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OLG Dresden: 1.500 € Schadensersatz gegen Meta wegen Business Tools

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 11.03.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 11.03.2026

Das OLG Dresden hat in 4 Verfahren zu den Meta Business Tools entschieden und den Kläger:innen je 1.500 € immateriellen Schadensersatz nach DSGVO zugesprochen. Außerdem verurteilte das Gericht Meta zur Unterlassung der Datenverarbeitung über Business Tools und Löschung der User:innen-Daten (Az.: 4 U 292/25).

Die Meta Business Tools sind Programmschnittstellen, die Meta Unternehmen anbietet, um diese auf der eigenen Webseite zu implementieren. Damit werden personenbezogene Daten wie Kauf- oder Surfverhalten gesammelt und die Unternehmen teilen diese mit Meta. Dies geht auch, wenn die User:innen nicht auf Metas Plattformen wie Instagram oder Facebook angemeldet sind.

Dagegen gingen Nutzer:innen vor und bekamen nun im Februar 2026 vor dem OLG Dresden Recht. Das OLG kam zu dem Schluss, dass Einwilligungserklärungen für die Datenverarbeitung durch die Business Tools nicht vorlägen. Außerdem dürfe Meta sich nicht auf einen nach DSGVO weiteren Rechtfertigungsgrund berufen.

Durch die Datenverarbeitung entstehe bei den Betroffenen ein Kontrollverlust und somit ein Gefühl der umfassenden Überwachung. Daher sei Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gerechtfertigt und den User:innen auch zuzusprechen – auch dann, wenn die individuellen Nutzer:innen keine psychischen Probleme erlitten hätten.

Die Nutzer:innen müssten außerdem nicht nachweisen, die Webseiten besucht zu haben, die die personenbezogenen Daten mit den Business Tools an Meta weitergeleitet haben. Schon wenn Daten von anderen Webseiten mit dem Nutzerkonto abgeglichen und kurz gespeichert werden, gilt das rechtlich als „Datenverarbeitung“.

Und für jede solche Verarbeitung braucht das Unternehmen eine rechtliche Grundlage nach der DSGVO. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Daten später für Werbung genutzt werden oder nicht. Wenn ein soziales Netzwerk Werkzeuge bereitstellt, mit denen Webseiten Daten an das Netzwerk weiterleiten, trägt es dafür Verantwortung.

Es kann sich also nicht aus der Verantwortung ziehen, nur weil die Daten technisch über die Webseite übermittelt wurden. Auch vertragliche Regelungen mit dem Webseitenbetreiber ändern daran nichts.

(Bild: keBu.Medien – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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