Image

EuGH: Kritische Ausgabe eines gemeinfreien Werks kann urheberrechtlich geschützt sein

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 22.07.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 22.07.2026

Eine kritische Ausgabe eines gemeinfreien Werks kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn die bearbeitende Person durch freie kreative Entscheidungen eine eigene geistige Schöpfung geschaffen hat. 

Dem Verfahren lag ein Streit aus Rumänien zugrunde: Ein Philologe hatte eine wissenschaftlich aufbereitete Ausgabe eines lateinischen Werks des Fürsten Dimitrie Cantemir aus dem frühen 18. Jahrhundert erstellt – eine Geschichte des Osmanischen Reiches, deren Originaltext längst gemeinfrei ist. 

Nach dem Tod des Bearbeiters nutzte eine Stiftung dessen Edition für eine eigene zweisprachige Ausgabe. Die Erben sahen darin eine Urheberrechtsverletzung und klagten. Die rumänischen Gerichte legten dem EuGH die Grundsatzfrage vor, ob eine solche kritische Ausgabe überhaupt ein „Werk“ im Sinne des europäischen Urheberrechts sein kann.

Der EuGH bejahte dies (Az. C-649/23). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fordert der Werkbegriff die Erfüllung von zwei Voraussetzungen: Der Gegenstand muss erstens ein Original sein, also die Persönlichkeit seines Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegeln, und zweitens hinreichend genau und objektiv identifizierbar sein. Beide Kriterien können bei einer kritischen Ausgabe erfüllt sein. 

Der Bearbeiter trifft bei der Rekonstruktion des Textes zahlreiche eigene Entscheidungen, etwa bei der Auswahl zwischen verschiedenen Lesarten, Ergänzungen unklarer Stellen und bei der Gestaltung des kritischen Apparats mit Kommentaren und Anmerkungen. Dass dabei philologisches Fachwissen und großer Arbeitsaufwand nötig sind, ist für sich genommen zwar nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob die konkrete Ausgestaltung schöpferischen Spielraum ließ und nicht allein durch technische Regeln vorgegeben war.


Kein neues Monopol am Originalwerk: Die Grenzen des Schutzes

Der Gerichtshof stellte zugleich eine wichtige Grenze klar: Der Schutz einer kritischen Ausgabe verleiht dem Bearbeiter kein ausschließliches Recht am gemeinfreien Originalwerk selbst. Das Ursprungswerk bleibt gemeinfrei und darf von jedermann weiter genutzt werden. Geschützt ist allein die schöpferische Leistung der Edition. 

Der Schutz kann sich dabei auf die kritische Ausgabe als Ganzes erstrecken, einschließlich des wiedergegebenen Originaltextes in seiner rekonstruierten Form sowie der Kommentare und des kritischen Textes. Eine Aufspaltung in geschützte und ungeschützte Einzelteile ist nach Ansicht des Gerichts nicht zwingend, da eine Edition ihren Sinn oft nur als zusammenhängendes Ganzes entfaltet. Auch eine nur teilweise Übernahme kann daher eine Urheberrechtsverletzung darstellen, sofern die übernommenen Teile die geistige Schöpfung des Bearbeiters widerspiegeln.

Die abschließende Prüfung, ob die konkrete Ausgabe tatsächlich die nötige Schöpfungshöhe erreicht, überließ der EuGH dem rumänischen Gericht. Für die Praxis ist die Entscheidung dennoch grundlegend: Verlage, Editionshäuser und wissenschaftliche Herausgeber erhalten Klarheit darüber, dass die aufwändige Erschließung historischer Texte urheberrechtlich schutzfähig sein kann und damit auch wirtschaftlich abgesichert ist. 

Das Urteil fügt sich in die Linie der EuGH-Rechtsprechung zur schöpferischen Eigenleistung ein, die auch deutsche Gerichte immer wieder beschäftigt. Dabei kommt es auf dieselbe Kernfrage an: Liegt eine freie kreative Entscheidung menschlicher Urheber:innen vor oder nur die Anwendung technischer Regeln?

(Bild: Shi – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

Ähnliche Beiträge