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Schadensersatz und Schmerzensgeld: Alle Informationen im Überblick

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Beides beschreibt die Pflicht, einen durch eigenes Verschulden verursachten Schaden auszugleichen, sei dieser materiell oder immateriell. Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung sind ein nachweisbarer Schaden, ein kausaler Zusammenhang und vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Schädigers.

  • advomare
  • 26.06.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 30.08.2024

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Schadensersatz und Schmerzensgeld beschreiben die Pflicht zum Ausgleich eines Schadens, der durch eine zu vertretende Handlung einer Person entstanden ist.
  • Schäden werden in materielle (konkreter Wertverlust) und immaterielle (Nichtvermögensschaden, z.B. Schmerzensgeld) Schäden unterschieden.
  • Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche sind das Vorliegen eines Schadens, ein Kausalzusammenhang und vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Schädigers, mit speziellen Regelungen für Datenschutzverletzungen.



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1. Schadensersatz: Grundlagen im Überblick

Definition Schadensersatz

Schadensersatz beschreibt die Rechtspflicht zum Ausgleich eines Schadens, der einer Person durch einen von der ersatzpflichtigen Person zu vertretenden Umstand entstanden ist.

Schadensersatz kann sich sowohl zwischen Vertragsparteien bei Pflichtverletzungen oder Verschulden bei Vertragsverhandlungen als auch außerhalb vertraglicher Beziehungen durch unerlaubte Handlungen oder eine Gefährdungshaftung ergeben.


Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen:

  • Ein Schaden muss vorliegen und nachvollziehbar dargelegt werden.
  • Ein Kausalzusammenhang muss gegeben sein: Das schädigende Ereignis muss den Schaden auch tatsächlich verursacht haben. Dies muss eindeutig bewiesen werden.
  • Der Schädiger muss in der Regel den Schaden verschuldet haben, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Aber hierzu gibt es auch Ausnahmen, z. B. bei der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung


Sonderfall: Schaden bei Datenschutzverletzungen
Schadensersatz im Datenschutz gestaltet sich ein wenig anders. Auch hier besteht ein Anspruch nur bei Verschulden des Verantwortlichen, allerdings muss dieser beweisen, dass ihm kein Verschulden zuzurechnen ist.


Arten von Schäden

Bei den verschiedenen Schadensarten unterscheidet man zwischen materiellem und immateriellem Schaden.

Materiell

Wie der Name es bezeichnet, handelt es sich hierbei um einen konkreten Wertverlust oder Vermögensschaden. Darunter fallen auch nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, entgangene Gebrauchsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeugs oder der zeitweise Fortfall der Nutzungsmöglichkeiten durch eine Störung des Internets.

Immateriell

Beim immateriellen Schaden handelt es sich um einen Nichtvermögensschaden. Es gibt also keine direkten Geldeinbußen und hier wird zusätzlich die mentale Gesundheit berücksichtigt.

Immaterieller Schaden kann auch begründet sein durch

  • Körperverletzung
  • Gesundheitsschädigung
  • Sachbeschädigung
  • Ehrverletzung
  • Freiheitsentzug
  • DS-GVO-Verstöße
  • Entgangene Urlaubsfreude

Bei immateriellen Schäden spricht man dann nicht von Schadensersatz, sondern umgangssprachlich meist von Schmerzensgeld (Ausnahme ist DS-GVO).


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Bemessung des Schadensersatzes

Für die Bemessung gibt es drei Methoden:

  • Differenzmethode: Die Höhe berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Vermögen ohne Schaden und dem Vermögen nach Eintritt des Schadens 
  • Konkrete Schadensberechnung: Wenn sich der Schaden in Zahlen konkret benennen lässt, wird dieser konkrete Wert genommen. Hierzu sind Nachweise erforderlich in Form von z. B. Rechnungen
  • Abstrakte Schadensberechnung: Das ist eine Ausnahmeregelung (grundsätzlich gilt die direkte Berechnung). Der Schaden wird von den Umständen des Einzelfalls losgelöst. Diese Schadensberechnung ist auch dann maßgeblich, wenn die konkrete Berechnung zu einem abweichenden Ergebnis gelangen müsste.


Rechtliche Grundlagen: wichtige Gesetze

Die gesetzliche Grundlage findet man im BGB:

  • Deliktsrecht: § 823 BGB Schadensersatzpflicht: 
    (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
  • Vertragsrecht: §280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung:
    (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
    (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
    (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
  • Gefährdungshaftung: z. B. Fahrzeughalter § 7 StVG, Tierhalter § 833 BGB, Hersteller von Produkten § 1 ProdhaftG – auch hier gibt es noch besondere Regelungen wie z. B. durch § 84 Arzneimittelgesetz
  • Beispiele für spezielle Schadensersatzansprüche:
    • Art. 82 DS-GVO definiert Schadensersatz und Haftungsfragen nach Datenschutzverstoß.
    • § 97 Abs. 2 UrhG regelt die Schadensersatzpflicht sowie die Bemessung des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen
    • § 7 UWG regelt Schadensersatzansprüche im Wettbewerbsrecht


Infografik: Die Arten von Schadensersatz und Schmerzensgeld
Infografik: Die Arten von Schadensersatz


2. Schmerzensgeld: Grundlagen im Überblick

Definition Schmerzensgeld

Als Schmerzensgeld bezeichnet man Schadensersatz für immaterielle Schäden. Dieses soll als Ausgleich für Nichtvermögensschäden dienen, beispielsweise Schmerzen oder psychischer Belastungen. Ausnahme bildet der Datenschutz, hier spricht man weiterhin von Schadensersatz.

Schmerzensgeld wird meist in der Folge von unerlaubten Handlungen, Straftaten, Verkehrsunfällen und ärztlichen Kunstfehlern gewährt, kann aber auch auf  Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild oder eine Urheberrechtsverletzung gewährt werden.


Voraussetzungen für Ansprüche

Die Voraussetzungen sind gleich zu denen für Schadensersatz, allerdings sind immaterielle Schäden manchmal schwieriger darzulegen oder zu beweisen als bei materiellem Schaden, z. B. bei psychischen Folgeschäden und Belastungen.

  • Ein Schaden muss vorliegen und nachvollziehbar dargelegt werden.
  • Ein Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden muss bestehen. Hierfür müssen eindeutige Beweise erbracht werden


Bemessung von Schmerzensgeld

Für die Bemessung der Höhe von Schmerzensgeld müssen bestimmte Kriterien berücksichtigt werden:

  • Größe, Heftigkeit und Dauer sowie Art der Behandlung des immateriellen Schadens und Alter der geschädigten Person
  • Beeinträchtigungen, bleibende Schäden, Folgeschäden und psychische Belastung

Am besten wenden Sie sich im Schadensfall an eine Anwaltskanzlei. Dort kann man Sie bestens zum Vorgehen und auch zur möglichen Höhe Ihrer Forderung beraten. 

Es gibt bei verschiedenen Anbietern sogenannte Schmerzensgeldtabellen. Dies sind gängige und auch in der Rechtspraxis verwendete Urteilssammlungen, die bei der Bestimmung der Höhe unterstützend sein können.

ACHTUNG! Schmerzensgeldtabellen sind nicht bindend, sondern nur eine Orientierungshilfe!

 Beispiele sind:

  • Beck’sche Schmerzensgeldtabelle: Das ist ein jährliches Standardwerk zum Schmerzensgeld in Deutschland. Gepflegt wird diese von Rechtsanwalt Andreas Slizyk. Die Tabelle ist online einsehbar, allerdings kostenpflichtig. Im Jahr 2022 enthielt sie über 4.500 Entscheidungen zum Schmerzensgeld.
  • Celler Schmerzensgeldtabelle: Diese wird vom OLG Celle auch online und kostenfrei zur Verfügung gestellt.


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AUSGEWÄHLTE BEISPIELE

Untenstehend haben wir für Sie verschiedene Beispiele für die Bemessung von Schmerzensgeld aus den Urteilssammlungen herausgesucht.

NACH VERKEHRSUNFALL

  • Fraktur der Wirbelsäule, Deckplattenimpressionsfraktur LWK 4, Pneumonie rechts, Prellung des Thorax, posttraumatische Belastungsstörung 🡪 40.000 Euro, LG Leipzig, Urteil vom 26.6.2019 – 01 O 549/16
  • Posttraumatische Belastungsstörung, psychischer Schock durch Erleben eines Unfalls, Posttraumatische Belastungsstörung mit nächtlichem Erwachen, erhöhter Reizbarkeit, Albträumen 🡪 3.000 Euro LG Wiesbaden (8. Zivilkammer), Schlussurteil vom 03.11.2020 – 8 O 14/19

FUSSGÄNGER

  NACH HUNDEBISS

  • Hundebiss in die Wade des rechten Beins; ca. vier Wochen stationäre Behandlung wegen Wundinfektionen und ca. zwei Wochen Gehstützen; unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Geschädigten zu 1/3 🡪 4.500 Euro OLG Naumburg NJOZ 2011, 498,


Infografik: Schadensersatzansprüche geltend machen
Infografik: Schadensersatzansprüche geltend machen


3. Anspruchsdurchsetzung

Im Schadensfall muss dieser eindeutig nachweisbar sein. Man sollte also unbedingt folgende Schritte beachten:

  1. Dokumentieren Sie umfassend alles zum Hergang und den Schäden, wie auftretende Schmerzen oder psychische Beeinträchtigungen, auch Schlafmangel durch mögliche Traumata gehören dazu
  2. Organisieren Sie ärztliche Bescheinigungen, Gutachten und Belege für die Schuld des Schädigers.
  3. Wenn Zeugen anwesend waren, versuchen Sie, deren Aussagen zum Hergang zu beschaffen und fragen Sie nach deren Kontaktdaten.
  4. Kontaktieren Sie einen Anwalt. Dieser kann Sie zum weiteren Vorgehen beraten und unterstützen.


Außergerichtliche Einigung oder Gerichtsverfahren

Es ist möglich, auch außergerichtlich Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen zu können, zum Beispiel mit einem Schreiben. Stimmt die Gegenseite zu, ist das die einfachste Lösung.

In diesem Fall muss eine „vorbehaltslose Abfindungserklärung“ unterzeichnet werden, in der bestätigt wird, nicht nochmal für dieselbe Sache Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz zu fordern. Folgeschäden sind also nicht mit abgedeckt.

Im Strafverfahren wird Schmerzensgeld in der Regel nicht zugesprochen. Hier geht es in erster Linie um die Ahndung der Straftat. 

Um den zivilrechtlichen Anspruch für das Schmerzensgeld im Strafverfahren festzusetzen, muss hier ein Adhäsionsverfahren durchgeführt werden, damit es nicht zu zwei Verfahren kommt. Dies macht das Gericht nicht von sich aus, sondern muss vom Opfer beantragt werden. Im Zivilverfahren ist ein Anwalt bei einem Streitwert bis 5.000,- € nicht notwendig, dennoch ist es empfehlenswert, einen Experten an der Seite zu haben. Ab einem Streitwert von 5001,- € besteht Anwaltszwang – ab dieser Höhe kann also ohne Anwalt kein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden.

Im Zivilverfahren für Schmerzensgeld liegt die Beweislast bei der geschädigten Person. Um dieses einzuleiten, muss eine Klageschrift eingereicht werden und darin wichtige Angaben enthalten sein:

  • Die Beschreibung des Hergangs des schädigenden Ereignisses
  • Die Beschreibung des immateriellen Schadens
  • Fotos, Gutachten oder andere Nachweise
  • Zeugen
  • Berichte von Ärzt:innen, Polizei oder Versicherungen

Nehmen Sie sich im Falle einer Klage einen Anwalt zur Hilfe, um die Klageschrift rechtssicher zu gestalten und so für bessere Erfolgschancen zu sorgen.


Wichtige Fristen und Verjährung

Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz ist in der Regel innerhalb von 3 Jahren zum Ende des Kalenderjahres einzufordern. Man kann die Frist durch einen Feststellungsantrag bei Gericht verlängern auf max. 30 Jahre. So kann man sich für mögliche Folgeschäden, gegen die man vorgehen will, absichern.


4. Wie kann mir advomare helfen?

In einer Schadenssituation kann die Frage nach Schadensersatz und Schmerzensgeld zusätzlich überfordern und natürlich auch weitere psychische Belastungen hervorrufen.

Wir bei advomare unterstützen Sie bei Ihren Forderungen.

Wir prüfen Ihren Anspruch und beraten Sie zu den nötigen Schritten, die Sie gehen müssen, und welche Unterlagen erforderlich sind.

Wir kümmern uns um die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und begleiten Sie durch den Prozess.


Wollen Sie Schadensersatzansprüche geltend machen?
Kontaktieren Sie uns gerne. Wir unterstützen Sie bei Ihren Ansprüchen und begleiten Sie durch den gesamten Prozess.

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5. FAQ – Schadensersatz & Schmerzensgeld

Wann verjähren Schadensersatzansprüche?

Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel nach 3 Jahren zum Ende des Kalenderjahres, können aber auf bis zu 30 Jahre verlängert werden. Hierzu braucht es einen erfolgreichen Feststellungsantrag beim Gericht. Die Frist beginnt nach Ende des Jahres, in dem der Schaden passiert ist.


Wie viel Geld kann man bei Schmerzensgeld verlangen?

Die Summe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie Höhe oder Grad des Schadens, Dauer der Behandlung, Alter der geschädigten Person, Folgeschäden und auch psychische Belastung. Als Orientierung zur Höhe kann man sogenannte Schmerzensgeldtabellen hinzuziehen oder sich von einem Experten beraten lassen.


Was ist der Unterschied zwischen Schadensersatz und Entschädigung?

Entschädigung ist die Zahlung zum Ausgleich erlittener Nachteile oder Einschränkungen, z. B. Zeugen oder Sachverständige, die ggf. Verdienstausfall haben, oder falsch Verurteilte und dann Inhaftierte. Hier muss kein Schaden vorangegangen sein.
Schadensersatz ist der Ausgleich eines Schadens, hat aber auch eine Ausgleichsfunktion.


Ist Schadensersatz umsatzsteuerpflichtig?

Schadensersatz ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da für die Zahlung keine Gegenleistung erbracht wird. Es ist eine Ausgleichszahlung.
Gibt es im Gegenzug zur Zahlung jedoch eine Leistung, ist das unechter Schadensersatz und dann umsatzsteuerpflichtig. Solche Fälle sind immer Einzelfallentscheidungen und lassen sich nicht immer klar abgrenzen.


Wann kann ich jemanden auf Schadensersatz verklagen?

Um Schadensersatzansprüche einzuklagen, müssen bestimmte Bedingungen gegeben sein: Es besteht ein Schaden, der im Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis liegt. Die Beweislast liegt bei dem Geschädigten. In der Regel muss der Schädiger fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt haben (Ausnahme Gefährdungshaftung). Ziel ist es, durch den Schadensersatz immer den Zustand vor dem Schadensfall herzustellen oder den Schaden auszugleichen.

(Bild: Huber – stock.adobe.com)

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