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BGH: Unzulässige SCHUFA-Einträge können immateriellen Schadensersatz nach DSGVO auslösen

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 17.09.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 18.09.2025

Es gibt eine neue BGH-Entscheidung (Az.: VI ZR 67/23) zu SCHUFA-Einträgen: Voreilige und unbegründete Meldungen an die SCHUFA können einen immateriellen Schadensersatz nach DSGVO auslösen.

Der Kläger in diesem Fall hatte eine offene Stromrechnung erst nach der Titulierung durch den Vollstreckungsbescheid gezahlt. Das beklagte Inkassounternehmen meldete diesen Titel an die SCHUFA, und zwar ohne das Verstreichen der Einspruchsfrist abzuwarten.

Nach circa 4 Monaten wurde der negative SCHUFA-Eintrag aus der Auskunftei gelöscht. Allerdings machte der Kläger geltend, dass er aufgrund des Eintrags wirtschaftliche Konsequenzen davongetragen habe: Kreditkarten wurden gekündigt, Verträge storniert auch die Beendigung einer Geschäftsbeziehung sei angedroht worden sowie die Finanzierung einer Immobilie wäre fast erfolglos gewesen. Daher forderte der Kläger 10.000 Euro Schadensersatz.

Das LG Mainz sprach ihm in erster Instanz 5.000 Euro zu, während das OLG Koblenz in der Berufung die Klage gänzlich abwies. Laut dem OLG gab es keine Einschränkung im wirtschaftlichen Handeln, da der Kläger auch über andere Kreditkarten verfügt haben könnte.

Nun hob der BGH das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies es zur erneuten Verhandlung zurück. Der BGH lehnte auch die Begründung des OLG bezüglich der Kreditkarten ab. Dies sei eine Mutmaßung ohne Tatsachengrundlage. Die Bemühung um einen Ersatz für die gekündigten Kreditkarten zeigt vielmehr deutlich auf, dass der Kläger von der Nutzung der gekündigten Karten abhängig war.

Laut Ansicht des BGH habe das OLG den Begriff des immateriellen Schadens zu eng gefasst.

Der BGH legte fest: Ein Schaden muss nach Art. 82 DSGVO nicht schwerwiegend sein, aber konkret – diesen konnte der Kläger deutlich darlegen mit den oben genannten Problemen. Auch der Kontrollverlust über die eigenen Daten kann als immaterieller Schaden gewertet werden.

Bei der Einschätzung des BGH war unerheblich, ob der Kläger durch das anfängliche Nichtbezahlen der Forderung die Umstände selbst mitverursacht habe – dies habe nur Einfluss auf die Höhe des Schadensersatzes.

(Bild: nmann77 – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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