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Negative Google Bewertungen & 1 Stern-Bewertungen löschen: Das sagen die Gerichte

Negative Google Bewertungen können gelöscht werden, wenn sie gegen die Google Richtlinien oder geltendes Recht verstoßen, wie bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen. Plattformbetreiber müssen beanstandete Bewertungen prüfen und können haftbar gemacht werden.

  • advomare
  • 25.07.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 08.10.2024

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Negative Google Bewertungen können gelöscht werden, wenn sie gegen Google Richtlinien oder geltendes Recht verstoßen,   z. B. bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen.
  • Bewertungen – auch 1 Stern-Bewertungen – sind grundsätzlich  durch die Meinungsfreiheit geschützt, aber müssen auf tatsächlichen Erfahrungen basieren. Gerichte begrenzen die Meinungsfreiheit bei Schmähkritik oder unwahren Aussagen.
  • Plattformen wie Google müssen beanstandete Bewertungen prüfen und können haften, wenn sie auf Verstöße hingewiesen werden. Eine Vorabprüfung ist nicht erforderlich.



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1. Kann ich negative Google Bewertungen löschen lassen?

Ja, unter bestimmten Bedingungen können Sie negative Google Bewertungen löschen lassen. Damit eine solche Rezension entfernt werden kann, muss diese entweder gegen die Google Richtlinien oder gegen geltendes Recht verstoßen

Als rechtswidrig gelten Bewertungen bzw. deren Inhalte, wenn sie nicht auf einem tatsächlichen Kontakt beruhen oder Beleidigung, Schmähkritik, unwahre Tatsachenbehauptungen, Verleumdung oder üble Nachrede beinhalten.


2. Negative Google Bewertung löschen lassen: Was sagen die Gerichte?

Natürlich muss man bei Google Bewertungen immer den Einzelfall abwägen, oft gibt es auch kein eindeutiges Schwarz und Weiß – die Fälle sind meist nuanciert. Wie Gerichte zu verschiedenen Situationen urteilen, haben wir hier aufgelistet.


Unwahre Tatsachenbehauptungen in negative Google Bewertungen kann man löschen lassen. Melden Sie sich bei uns!


2.1. Meinungsfreiheit und ihre Schranken

Grundsätzlich unterliegen Bewertungen der Meinungsfreiheit und diese ist durch das Grundgesetz geschützt. Aber auch die Meinungsfreiheit hat ihre Eingrenzungen. Wo diese liegen und wo nicht, haben über die letzten Jahre verschiedene Gerichte festgelegt.


11.03.2011 OLG Düsseldorf – Az. I-15 W 14/11

Boykottaufrufe sind grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Werden diese mit einem konkreten Schädigungsvorsatz oder Schmähkritik gestaltet, dann kann hier die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden und ein Löschanspruch gerechtfertigt sein.


22.09.2009 BGH – VI ZR 19/08

Vorangestellte Phrasen machen eine Tatsachenbehauptung nicht unangreifbar, zudem dürfen Aussagen nicht isoliert werden, sondern müssen im Gesamtzusammenhang betrachtet werden


24.01.2024 LG Mannheim – Az. 14 O 32/23

Gemäß dem Urteil des LG Mannheim ist die Äußerung „Hätte ich gesagt, ich bezahle Privat, hätte ich sofort einen Termin bekommen.“ in einer Bewertung für eine Arztpraxis als Tatsachenbehauptung einzustufen und der Wahrheitsgehalt vom Rezensenten zu beweisen. Da es sich in diesem Fall um eine unwahre Tatsachenbehauptung gehandelt hatte, konnte vom Beklagten kein entsprechender Beweis vorgelegt werden und die Äußerung ist zu unterlassen. 


22.05.2023  LG Frankenthal – Az. 6 O 18/23

Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. 


Zusammenfassung
Wie die Urteile zeigen, sind negative Google Bewertungen grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt. ABER es gibt Situationen, bei denen die Meinungsfreiheit zurücktritt, z. B. wenn in der Bewertung Schmähkritik geäußert wird oder die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen enthält.

WICHTIG: Die bewertende Person muss die Tatsachenbehauptung, die der Meinungsäußerung zugrunde liegt, auch beweisen können!


2.2. 1 Stern-Bewertungen

12.01.2018 LG Hamburg – Az. 324 O 63/17

Gibt es für 1-Stern Bewertung ohne Text keine sachliche Grundlage, also z. B. kein Besuch eines gastronomischen Betriebs, besteht ein Löschanspruch durch den Plattformbetreiber. Zwar gilt auch eine 1-Stern-Bewertung inhaltlich als Meinungsäußerung, aber ohne wirkliche Verbindung, auf der die Bewertung basiert bzw. wenn diese Verbindung unwahr ist, dann tritt die Meinungsfreiheit zurück. Wer bewertet, muss auch beweisen können, dass wirklich Erfahrungen gemacht wurden. Im Rahmen des Prüfverfahrens muss Google dies abfragen, kommt Google dem nicht nach oder erhält vom Rezensenten keine Antwort, muss die Bewertung gelöscht werden.


Call to Action: Negative Google Bewertungen & 1 Stern-Bewertungen löschen lassen.


13.06.2018 LG Lübeck – Az. 9 O 59/17

1-Stern-Bewertungen ohne Text, die einer Arztpraxis gegeben wurden, müssen gelöscht werden, wenn die Praxis darlegen kann, dass der Bewertung kein Kontakt bzw. keine Behandlung zugrunde lag. In diesem Fall konnte die Praxis beweisen, dass ein Patient mit demselben Namen nicht schlecht bewerten würde und es keinen weiteren Patienten mit dem gleichen Namen gibt und es sich daher um Identitätsdiebstahl handeln muss.


26.06.2019 OLG Köln – Az. 15 U 9/19

Bei der Frage, ob negative 1-Stern-Bewertungen zulässig sind oder nicht wies das OLG darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Kunden- oder Leistungsbeziehung vorhanden ist, sondern auf die „tatsächliche Erfahrung“ – es kann also mehrere Anknüpfungspunkte geben. Fehlt eine solche Erfahrung, können negative Google Bewertungen als unzulässig gewertet werden, denn hier wiegt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht mehr.
Das betroffene Unternehmen hatte einen Kundenkontakt zum/zur Rezensent:in bestritten. Das sah das OLG Köln als ausreichende Beanstandung an. Google hatte sich geweigert, die 1-Stern-Bewertung überhaupt zu prüfen.


Zusammenfassung: 

Negative 1-Stern-Bewertungen können dann gelöscht werden, wenn nicht nachvollzogen werden kann, ob es einen Bezug zwischen Rezensent:in und der betroffenen Person/ dem betroffenen Unternehmen gibt bzw. der Betroffene das Gegenteil darlegen kann. Dabei besteht auch ein Löschanspruch gegenüber dem Plattformbetreiber, welcher als Störer auch haften kann.


2.3. Bewertungen und Wettbewerbsrecht

12.09.2023 OLG Hamburg – Az. 7 U 18/22

Gewerbetreibende dürfen in bestimmten Fällen negative Google Bewertungen nicht über Mitbewerber hinterlassen. Voraussetzung dafür ist, dass für potenzielle Kunden des bewerteten Unternehmens nicht deutlich wird, dass die Bewertung ohne einen vorherigen Kundenkontakt abgegeben wurde. Solche Handlungen gelten als wettbewerbswidrig und dem betroffenen Unternehmen steht ein Anspruch auf Unterlassung zu.


16.04.2024 OLG Hamm – Az. 4 U 151/22

Wenn Mitarbeitende eines Betriebs bei einem Mitbewerber sinnlose Bestellungen und Retouren veranlassen und auf dieser Basis schlechte Rezensionen schreiben, z. B. „Das Produkt hat einen starken chemischen Geruch“, dann löst dies Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach UWG und § 826 BGB aus. 


23.12.2022 OLG Köln – Az. 6 U 83/22 

Die Bewertung eines Mitbewerbers mit einem von fünf möglichen Sternen bei Google ohne erkennbaren Grund (hier lediglich beruflicher Kontakt) kann ein pauschal herabsetzendes Werturteil i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG darstellen.


Zusammenfassung: Negative Google Bewertungen von Mitbewerbern können gelöscht werden, wenn für Kund:innen nicht deutlich wird, dass es sich um einen Konkurrenten des Betroffenen handelt und/oder es keinen vorherigen Kundenkontakt gab. Andernfalls muss dies in der Bewertung transparent dargelegt werden, auf welche Art des geschäftlichen Kontakts die Bewertung beruht. Solche Bewertungen können auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.


Negative Google Bewertungen löschen lassen: Wichtige Gerichtsurteile | So können Sie gegen schlechte Bewertungen vorgehen. | advomare
(Bild: vegefox.com – stock.adobe.com)


3. Pflichten & Haftung eines Plattformbetreibers

Auch Betreiber von Plattformen können in die Pflicht genommen werden, wenn es um die Löschung von Bewertungen geht und müssen daher beanstandete Bewertungen prüfen.


01.03.2016 BGH – Az. VI ZR 34/15

Die Plattformbetreiberin hätte die Beanstandung des Betroffenen dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben.


19.03.2015 BGH – Az. I ZR 94/13

Es gibt keine grundsätzliche Pflicht für Portalbetreiber, Bewertungen eingehend vorab zu prüfen: Ab der Inkenntnissetzung von rechtswidrigen Inhalten droht aber eine Haftung sowie dann, wenn sich die Inhalte zu eigen gemacht werden. Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals macht sich allerdings erkennbar von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen nicht zu eigen, wenn er die Äußerungen nicht inhaltlich-redaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft.


23.12.2020 LG Frankfurt – Az. 2-03 O 418/20

Wird der Host Provider darauf aufmerksam gemacht, dass auf seiner Plattform ein Gerücht verbreitet wird, für das es keine tatsächliche Grundlage gibt und hat der ursprüngliche Verbreiter des Gerüchts dies bereits eingeräumt, treffen den Host Provider Prüfungs- und Überwachungspflichten. Rügt der Antragsteller die Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung und prüft der Host Provider daraufhin lediglich das Vorliegen einer „Beleidigung“, kann darin eine Verletzung der entsprechenden Pflichten bestehen.

Zusammenfassung
Es gibt keine grundsätzliche Pflicht für Portalbetreiber, abgegebene negative Google Bewertungen zu prüfen. Allerdings entsteht dann eine Prüfpflicht, wenn die Plattformbetreiber auf einen möglichen Verstoß hingewiesen werden. Dann kann auch eine Haftung der Plattformbetreiber angenommen werden.


4. Wie lösche ich meine Bewertungen?

Die oben gelisteten Urteile (wenn auch nicht vollständig) zeigen, dass Bewertungen, wenn bestimmte Bedingungen gegeben sind, gelöscht werden können – doch wie kann man negative Google Bewertungen löschen lassen?

Eine Möglichkeit ist es, Google Bewertungen über „Rezension melden“ direkt an Google zu reporten. Dort kann man den entsprechenden Richtlinienverstoß angeben und so die Bewertung ggf. durch Google löschen lassen.

Bei Rechtsverstößen gibt es ein spezielles Meldeformular. Hier braucht es allerdings mehr Feingefühl, da alles rechtlich genau begründet und dargelegt werden muss, Gesetze und Urteile zitiert werden müssen, um erfolgreich zu sein. 

Das Hinzuziehen eines Rechtsbeistandes lohnt sich also.


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Negative Google Bewertungen löschen lassen: Geht das?


4.1. Hilfe von advomare

Wir bei advomare unterstützen Sie gerne, wenn Sie negative Google Bewertungen löschen lassen möchten. Folgende Tätigkeiten übernehmen wir für Sie:

  • Dokumentation & Sicherung der Google Bewertung
  • Beweisführung zum Nachweis der Rechtswidrigkeit 
  • Ausführliche schriftliche Begründung Ihres Löschanspruchs 
  • Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung
  • Übernahme der Kommunikation mit Google
  • Entgegnung oder Gegendarstellung für den Fall, dass Google die Löschung ablehnt
  • Durchsetzung von Schadensersatz bei einem namentlich bekannten Verfasser
  • Beratung zu ggf. notwendigen gerichtlichen Schritten und Kosten bei verweigerter Löschung


Sie möchten eine Google Bewertung löschen lassen? 

Wir prüfen Ihre Bewertung und informieren Sie in einer kostenfreien Ersteinschätzung über Ihre Handlungsoptionen.

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5. FAQ – Negative Google Bewertungen löschen lassen

Was kostet es, eine Google Bewertung löschen zu lassen?

Bestehen gute Erfolgsaussichten, können Sie uns zum Festpreis von 150,00 € netto pro Bewertung mit der außergerichtlichen Vertretung gegenüber Google beauftragen. Noch bevor Sie uns mit der Löschung einer Google Bewertung beauftragen, prüfen wir, ob die Bewertung rechtswidrig ist. In einer kostenfreien telefonischen Ersteinschätzung informieren wir Sie anschließend, welche Erfolgsaussichten und Handlungsoptionen Sie haben.


Ist eine schlechte Google Bewertung strafbar?

Beinhaltet die Bewertungen rechtswidrige Ehrverletzungen wie Beleidigungen oder Verleumdung, macht sich der Verfasser mit der Bewertung strafbar. Andernfalls ist eine Bewertung meist durch die Meinungsfreiheit geschützt und nicht strafbar


Wann ist eine Google Bewertung rechtswidrig?

Als rechtswidrig gelten Bewertungen, wenn kein Kontakt bestand oder die Rezension rechtswidrige Inhalte wie Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung oder Schmähkritik enthält.


Kann man rechtlich gegen schlechte Bewertungen vorgehen?

Unter bestimmten Bedingungen kann man negative Google Bewertungen löschen lassen – in Teilen, manchmal auch gänzlich – dies unterliegt bestimmten Bedingungen: Die Bewertung muss rechtswidrig sein. Dies ist der Fall, wenn z. B. kein Kontakt bestand oder die Rezension Beleidigungen enthält.


Ist ein Stern als Bewertung strafbar?

Eine 1-Stern-Bewertung ist nicht strafbar, kann aber angreifbar sein. Im Bewertungstext kann man die erlebte Situation gut darstellen. So wird die Bewertung valider und weniger angreifbar. Bewertungen ohne Text können also ggf. schneller gelöscht werden als welche mit Text, sofern Text und Bewertung auf einem tatsächlichen Kontakt beruhen.


(Bild: terovesalainen – stock.adobe.com)

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