Private Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA müssen gemeldete Zahlungsstörungen nicht allein deshalb unmittelbar nach dem Forderungsausgleich löschen, weil Einträge im Schuldnerverzeichnis bei vollständiger Befriedigung „sofort“ zu löschen sind. Das hat der BGH entschieden und damit eine zuvor verbraucherfreundliche Sichtweise des Berufungsgerichts korrigiert (Urteil vom 18. Dezember 2025, Az.: I ZR 97/25).
Im Verfahren ging es um die Speicherpraxis der SCHUFA. Der Kläger hatte mehrere Forderungen ausgeglichen; gleichwohl blieben die gemeldeten Negativeinträge über Jahre gespeichert. Der daraus ermittelte SCHUFA-Score stufte ihn entsprechend schlecht als „sehr kritisch“ ein. Nachdem die SCHUFA die Daten während des Prozesses löschte, war der Streit um die Löschung der Negativeinträge erledigt.
Übrig blieb die Frage, ob die längere Speicherung gegen die DSGVO verstieß und dem Kläger deshalb ein immaterieller Schadensersatzanspruch zusteht. Während das Landgericht die Klage abwies, sprach das OLG Köln dem Kläger einen Betrag zu. Der BGH hob diese Entscheidung nun auf und verwies die Sache zurück an das OLG.
Entscheidend ist: Wirtschaftsauskunfteien stützen die Verarbeitung typischerweise auf berechtigte Interessen nach Art. 6 DSGVO. Dem stehen zwar gewichtige Interessen der betroffenen Person gegenüber, eine starre „Sofort-Löschung“ lässt sich daraus aber nicht ohne Weiteres ableiten.
Speicherfristen dürfen typisiert festgelegt werden
Der BGH grenzt den Fall ausdrücklich von der EuGH-Entscheidung zur Speicherung von Registerdaten („Restschuldbefreiung“) ab. Dort ging es darum, dass Informationen aus einem öffentlichen Register übernommen und in einer eigenen Datenbank länger gespeichert wurden als im Register selbst.
Diese Konstellation, so der BGH, ist bei Zahlungsstörungsdaten aus Meldungen von Vertragspartnern anders gelagert: Hier werden gerade keine Registerdaten „parallel fortgeschrieben“. Deshalb greift die Erwägung nicht, dass eine registerrechtliche Löschungsfrist durch eine zweite Speicherstelle unterlaufen würde.
Auch die Vorschrift des § 882e ZPO, die bei Nachweis vollständiger Befriedigung eine sofortige Löschung im Schuldnerverzeichnis anordnet, überträgt der BGH nicht auf die Speicherung anderer Informationen über Zahlungsstörungen durch Auskunfteien. Für solche Daten kommt es weiterhin auf eine Abwägung der Interessen im konkreten Einzelfall an.
Für die Praxis ist dabei ein Hinweis des Senats besonders relevant: Es kann zulässig sein, Speicherfristen typisiert festzulegen, wenn dabei Besonderheiten des Einzelfalls weiterhin berücksichtigt werden. Als Orientierungsrahmen nennt der BGH ausdrücklich genehmigte Verhaltensregeln der Branche.
Nach dem vom Hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigten Regelwerk ist als Ausgangspunkt eine Speicherung ausgeglichener Forderungen für 3 Jahre vorgesehen; unter bestimmten Voraussetzungen kann die Speicherfrist aber schon nach 18 Monaten enden, etwa wenn keine weiteren Negativdaten vorliegen, keine Registerinformationen gespeichert sind und der Ausgleich binnen 100 Tagen nach der Meldung erfolgte.
Außerdem muss es dem Betroffenen möglich bleiben, besondere Umstände vorzutragen, die im Einzelfall eine noch kürzere Speicherdauer rechtfertigen können. Ob die Speicherung im Fall des Klägers (teilweise) rechtswidrig war und ob ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO besteht, muss nun das Berufungsgericht erneut prüfen.
Mit seiner Entscheidung schafft der BGH eine klare Abgrenzung zur EuGH-Rechtsprechung und stärkt die Möglichkeit von Wirtschaftsauskunfteien, Bonitätsdaten auch nach Forderungsausgleich für einen begrenzten Zeitraum zu speichern – allerdings nur im Rahmen einer sorgfältigen Interessenabwägung.
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