag nach Ansicht des BGH zu weit gefasst und beinhaltete auch datenschutzrechtlich zulässiges Verhalten – damit sei der Antrag unbegründet. 

Denn der Antrag verfolgte laut Gericht das Ziel, jedwede Übermittlung von Positivdaten nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages zu verbieten. Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO kann die Übermittlung der Daten zulässig sein, wenn es ein berechtigtes Interesse gibt, wie in diesem Fall die wirksame Betrugsprävention. Die Richter verwiesen darauf, dass insbesondere bei Postpaid-Verträgen der Schaden durch Betrug enorm hoch sein kann. Daher überwiege hier das Interesse des Unternehmens an der Weitergabe der Daten.Nach wie vor bleibt ungeklärt, wie die SCHUFA als Auskunftei diese Daten nutzt und in die Bonitätsbewertung einfließen lässt. Hier sehen Verbraucherschützer:innen eine Lücke, da die Daten evtl. schädlich sein können. Diese Frage floss jedoch aus prozessualen Gründen nicht in die BGH-Entscheidung mit ein.

(Bild: Postmodern Studio – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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