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Urheberrecht für Handyvideos von LG Frankfurt bestätigt

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 18.07.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 18.09.2025

Das LG Frankfurt hat bestätigt: Urheberrecht und die exklusive Lizenzierung gilt für einfache Handyvideos, auch wenn sie keinen filmischen Charakter haben. Im Juni 2024 kam es in einer Gemeinde von Baden-Württemberg zu Überschwemmungen. Eine Privatperson filmte das Hochwasser mit ihrem Smartphone, als genau dann eine Lärmschutzwand durch den Druck der Wassermassen einbrach.

Am nächsten Morgen verbreitete ein Medienunternehmen Standbildaufnahmen dieses Videos sowohl auf der Webseite als auch in einem Newsletter und bot diese dort gegen Entgelt an. Doch der Kläger, ebenfalls ein Medienunternehmen, um genau zu sein eine Nachrichtenagentur, berief sich vor dem Landgericht Frankfurt am Main darauf, die Rechte zur ausschließlichen Nutzung noch am Tag der Aufnahme vom Ersteller des Videos erhalten zu haben.

Die u. a. für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilkammer gab der Klage statt. Nach einer Zeugenvernehmung waren auch die Richter:innen davon überzeugt, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Kläger übertragen worden waren. Dadurch wären die Rechte der klagenden Nachrichtenagentur verletzt worden, weshalb die Agentur nun vom beklagten Medienunternehmen verlangen könne, die Verbreitung der Standbildaufnahmen zu unterlassen. Zudem hätte sie Anspruch auf Schadensersatz.

Daraufhin argumentierte der Beklagte, dass das Video schon vorher auf Social Media verbreitet wurde und hinterfragte, ob danach noch exklusive Nutzungsrechte vergeben werden können und ob es ohne weitere Bearbeitung überhaupt dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen würde.

Das LG Frankfurt gab dem beklagten Medienunternehmen in dem Punkt Recht, dass es sich bei der Aufnahme um kein Filmwerk im klassischen Sinne handele. Es gebe lediglich ein Naturereignis in Echtzeit wieder und wäre weder bearbeitet noch anderweitig kreativ gestaltet. Charakteristisch für ein Filmwerk seien der Einsatz von Regie, Kameraführung oder die bewusste gestalterische Umsetzung des Gedankenguts mit filmischen Mitteln. Das umstrittene Video zeige keine dieser schöpferischen Leistungen. Darum handele es sich vielmehr um ein sogenanntes Laufbild. Das ist unter dem Gesetz als eine Bild- oder Bild- Ton-Folge zu verstehen, die keine engere kreative Leistung aufweist. 

Demnach profitiert die Smartphoneaufnahme des Hochwasserereignisses nach §95 des Urheberrechtsgesetzes von urheberrechtlichem Schutz. Dadurch stehe es dem Ersteller der Aufnahme auch zu, die ausschließlichen Rechte zur Nutzung an andere zu übertragen. Die vorherige Veröffentlichung auf Social Media stehe dem nicht im Weg, wenn die Übertragung der Rechte, wie in diesem Fall zutreffend, klar vereinbart worden sei. 

Demnach entschied das LG Frankfurt am Main mit dem Urteil vom 16.05.2025, (Az. 2-06 O 299/24), dass auch unbearbeitete Smartphoneaufnahmen urheberrechtlich geschützt sein können und eine ausschließliche Übertragung der Rechte zulässig ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(Bild: Maria Francesca – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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