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Unwahre Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung: Unterschiede, Beispiele und Folgen auf einen Blick

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 24.07.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 27.07.2026

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Meinungsäußerung ist ein subjektives Werturteil und dem Beweis nicht zugänglich.
  • Eine Tatsachenbehauptung ist objektiv überprüfbar und kann bei Unwahrheit angreifbar sein.
  • Die Beweislast für den Wahrheitsgehalt einer ehrverletzenden Tatsachenbehauptung liegt regelmäßig bei der äußernden Person, nicht bei der betroffenen Person. 
  • Eine unwahre Tatsachenbehauptung kann zivilrechtliche Ansprüche auslösen, ist aber nicht automatisch strafbar. 
  • Gegen rechtswidrige unwahre Tatsachenbehauptungen, zum Beispiel in Online-Bewertungen, können Betroffene anwaltlich vorgehen. 



Sie möchten gegen rufschädigende oder unwahre Aussagen vorgehen? 

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Unwahre Tatsachenbehauptung & Meinungsäußerung: Unterschiede und Folgen auf einen Blick


1. Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung – was ist der Unterschied?

„Ich sage doch nur meine Meinung“ – diesen Satz hört man oft, wenn es um kritische Bewertungen oder Aussagen über andere Personen geht. Rechtlich ist der Unterschied zwischen einer Meinungsäußerung und einer unwahren Tatsachenbehauptung aber entscheidend.

Was ist eine Meinungsäußerung? 

Eine Meinungsäußerung, auch Werturteil genannt, ist typischerweise durch folgende Merkmale geprägt :

  • Stellungnahme und Meinen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung
  • Subjektiver Bezug zwischen dem Äußernden und der getätigten Äußerung

Das bedeutet, eine Meinungsäußerung ist nicht dem Beweis zugänglich und  nicht auf den Wahrheitsgehalt überprüfbar.


Grenzen der Meinungsäußerung und unzulässige Meinungsäußerung

Grundsätzlich sind alle Meinungen in Deutschland von der  Meinungsfreiheit durch Art. 5 GG geschützt. Dabei ist es vollkommen egal, ob die geäußerte Meinung rational, emotional, begründet oder unbegründet ist, und auch verletzende Meinungsäußerungen können geschützt sein.

Doch man kann nicht alles unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit sagen. Es gibt Grenzen, welche sich insbesondere aus den allgemeinen Gesetzen, dem Recht der persönlichen Ehre und dem Jugendschutz ergebenHier ist oftmals eine genaue Abwägung erforderlich.


Was ist eine Tatsachenbehauptung und unwahre Tatsachenbehauptung?

Bei einer Tatsachenbehauptung gibt es eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität. Damit ist die Tatsachenbehauptung einer objektiven Klärung und somit dem Beweis zugänglich. Es ist also überprüfbar, ob diese wahr ist oder nicht.

Eine unwahre Tatsachenbehauptung stimmt nachweislich nicht mit der Wirklichkeit überein. Die Beziehung zwischen Äußerung und Realität ist nicht vorhanden. Die Beweislast, ob eine Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, liegt in der Regel bei ehrverletzenden Äußerungen bei der äußernden Person, nicht bei der betroffenen Person.


Verleumdung und üble Nachrede im Vergleich

Verleumdung und üble Nachrede sind Straftatbestände zum Schutz vor Ehrverletzungen. Beide betreffen unwahre Tatsachenbehauptungen, unterscheiden sich aber vor allem beim Wissen um die Unwahrheit: 

  • Verleumdung ist das bewusste Erzählen von Unwahrheiten, die dazu geeignet sind eine Person herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen.
  • Üble Nachrede ist ein unbewusstes Erzählen von Tatsachen, die nicht erweislich wahr sind, das „Nachreden“ von aufgeschnappten, aber falschen Informationen.
  • Beiden Tatbeständen ist gemeinsam, dass die Aussage geeignet sein muss, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. 


Was ist Rufmord?

Die Bezeichnung Rufmord oder auch Rufschädigung wird im Alltag oft benutzt. Häufig liest man als Antwort auf eine verletzende Aussage den Satz: „Wir zeigen dich an wegen Rufmordes“.

Rufmord wird umgangssprachlich für die Verbreitung von Behauptungen, die das Ansehen einer Person beeinträchtigen sollen, verwendet.

ABER, Rufmord ist kein Tatbestand im Strafgesetzbuch. 

Juristisch kommt je nach Inhalt der Aussage insbesondere eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung in Betracht. 


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2. Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung in Bewertungen (mit Einschätzung vom Anwalt)

In Bewertungen, zum Beispiel Google Bewertungen, ist die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung bzw. einer unwahren Tatsachenbehauptung besonders schwierig. Natürlich möchte man als Kunde seine Meinung kundtun, egal ob gut oder schlecht. 

Hier muss man aufpassen, wie man seine Aussagen formuliert. Auch als Empfänger:in von Rezensionen sollte man unterscheiden können, was die Meinung von Kund:innen widerspiegelt und was wirklich ein Angriff auf die Persönlichkeitsrechte darstellt.


Beispiele:

„Das Café hat mir nicht gefallen, die Wandfarbe war sehr irritierend und der Kuchen hat mir nicht geschmeckt“

Das ist eine Meinungsäußerung, da es sich im Text um eine rein subjektive Wahrnehmung handelt. Aber der Äußerung liegt auch eine Tatsachenbehauptung zu Grunde, nämlich dass man tatsächlich in dem Café war. Wenn das nicht der Fall war, stützt sich die Meinungsäußerung auf eine unwahre Tatsachenbehauptung und ist damit wiederum angreifbar.


„Der Inhaber wäscht nie seine Gläser ab und ich habe gesehen, wie er auf’s Essen spuckt “

Das ist eine klassische Tatsachenbehauptung, da die Aussage dem Beweis zugänglich ist. Wenn sich die Aussage als unwahr herausstellt, liegt der Straftatbestand der Verleumdung vor. In diesem Fall muss die äußernde Person den Wahrheitsgehalt beweisen.


„Geht dort nicht hin. Den Arzt kann ich nicht empfehlen, er hat mich falsch untersucht und behandelt“

Hier liegt eine Kombination aus beidem vor. Die Empfehlung oder der Boykott-Aufruf bzgl. des Arztes ist eine subjektive Äußerung und unterliegt prinzipiell der Meinungsfreiheit, aber die falsche Behandlung lässt sich anhand der Patientenakte nachvollziehen und unterliegt dem Beweis. Es kommt hier auf den Gesamtzusammenhang an . Da sich die Empfehlung und der Boykott-Aufruf allerdings auf die Falschbehandlung beziehen, kann die gesamte Aussage angreifbar sein, wenn keine Falschbehandlung vorlag.


„Die Frau Mustermann trinkt regelmäßig vor der Arbeit und ist nur besoffen. So hat’s mir Person X erzählt“

Dies ist eine Tatsachenbehauptung und würde in dem Fall, dass diese unwahr ist, als üble Nachrede gewertet werden.


Oft ist es nicht so einfach, zwischen Tatsachenbehauptungen und reinen Werturteilen abzuwägen. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn diese in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist oder der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Beruht die Wertung maßgeblich auf einer unwahren Tatsachengrundlage, kann sie deshalb insgesamt angreifbar sein .

Rechtsanwalt Martin Jedwillat


Infografik: Meinungsäußerung, unwahre Tatsachenbehauptung, Verleumdung und üble Nachrede: Definitionen, Beispiele und Konsequenzen
Infografik: Meinungsäußerung vs. Tatsachenbehauptung – die Unterschiede


3. Folgen einer unwahren Tatsachenbehauptung

Rechtswidrige Tatsachenbehauptungen können erhebliche Konsequenzen haben, gerade dann, wenn die Betroffenen die ihnen zustehenden Ansprüche geltend machen.


Strafbarkeit von Äußerungen

Eine rechtswidrige unwahre Tatsachenbehauptung kann verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen. Ob das der Fall ist, hängt vom Inhalt der Äußerung, dem Wissen der äußernden Person und den konkreten Umständen ab. 

Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen sind möglich. Eine Anzeige allein reicht jedoch nicht aus, es muss binnen 3 Monaten ein Strafantrag gestellt werden.

Oftmals wird dieser aber durch die Strafverfolgungsbehörden nicht weiterverfolgt und Betroffene auf den Privatklageweg verwiesen.


Rechtsansprüche der Betroffenen

Betroffene von einer unwahren Tatsachenbehauptung können verschiedene Rechtsansprüche geltend machen, um weitere Aussagen dieser Art zu vermeiden und auch den bestehenden entgegenzutreten. Dazu gehören:

  • Unterlassung: die unwahre Tatsachenbehauptung soll zukünftig nicht mehr getätigt werden
  • Berichtigung, insbesondere Widerruf: die Unwahrheit muss korrigiert werden 
  • Löschung: gerade bei Äußerungen im Internet und insbesondere bei Bewertungen ist dies wichtig
  • Gegendarstellung: dies ist in erster Linie bei Medien der Fall
  • Schadensersatz: kommt in Betracht, wenn durch die rechtswidrige Aussage ein nachweisbarer Schaden entstanden ist 

Diese Rechtsansprüche werden oftmals in Abmahnungen geltend gemacht.


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4. Aktuelle Rechtsprechung zu Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

Regelmäßig befassen sich Gerichte mit Fragen rund um Meinungsfreiheit und Tatsachenbehauptungen. Eine kleine Auswahl spannender Urteile haben wir hier zusammengefasst:


BVerfG, Beschluss vom 28. September 2015 – Az. 1 BvR 3217/14

Werturteile fallen grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Das gilt unabhängig davon, ob eine Äußerung sachlich oder emotional formuliert, begründet oder unbegründet ist. Selbst polemische oder verletzende Formulierungen entziehen eine Äußerung nicht automatisch dem Grundrechtsschutz; Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen vollständig verdrängt.


BVerfG, Beschluss vom 29. September 2016 – Az. 1 BvR 2732/15

Das Bundesverfassungsgericht hob eine strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede auf, weil die Vorinstanzen eine Äußerung fälschlicherweise als Tatsachenbehauptung eingestuft hatten. Das Gericht betonte, dass eine solche Fehleinordnung den Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit unzulässig verkürzt, da für Tatsachenbehauptungen keine gleichwertige Vermutung zugunsten der freien Rede gilt wie für Werturteile. Entscheidend ist stets der Gesamtzusammenhang einer Äußerung; die isolierte Betrachtung einzelner Aussageteile genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung nicht.


BGH, Urteil vom 01. März 2016 – Az. VI ZR 34/15

Notenbewertungen auf Bewertungsportalen sind grundsätzlich als Meinungsäußerungen einzustufen, weil sie durch Elemente des Dafürhaltens geprägt sind und sich nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Stützt sich eine solche Meinungsäußerung jedoch auf eine unwahre Tatsachenbehauptung, etwa die Behauptung, überhaupt Kunde oder Patient gewesen zu sein, fehlt ihr jede Tatsachengrundlage und sie wird angreifbar. Bestreitet der Bewertete glaubhaft den Kundenkontakt, ist das Bewertungsportal verpflichtet, diesen Hinweis zu prüfen und eine Stellungnahme des Verfassers einzuholen.


BGH, Urteil vom 10. März 2026 – Az. VI ZR 194/23

Art. 5 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich auch unbegründete oder aus Sicht anderer falsche Werturteile . Eine abschätzige Kritik bleibt als Meinungsäußerung zulässig, selbst wenn sie als Ergebnis einer Recherche präsentiert wird, die dafür objektiv keine ausreichend gewichtigen Tatsachen liefert. Es gehört zur Garantie der Meinungsfreiheit, dass jemand seine Bewertung als persönliche Auffassung äußern darf, auch wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält.


BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 – Az. VI ZR 346/24

Eine bewusst unvollständige Tatsachenberichterstattung ist rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. Wer einer namentlich genannten Person gegenüber belastende Fakten nennt, aber wesentliche entlastende Umstände bewusst verschweigt, erzeugt beim Leser ein verzerrtes Gesamtbild, das das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Es genügt nicht immer, dass jede einzelne mitgeteilte Tatsache für sich wahr ist; entscheidend kann sein, ob durch das bewusste Verschweigen wesentlicher Umstände beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entsteht .


Call to Action: Negative Google Bewertung löschen lassen.


5. Unwahre Tatsachenbehauptung: Wie gehe ich damit um?

„Auge um Auge“ sollte hier, wie bei anderen Situationen auch, nicht gelten.

Als Rache eine andere Unwahrheit zu erzählen oder Informationen bekanntzugeben, die dem Datenschutz unterliegen, sollte absolut vermieden werden. Solch eine Reaktion ist nicht wieder rückgängig zu machen und kann wiederum andere Konsequenzen nach sich ziehen.

Als betroffene Person sollte man zunächst einen kühlen Kopf bewahren, als erstes Beweise sichern und dann Kontakt mit der Person oder dem entsprechenden Portal aufnehmen. So kann man erstmal versuchen, die Situation zu klären.

Man kann bereits dazu anwaltliche Hilfe einholen, damit die Anwält:innen die Kommunikation übernehmen. Spätestens wenn es auf dem ersten Weg nicht funktioniert, lohnt sich der Einsatz von Anwält:innen.


6. Wie reagiere ich auf angreifende Bewertungen? So hilft Ihnen advomare

Negative Online-Bewertungen können dem Geschäft schaden und Bewertete oder in der Bewertung genannte Personen verletzen. Dennoch sollte man nicht unbedacht auf negative Rezensionen reagieren.

Bewertungen, wie Google Bewertungen, können auch eine Chance zur Verbesserung darstellen. Man sollte also gegebenenfalls erstmal reflektieren, ob die Bewertung berechtigt ist und man sich der Kritik stellen sollte. 

Dennoch muss man eine unechte und unwahre Tatsachenbehauptung sowie andere rechtswidrige Aussagen, wie z. B. Beleidigungen oder Schmähkritik, in Bewertungen nicht einfach hinnehmen. Sie können Bewertungen z. B. bei Google löschen lassen. 

Für rechtswidrige Äußerungen beispielsweise in Google Bewertungen, können Sie über ein Formular bei Google die Löschung beantragen. Auch andere Plattformen, wie z. B. Kununu, Jameda, eBay, Trustpilot oder Trusted Shops haben Prüfverfahren für Bewertungen entwickelt und sind zur Prüfung nach entsprechender Beanstandung auch rechtlich verpflichtet.

Mit anwaltlicher Hilfe steigen die Erfolgschancen, denn Anwält:innen können Sie zum Vorgehen beraten und die Löschung bei der Plattform rechtlich begründen. Außerdem können Anwält:innen Sie dabei unterstützen, Ihre Rechtsansprüche, Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen durchzusetzen.

Auch bei advomare unterstützen wir Sie gerne im Vorgehen gegen unwahre Tatsachenbehauptungen.

Wir helfen Ihnen weiter bei:

  • Dokumentation & Sicherung der Bewertung
  • Beweisführung 
  • Schriftliche, ausführliche Begründung des Löschantrages
  • Kontakt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung
  • Kommunikation mit den Plattformen und den Rezensenten
  • Durchsetzung weiterer Rechtsansprüche wie auf Unterlassung oder Schadensersatz 
  • Beratung zu weiteren Schritten


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Wir prüfen Ihre Bewertung und informieren Sie in einer kostenfreien Ersteinschätzung über Ihre Handlungsoptionen.

Bestehen gute Erfolgsaussichten, setzen wir uns außergerichtlich für 150,00 € netto bei Google für eine Löschung der Bewertung ein. Bei mehreren Bewertungen ist auch ein Paketpreis möglich

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7. Häufige Fragen zu Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

Was tun bei ungerechtfertigter Google Bewertung?

Sie können Google Bewertungen löschen lassen, wenn diese rechtswidrig sind (z. B. bei Beleidigung, Verleumdung, übler Nachrede) oder gegen die Google-Richtlinien verstoßen. Anwaltliche Unterstützung ist sinnvoll, weil der Löschantrag konkret begründet werden sollte.


Wann liegt eine Ehrverletzung vor?

Eine Ehrverletzung liegt dann vor, wenn eine Äußerung eine Person in ihrer persönlichen Ehre verletzt, z. B. eine Beleidigung enthält. Nicht jede Ehrverletzung ist aber auch rechtswidrig. Rechtswidrig sind zum Beispiel üble Nachrede und Verleumdung.


Sind üble Nachrede und Verleumdung das Gleiche?

Üble Nachrede und Verleumdung sind nicht das Gleiche. Bei der üblen Nachrede wird eine ehrverletzende unwahre Tatsachenbehauptung unbewusst „nachgeredet“, also weitererzählt. Bei der Verleumdung werden ehrverletzende Unwahrheiten bewusst verbreitet.


Wie kann man eine Google Rezension löschen?

Möchte man eine erhaltene Google Rezension löschen, geht dies über Google direkt. In einem eigenen Formular kann man Rechtsverstöße melden, dies muss allerdings genau aufgeschlüsselt werden. Richtlinien-Verstöße kann man unter dem Dreipunkt-Menü der individuellen Bewertung „als unangemessen melden“.


Wer trägt die Beweislast bei einer unwahren Tatsachenbehauptung?

Grundsätzlich liegt die Beweislast bei der Person, die eine Tatsache behauptet, nicht bei der betroffenen Person. Kann die äußernde Person die Wahrheit ihrer ehrverletzenden Behauptung nicht beweisen, kann die Aussage rechtlich angegriffen werden.


Ist Schmähkritik dasselbe wie eine unwahre Tatsachenbehauptung?

Nein. Schmähkritik ist nicht dasselbe wie eine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern eine Sonderform der Meinungsäußerung, bei der nicht mehr die Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Eine unwahre Tatsachenbehauptung ist dagegen eine objektiv falsche, dem Beweis zugängliche Aussage. Beide Formen können rechtswidrig sein, die rechtliche Einordnung unterscheidet sich aber im Detail.

(Bild: KI generiert)

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    Rechtsanwalt Martin Jedwillat

    Rechtsanwalt Martin Jedwillat

    Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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