David gegen Goliath: Ritter Sport verklagte ein Mannheimer Unternehmen wegen Form und Verpackung eines Haferriegels und verlor. Das LG Stuttgart entschied, dass es keine Verwechslungsgefahr gebe (Az.: 17 O 192/25). Das Mannheimer Familienunternehmen Wacker brachte Ende 2024 einen Haferriegel unter dem Namen „MONNEMer QUADRAT“ raus. Angelegt war die Bezeichnung an die Quadratstruktur der Stadt Mannheim.
Ritter Sport hat als großes Unternehmen zahlreiche Marken geschützt, unter anderem eine dreidimensionale Verpackung mit quadratischer Grundfläche und flachen Verschlusslaschen mit Zick-Zack-Muster an der Außenkante, mittig dieser Laschen sind drei größere Zacken zu erkennen. Ritter Sport sah eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Mannheimer Riegel und der Schokolade.
Schokolade und Müsli- bzw. Haferriegel seien nach Ansicht von Ritter Sport enorm ähnliche Produkte und die Unterscheidbarkeit der Verpackungen sei zu gering. Verbraucher:innen würden auf den ersten Blick die Mannheimer Haferriegel mit der quadratischen Tafelschokolade verwechseln. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht: Gesamt betrachtet bestehe keine Verwechslungsgefahr.
Keine Verwechslungsgefahr: Schokolade und Haferriegel sind nicht gleich
Hafer- und Müsliriegel und Tafelschokolade seien nach Ansicht des LG Stuttgart nicht identische Waren. Es bestünde daher keine Warenähnlichkeit und somit auch keine Verwechslungsgefahr. Die Verbraucher:innen würden klar zwischen den Produkten unterscheiden – eines sei eine Süßigkeit und das andere etwas „Gesundes“. Die Zutaten seien verschieden und die Produkte würden im Supermarkt auch an unterschiedlichen Stellen angeboten.
Auch aus den Verpackungen konnte das Gericht keine Verwechslungsgefahr ableiten, da die Verpackung des Mannheimer Riegels rechteckig erscheine. Die Packung ist „höher bzw. dicker und insgesamt luftiger”. Ihre Verschlusslaschen sind breiter, die Prägung (Rillen) der seitlichen Verschlusslaschen ist längs bzw. vertikal angeordnet.“ Zudem gebe es laut Gericht auch andere quadratische Süßwaren, die auch nicht automatisch mit Ritter Sport verbunden wären.
Auch der Werbeslogan „Quadratisch. Kokos.Klar“, den das Unternehmen nutzte, sei nicht relevant. Der Bekanntheitsschutz für Ritter Sport greife auch nicht, da die Schokolade und der Ruf der Marke nicht zum Verkauf ausgenutzt wurden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Anwälte von Ritter Sport haben bereits angekündigt, in Berufung zu gehen.
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