Newsletter abonnieren, Auskunftsanfrage nach DSGVO stellen und dann Schadensersatz fordern: Ob diese Praktik rechtsmissbräuchlich sein kann, muss der EuGH derzeit entscheiden und EU-Generalanwalt hat nun seine Schlussanträge vorgelegt. Er kam zu dem Schluss, dass dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich ist und den Auskunftsanspruch nach DSGVO ausschließen kann.
Ein Privatmann aus Wien hatte sich für einen Newsletter eines Optikerunternehmens mit Sitz im Sauerland angemeldet und bestätigte die Zustimmung zur Datenverarbeitung mit dem Häkchen bei der Anmeldung. Zwei Wochen später verlangte er Auskunft über seine Daten nach Art. 15 DSGVO.
Das Unternehmen vermutete Rechtsmissbrauch und lehnte das Auskunftsersuchen ab. Daraufhin forderte der Privatmann Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro und begründete dies damit, dass die Weigerung zur Auskunft seine Rechte verletzte. Daraufhin erhob das Unternehmen Klage beim Amtsgericht Arnsberg und forderte die Feststellung, dass kein Auskunftsanspruch besteht.
Rechtsmissbräuchliche DSGVO-Anfragen: Was sagt der EU-Generalanwalt
Das Gericht legte dem EuGH Fragen zur Klärung vor (wir berichteten). Die Einschätzung des EU-Generalanwalts ist sehr eindeutig: Man darf seine Rechte nach der DSGVO nicht so nutzen, dass sie den Zielen der Verordnung widersprechen oder missbraucht werden. Das bedeutet, dass schon der erste Antrag auf Auskunft übertrieben oder missbräuchlich sein kann, wenn er völlig unangemessen gestellt wird.
Die in der DSGVO erwähnte „häufige Wiederholung“ ist nur ein Beispiel dafür, wenn ein Antrag zu weit geht – es gibt also auch andere Fälle, in denen Rechtsmissbrauch gesehen werden kann. Verfolgt eine Person die Absicht, eine Ablehnung des Auskunftsersuchens zu provozieren, um dann Schadensersatz fordern zu können, ist dies rechtsmissbräuchlich.
Denn die Person möchte gar keine Datenauskunft, sondern die Rechte zu einem anderen Zweck als den Datenschutz ausnutzen. Allerdings reicht es nicht aus, wenn die Person in vielen Fällen Schadensersatz fordert. Dabei wird auf Art. 82 verwiesen. Denn dieser Artikel festigt das Recht, bei Verstößen gegen die DSGVO Schadensersatz verlangen zu können, d. h. die Wahrnehmung dieses Rechts zunächst kann nicht als missbräuchlich betrachtet werden.
Einen exzessiven Charakter könnte man erst dann feststellen, wenn man alle relevanten Umstände des individuellen Falles betrachtet. Dazu zählen laut Generalanwalt Szpunar der Gegenstand des Auskunftsantrags sowie der zeitliche Abstand zwischen Einwilligung und Auskunftsersuchen.
Das kann für den Beklagten zum Verhängnis werden, da zwischen der Newsletter-Anmeldung und dem Auskunftsersuchen nur wenige Tage lagen. Dies ist auch nicht das erste Verfahren des Beklagten. Dieser hat schon einige Prozesse durchlaufen, bei denen es um Auskunftsersuchen nach DSGVO und daraus resultierenden Schadensersatzforderungen geht.
Nun muss die finale EuGH-Entscheidung abgewartet werden und dann, wie das AG Arnsberg entscheiden wird.
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