LG Berlin II zieht eine feste Grenze zwischen Berichterstattungsinteresse und dem Recht am eigenen Bild. Ein Medium durfte nicht die Überwachungsbilder eines Opfers einer Gewalttat veröffentlichen (Az.: 27 O 366/25 eV ).
Die Entscheidung kam zum Fall des „Hammer-Folterers“: Ein Amazon-Subunternehmer hielt seinen Geschäftspartner 2021 über mehrere Stunden fest und schlug ihn mit einem Hammer mehrmals auf die Knie, Hände und Gesicht. Der Grund für die Folter war, dass das Opfer einen gefälschten Treuhandvertrag vorgelegt hatte – darüber empört ist der Täter zur Gewalt geschritten.
Der Fall erregte bundesweit Aufmerksamkeit und erzeugte viel Berichterstattung, wo in Teilen auch Standbilder aus den Aufnahmen der Überwachungskamera zu sehen waren – Material, das den Täter im Verfahren belastete, aber auch das Opfer war darauf zu sehen. Auch wenn das Opfer nach einer Abmahnung nur noch verpixelt gezeigt wurde, konnte sich das Opfer in den Bildern erkennen.
Auch Dritte – z. B. Freunde, Familie oder Kollegen – bestätigten dem Opfer gegenüber, es auf den Bildern erkennen zu können. Das Medium auf der anderen Seite argumentierte, dass die Überwachungsaufnahmen ein Bildnis der Zeitgeschichte seien und in diesem Rahmen die Veröffentlichung der Aufnahmen zulässig sei.
Das LG Berlin II entschied aber gegen das Medium: Die Veröffentlichung des Bildes ist unzulässig. Der Mann sei trotzdem erkennbar. Hier käme es auch auf den Text an, der zusammen mit dem Bild veröffentlicht wird.
Nicht nur das Bild – auch Text ist wichtig!
Laut Kunsturhebergesetz (KUG) muss die Person „in einer für Dritte erkennbaren Weise“ dargestellt sein, damit die Einwilligung der abgebildeten Personen notwendig ist. Dafür müssen nicht zwingend die Gesichtszüge zu sehen sein. Schon, wenn die betroffene Person den begründeten Anlass habe, dass Dritte sie identifizieren können, greift das Recht am eigenen Bild.
Im Kontext mit textlicher Berichterstattung sei daher nicht nur das Bild zu bewerten, sondern der Gesamteindruck, also Bild im Zusammenhang mit dem Text. Durch die Angaben zum Tatverlauf und dem Verlauf des Verfahrens wurde es möglich gemacht, das Opfer zu erkennen. Zudem sei lediglich das Gesicht verpixelt worden. Haarfarbe oder andere physische Merkmale des Opfers waren weiterhin zu erkennen.
Eine Ausnahme als Bildnis der Zeitgeschichte liegt laut Gericht hier auch nicht vor. Das Gericht sah in der Berichterstattung nur ein „gewöhnlich ausgeprägtes Interesse“. Die Tat hatte zwar Besonderheiten, aber nichts, was über die Art ihrer Ausführung hinausging. Informationen über Geschäftsbeziehungen der Beteiligten und mögliche Verbindungen zu Amazon spielten dabei nur eine Nebenrolle.
Dem überwiegen nach Sicht des Gerichts jedoch eindeutig die Interessen des Opfers. Der Mann hatte nicht nur tatsächliche körperliche und seelische Qualen erlitten, er wurde auf den veröffentlichten Bildern auch in einer extremen Notsituation gezeigt. Dadurch würden seine Leiden und die Erniedrigung einem großen Publikum zugänglich gemacht – in einem Ausmaß, das aus Sicht des Gerichts in keinem Verhältnis zur eigentlichen Tat steht.
Selbst wenn nur Personen mit Spezialwissen erkennen könnten, um wen es sich handelt, ändere das grundsätzlich nichts. Es schwäche zwar den Eingriff etwas ab, aber insgesamt sei die Beeinträchtigung noch immer schwerwiegend. Zusätzlich erklärte das Gericht, dass das Recht am eigenen Bild nicht nur davor schützt, dass andere von unangenehmen persönlichen Details erfahren. Es schützt generell davor, dass eine Person durch Bilder für andere „verfügbar“ gemacht wird.
(Bild: as-artmedia – stock.adobe.com)
