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BGH lässt Klage gegen AdBlock zu: Streit um Urheberrechte bei Werbeblockern geht weiter

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 05.09.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 05.09.2025

Der BGH hat im Verfahren des Axel Springer Verlags gegen Werbeblocker, genau genommen gegen Adblock Plus, die Entscheidung des OLG Hamburg aufgehoben – hier muss nun vor dem OLG Hamburg neu verhandelt werden. Dabei geht es um die Frage, ob Werbeblocker Urheberrechte verletzen.

In den ersten beiden Instanzen wurden die Ansprüche von Springer abgelehnt. Wie der BGH in einer Pressemitteilung mitteilt, wurde dies nun in Teilen aufgehoben. Springer kann nun Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz weiterverfolgen.

Springer gibt an, dass die Werbeblocker-Software Einfluss auf die vom Browser generierte Datenstruktur nehme, sodass die als Werbung eingefügten Elemente nicht angezeigt werden. Laut Springer greift hier das Urheberrecht: Denn bei der Programmierung der Website handele es sich um ein Computerprogramm nach § 69a Abs. 1 UrhG aufgrund der entsprechend enthaltenen Steuerelemente.

Damit sieht Springer  bei der Seite die ausschließlichen Nutzungsrechte bei sich. Die Verwendung des Werbeblockers führe sowohl zu einer unzulässigen Verbreitung sowie einer unbefugten Umarbeitung.

Nach der Entscheidung des BGH halte die Entscheidung des Berufungsgerichts zunächst einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Computerprogramms kann nicht ausgeschlossen werden.

Im Berufungsurteil ist nicht klar erkennbar, auf welchen konkreten Schutzgegenstand sich das Gericht bezieht und welche Merkmale für die Entscheidung wirklich ausschlaggebend waren. Außerdem geht aus dem Urteil nicht hervor, ob das Gericht die Argumente der Klägerin ausreichend berücksichtigt hat. 

Die Klägerin hatte erklärt, dass ein Browser und die darin enthaltenen Engines nicht direkt durch einen festen Programmcode (Objektcode) gesteuert werden, sondern durch einen sogenannten Bytecode. Dieser Bytecode erstellt dann erst den eigentlichen Programmcode. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass der Bytecode oder der daraus erzeugte Code als Computerprogramm geschützt ist. In diesem Fall könnte der Werbeblocker in dieses Schutzrecht eingegriffen haben – etwa indem er den Code verändert oder in abgewandelter Form vervielfältigt hat.

Um diese technischen Fragen zu klären, muss der Fall nun erneut vor dem OLG Hamburg verhandelt werden.

(Bild: sharafmaksumov – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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