Der BGH hat entschieden: Die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern bei Hyaluron Unterspritzungen ist nicht zulässig.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen das Unternehmen Aesthetify, welches unter anderem auf Instagram, aber auch auf der eigenen Seite mit Vorher-Nachher-Bildern ihrer Patient:innen geworben hat (Az.: I ZR 170/24).
Schon das OLG Hamm entschied: Selbst die Unterspritzungen mit Hyaluron oder Hyaluronidase gelten als operativ plastisch-chirurgische Eingriffe, auch wenn sie minimal invasiv sind, und dürfen daher nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht mit Vorher-Nachher-Bildern beworben werden (wir berichteten). Gegen diese Entscheidung ging das beklagte Unternehmen in Revision.
Diese wies der BGH nun ab und bestätigte die Entscheidung des OLG Hamm. Das OLG habe zu Recht festgelegt, dass der Eingriff, in diesem Fall mittels einer Kanüle, Form und Gestalt des Körpers verändert, hier durch die Injektion von Hyaluron und Hyaluronidase (z. B. zur Korrektur der Nase oder des Kinns) und einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff nach § 1 Abs.1 Nr. 2 Buchst. C HWG darstelle.
Für genau solche Eingriffe bzw. vielmehr deren Wirkung darf laut HWG nicht mit vergleichenden Darstellungen vor und nach der Behandlung geworben werden, also mit Vorher-Nachher-Bildern oder Videos.
Der BGH fasste hier den Begriff des operativ plastisch-chirurgischen Eingriffs sehr weit und verwies auf den Willen des Gesetzgebers und den Schutzzweck der Vorschriften. So sollen Verbraucher:innen vor unsachlichen Einflüssen durch potenziell suggestive oder irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe geschützt werden. Die Entscheidungsfreiheit der Kund:innen soll geschützt werden und unnötige Risiken minimiert werden.
Das beklagte Unternehmen argumentierte, dass die Hyaluron-Eingriffe mit dem gleichen Risiko einhergingen wie das Stechen von Ohrlöchern oder von einem Tattoo. Der BGH lehnte diese Argumentation ab, denn Piercings oder Ohrlöcherstechen gelten nicht als operativ plastisch-chirurgische Eingriffe, da diese lediglich die Hautoberfläche verändern. So fallen diese auch nicht unter das HWG.
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