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Unwahre Äußerungen in eBay-Bewertung: LG Dortmund verurteilt Käufer zur Beseitigung und Unterlassung

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 02.07.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 02.07.2026

Das LG Dortmund hat mit einem von uns erstrittenen Urteil vom 06.05.2026 6 O 282/23 entschieden, dass ein Käufer unwahre Äußerungen in einer eBay-Bewertung löschen und vergleichbare Aussagen künftig unterlassen muss, wenn die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen unwahr sind. Zusätzlich muss er die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Verkäufers übernehmen.

Das Urteil zum Download.


Sachverhalt

Das Landgericht Dortmund hatte über Ansprüche eines gewerblichen eBay-Verkäufers auf Beseitigung, Unterlassung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob bestimmte Aussagen in einer negativen eBay-Bewertung als unwahre Tatsachenbehauptungen unzulässig waren. 

Der Kläger verkauft gewerblich über eBay Software, unter anderem Installations-DVDs für Windows 8.1 Pro. Der Beklagte erwarb eine solche DVD und bewertete den Kauf anschließend negativ. Er schrieb, er habe eine völlig zerkratzte DVD erhalten, der Verkäufer müsse das schon beim Versand gesehen haben, und er habe die DVD wegen Unbrauchbarkeit entsorgt. Der Verkäufer forderte erfolglos zur Löschung und Unterlassung auf und klagte daraufhin.


Zulässigkeit der Klage: Streitwert begründet Zuständigkeit des Landgerichts

Zunächst prüfte das Gericht seine eigene Zuständigkeit, die der Beklagte gerügt hatte. Maßgeblich ist hierfür das sogenannte Angreiferinteresse, also das Interesse des Klägers an der Löschung und Beseitigung der streitgegenständlichen Bewertung . Das Gericht bewertete dieses Interesse mit über 5.000 Euro, da der Kläger sein gesamtes Geschäft über eBay abwickelt, die Bewertung frei zugänglich war und negative Bewertungen erfahrungsgemäß die Kaufentscheidung potenzieller Kunden beeinflussen. Damit war die Zuständigkeit des Landgerichts eröffnet. Letztlich wurde der Streitwert für das Verfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.


Erste unwahre Behauptung: „Im Müll gelandet“

Das Gericht stufte die Aussage, die DVD sei “in den müll gelandet“, als unwahre Tatsachenbehauptung ein. Der Beweis dafür war eindeutig: Der Beklagte legte die angeblich entsorgte DVD im Verfahren selbst zur Begutachtung vor. Der Einwand, mit „in den müll gelandet“ habe er nur die Wertlosigkeit der DVD ausdrücken wollen, überzeugte das Gericht nicht. Aus Sicht eines objektiven Dritten sei die Formulierung nur als tatsächliche Entsorgung zu verstehen.


Zweite unwahre Behauptung: „Verkäufer muss das gesehen haben“

Schwieriger war die Frage, ob die DVD bereits beim Versand beschädigt war. Hierzu führte das Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme durch:

  • Zeugin (Ehefrau des Klägers): Sie schilderte einen festen Prüfablauf vor jedem Versand und gab an, noch nie eine derart zerkratzte DVD verschickt zu haben. Das Gericht hielt ihre Angaben zum allgemeinen Ablauf für glaubhaft, auch wenn es ihre konkrete Erinnerung an den Einzelfall mit Skepsis betrachtete.
  • Zeuge (Nachbar des Beklagten): Er bestätigte, einmal eine zerkratzte CD beim Beklagten gesehen zu haben, konnte den Vorfall aber zeitlich nicht sicher der streitgegenständlichen Bestellung zuordnen, sodass seine Aussage nicht beweiskräftig war.
  • Sachverständigengutachten: Der Gutachter stellte fest, dass die Kratzer erst nach dem Brennvorgang entstanden, nicht aber während des Transports. Der genaue Zeitpunkt der Beschädigung blieb jedoch offen.

In der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die Beschädigungen jedenfalls nicht bereits vor dem Versand für den Verkäufer sichtbar vorlagen.  Die Behauptung, der Verkäufer habe den Schaden vorher sehen müssen, war damit ebenfalls unwahr.


Rechtsfolge: Beseitigung, Unterlassung und Kostenerstattung

Auf Basis von §§ 823, 1004 BGB sprach das Gericht dem Kläger sowohl den Beseitigungs- als auch den Unterlassungsanspruch zu, da die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr durch den bereits erfolgten Rechtsverstoß indiziert wird. Zusätzlich muss der Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 818,20 Euro übernehmen, da die anwaltliche Inanspruchnahme aus Sicht des Klägers zur Vermeidung eines Rechtsstreits angemessen war.


Fazit

Bewertungen dürfen auch kritisch ausfallen. Wer darin aber konkrete Tatsachen behauptet, sollte diese im Streitfall belegen können. Wer einem Verkäufer etwa unterstellt, einen Mangel schon vor dem Versand erkannt haben zu müssen, oder unzutreffende Angaben zum eigenen Verhalten macht, kann auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden – auch wenn die Bewertung an eine reale Kauferfahrung anknüpft.

(Bild: photobyphotoboy – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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