Rechtswidrig erlangte Daten dürfen vor Gericht als Beweismittel verwertet werden. Die DSGVO steht dem nicht grundsätzlich entgegen. Anlass für diese Klarstellung war ein Rechtsstreit aus Niedersachsen: Ein Haustechnik-Unternehmen hatte eine ehemalige Mitarbeiterin auf Schadensersatz verklagt, weil sie Betriebsgegenstände über eBay veräußert haben soll.
Um das zu belegen, verschaffte sich der Arbeitgeber offenbar Zugriff auf das private eBay-Konto der Frau und zog daraus Informationen über ihre Verkäufe. Das mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht Niedersachsen war unsicher – nicht nur, ob diese Daten im Zivilprozess überhaupt verwertbar sind, sondern auch, ob es als Gericht durch die bloße Verwendung selbst gegen die DSGVO verstößt. Es legte dem EuGH mehrere Fragen zur gerichtlichen Datenverarbeitung vor.
Der EuGH beantwortete diese Fragen mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. C-484/24). Zunächst bestätigte der Gerichtshof, dass auch Gerichte der DSGVO unterliegen: Wer Beweise zu den Akten nimmt und auswertet, verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung. Diese Verarbeitung ist aber gerechtfertigt – und zwar über Art. 6 Abs. 1 DSGVO, der eine Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erlaubt.
Genau eine solche Pflicht trifft das Gericht: Es muss über die Zulässigkeit von Beweismitteln entscheiden und diese gegebenenfalls würdigen. Ein Gericht begeht also keinen eigenen Datenschutzverstoß, wenn es sich rechtswidrig beschaffte Beweise ansieht. Ebenso wenig verlangt das Unionsrecht, dass das nationale Prozessrecht eine vorgeschaltete Rechtmäßigkeitsprüfung für jedes Beweismittel vorsehen muss.
Kein absolutes Verwertungsverbot – aber Datenminimierung als Grenze
Ein generelles Verbot, rechtswidrig erlangte Daten zu nutzen, lehnte der EuGH ausdrücklich ab. Maßgeblich ist stattdessen eine Abwägung mit dem Recht auf ein faires Verfahren nach der EU-Grundrechtecharta. Dabei kann die gerichtliche Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung so schwer wiegen, dass eine Verwertung selbst dann zulässig ist, wenn die beweisführende Partei kein über das reine Beweisinteresse hinausgehendes berechtigtes Interesse hat.
Grenzenlos ist das aber nicht: Die Gerichte müssen den Grundsatz der Datenminimierung wahren und dürfen nur die Daten heranziehen, die für die Entscheidung tatsächlich erforderlich und erheblich sind. Vor einer Offenlegung ist zudem zu prüfen, ob eine Anonymisierung ausreicht. Auch ein Verstoß gegen die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot.
Für die Praxis schafft das Urteil Klarheit an einer oft heiklen Schnittstelle zwischen Datenschutz und Prozessrecht. Wer als Unternehmen oder Privatperson Beweise sammelt, sollte allerdings nicht den falschen Schluss ziehen: Der EuGH erlaubt Gerichten die Verwertung – er erklärt die rechtswidrige Datenbeschaffung selbst nicht für zulässig.
Wer sich unbefugt Zugang zu fremden Konten verschafft, riskiert weiterhin eigene Ansprüche der betroffenen Person, von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen. Betroffene, die von einem solchen Zugriff erfahren, sollten prüfen lassen, ob ein DSGVO-Verstoß vorliegt und welche Ansprüche sich daraus ergeben. Das prozessuale Schicksal des Beweismittels und die datenschutzrechtliche Haftung für seine Beschaffung sind nach diesem Urteil zwei getrennt zu betrachtende Fragen.
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