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Negative Bewertungen & 1-Stern-Bewertungen löschen: Was die Gerichte entscheiden

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 16.07.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 03.08.2026

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Echte, sachbezogene Meinungsäußerungen sind durch die Meinungsfreiheit geschützt.
  • Löschbar sind insbesondere Bewertungen, die unwahre Tatsachen behaupten, die Grenze zur Schmähkritik oder Beleidigung überschreiten oder ohne tatsächlichen Kundenkontakt abgegeben wurden. 
  • Schon eine substantiierte Rüge verpflichtet Google und andere Bewertungsportale dazu, die Bewertung zu prüfen und den Bewerter zur Stellungnahme aufzufordern.
  • Bewertet ein Mitbewerber ohne echten Kundenkontakt, ist das nicht nur ein Fall für Google, sondern kann direkt als wettbewerbswidrige Handlung gegen den Bewerter selbst verfolgt werden. 
  • Sobald eine Agentur einschätzen muss, ob eine Bewertung rechtswidrig ist, handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung, die nur Anwälte erbringen dürfen. 
  • Wer auf eine Agentur statt auf einen Anwalt setzt, riskiert ein unwirksames Vorgehen und verbraucht oft die einzige Erfolgschance.



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1. Meinungsfreiheit vs. Löschanspruch: Die rechtliche Grundlage

Google-Bewertungen und 1-Stern-Bewertungen: Wo ist die Grenze zwischen Meinungsäußerung & Tatsachenbehauptung?

Negative Bewertungen sind grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt, aber nur, wenn sie auf echten Erfahrungen beruhen und keine unwahren Tatsachen enthalten. 

Eine Meinungsäußerung wie „der Service war schlecht“ ist subjektiv und nicht überprüfbar. Eine Tatsachenbehauptung wie „das Unternehmen hat meine Rechnung gefälscht“ hingegen ist entweder wahr oder unwahr und dem Beweis zugänglich. 

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind regelmäßig nicht geschützt. Wer belastende Tatsachen in einer Bewertung behauptet, muss daher damit rechnen, dass die Bewertung angegriffen und gelöscht werden kann, wenn die Behauptung nicht belegbar ist. Dann kann man auch eine Google Bewertung löschen lassen.


Schmähkritik: Wann tritt die Meinungsfreiheit zurück?

Schmähkritik liegt dann vor, wenn eine Äußerung nicht mehr der sachlichen Auseinandersetzung dient, sondern ausschließlich dazu, jemanden zu diffamieren und herabzusetzen. 

In solchen Fällen tritt die Meinungsfreiheit zurück – der Schutz endet dort, wo eine Bewertung keinen sachlichen Bezug mehr zur tatsächlichen Erfahrung hat und nur noch als persönlicher Angriff zu verstehen ist. 

Typische Beispiele sind beleidigende Formulierungen, die mit der eigentlichen Leistung nichts mehr zu tun haben.


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2. Prüfpflicht und Störerhaftung: Was Google leisten muss

BGH, VI ZR 34/15, Urteil vom 01.03.2016 

Betreiber:innen von Bewertungsportalen tragen eine gesteigerte Prüfpflicht, wenn Betroffene eine Bewertung beanstanden. Werden die Portalbetreiber:innen auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen, muss die Beanstandung geprüft werden und die bewertende Person zur Stellungnahme auffordern. Bleibt eine Reaktion aus, ist die Bewertung zu entfernen.


BGH, VI ZR 1244/20, Urteil vom 09.08.2022 

Es reicht aus, dass Betroffene gegenüber dem Portalbetreiber:innen substantiiert rügen, dass keine Geschäftsbeziehung mit den Rezensent:innen bestand. Die Betreiber:innen sind dann verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen und die Rezensent:innen zur Stellungnahme aufzufordern. Bleibt eine nachvollziehbare Antwort aus, muss die Bewertung gelöscht werden.


OLG München, 18 U 2631/24 Pre, Urteil vom 06.08.2024

Auch eine detailliert und authentisch wirkende Bewertung entbindet Portalbetreiber:innen nicht von ihrer Prüfpflicht, wenn Betroffene den fehlenden Kundenkontakt substantiiert rügen. Die Bewerter:innen müssen zur Stellungnahme aufgefordert und bei ausbleibender Antwort die Bewertung entfernt werden.


ZUSAMMENFASSUNG

Portalbetreiber:innen sind verpflichtet, eine Bewertung zu prüfen, sobald Betroffene substantiiert rügen, dass kein Kundenkontakt bestanden hat – unabhängig davon, wie authentisch die Bewertung auf den ersten Blick wirkt. Sie müssen die bewertende Person zur Stellungnahme auffordern und die Bewertung entfernen, wenn eine nachvollziehbare Antwort ausbleibt. Diese Grundsätze gelten für Bewertungsportale und vergleichbare Plattformen, sobald sie mit einer ausreichend konkreten Beanstandung konfrontiert werden. 


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3. Fehlender Kundenkontakt: der häufigste Löschgrund

OLG Stuttgart, 4 U 17/22, Urteil vom 31.08.2022

Wer eine Person bewertet, zu der kein Mandats- oder Vertragsverhältnis bestand, kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Der bloße Kontakt als Prozessgegner begründet kein Recht zur Bewertung. Fehlt die tatsächliche Erfahrungsgrundlage, muss die Bewertung unterlassen werden.


OLG Hamburg, 7 W 11/24, Urteil vom 08.02.2024

Bestreitet ein Unternehmen substantiiert, dass ein tatsächlicher Kontakt mit dem Bewerter bestanden hat, muss der Portalbetreiber den Sachverhalt aufklären. Reichen anonymisierte Angaben nicht aus, kann es erforderlich sein, nähere Informationen zur bewertenden Person offenzulegen oder die Bewertung zu löschen.


LG Frankenthal, 6 O 18/23, Urteil vom 22.05.2023 

Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird.


ZUSAMMENFASSUNG

 Fehlt eine tatsächliche Erfahrungsgrundlage, weil z. B. kein Mandats- oder Vertragsverhältnis mit dem Bewerter bestand, ist die Bewertung rechtswidrig und muss entfernt werden. Bei Tatsachenbehauptungen muss der Bewertende im Streitfall grundsätzlich darlegen und beweisen können, dass seine Behauptungen zutreffen. Gegenüber dem Portal genügt bei fehlendem Kundenkontakt regelmäßig eine substantiierte Rüge, um Prüfpflichten auszulösen.  Portalbetreiber:innen können sich dabei nicht auf den Datenschutz berufen: Sie sind verpflichtet, entweder die Identität des Bewerters offenzulegen oder die Bewertung zu löschen. Fehlender Kundenkontakt ist damit nicht nur ein Anspruch gegen den Bewertenden selbst, sondern auch gegen die Plattform.


4. Wettbewerber-Bewertungen: Wenn der Konkurrent bewertet

OLG Köln, 6 U 83/22, Urteil vom 23.12.202

Die Bewertung eines Mitbewerbers mit einem von fünf möglichen Sternen bei Google ohne erkennbaren Grund (hier lediglich beruflicher Kontakt) kann ein pauschal herabsetzendes Werturteil i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG darstellen. Eine kommentarlose 1-Stern-Bewertung wird vom Verkehr als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung verstanden – fehlt diese Grundlage, ist sie als pauschal verunglimpfendes Werturteil zu untersagen.


OLG Hamburg, 7 U 18/22, Urteil vom 12.09.2023

Gewerbetreibende dürfen in bestimmten Fällen negative Google Bewertungen nicht über Mitbewerber hinterlassen. Voraussetzung dafür ist, dass für potenzielle Kunden des bewerteten Unternehmens nicht deutlich wird, dass die Bewertung ohne einen vorherigen Kundenkontakt abgegeben wurde. Solche Handlungen gelten als wettbewerbswidrig und dem betroffenen Unternehmen steht ein Anspruch auf Unterlassung zu.


OLG  Hamm, 4 U 151/22, Urteil vom 16.04.2024

Wenn Mitarbeitende eines Betriebs bei einem Mitbewerber sinnlose Bestellungen und Retouren veranlassen und auf dieser Basis schlechte Rezensionen schreiben, z. B. „Das Produkt hat einen starken chemischen Geruch“, dann löst dies Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach UWG und § 826 BGB aus.


ZUSAMMENFASSUNG

 Wer als Mitbewerber eine negative Bewertung abgibt, ohne dass eine echte Kundenerfahrung oder ein sonst tragfähiger sachlicher Bezug erkennbar ist, handelt regelmäßig wettbewerbsrechtlich riskant. Das gilt auch für kommentarlose 1-Stern-Bewertungen, wenn sie vom Verkehr als Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung verstanden werden.


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5. Grenzen der Löschbarkeit: Wann können Bewertungen nicht gelöscht werden?

Nicht alle Bewertungen können gelöscht werden, denn diese sind durch die Meinungsfreiheit geschützt. Dabei muss oft abgewogen werden, wann eine Aussage eine unwahre Tatsachenbehauptung, Schmähkritik oder einfache subjektive Meinungsäußerung darstellt.


OLG Stuttgart, 4 U 191/25, Urteil vom 29.09.2025

Bewertet ein Mandant die Tätigkeit seines Rechtsanwalts auf einer Online-Plattform negativ, ist diese Äußerung als zulässige Meinungsäußerung geschützt, solange sie einen erkennbaren Sachbezug zur erbrachten Leistung aufweist. Geschäftsschädigende Äußerungen sind nur dann rechtswidrig, wenn sie als Schmähkritik einzuordnen sind oder die Grenzen einer sachlichen Auseinandersetzung eindeutig überschreiten.


6. Meldeverfahren und DSA: Was sich seit 2024 geändert hat

Mit dem Digital Services Act (kurz: DSA) kamen 2024 neue Pflichten für Plattformbetreiber:innen dazu, die das Melden von Inhalten und damit auch Bewertungen für Nutzer:innen transparenter und benutzerfreundlicher machen sollen.


Meldung von Bewertungen (Art.16)

Art. 16 des DSA sieht ein Melde- und Abhilfeverfahren vor, das Plattformbetreiber:innen den Nutzer:innen zur Verfügung stellen sollen. Die Meldung der Bewertung sollte eine „hinreichend begründete Erläuterung“ enthalten, warum der gemeldete Inhalt zu entfernen ist. 

Nach einer hinreichend begründeten Meldung muss die Plattform die Meldung zeitnah bearbeiten und über den gemeldeten Inhalt entscheiden. Im Rahmen der zivilrechtlichen Prüfpflichten kann es zudem erforderlich sein, die bewertende Person zur Stellungnahme aufzufordern.


LG Hamburg, 324 O 400/25, Urteil vom 19.12.2025

Wer eine rechtswidrige Bewertung bei Google melden will, ist nicht verpflichtet, dafür das von Google bereitgestellte DSA-Online-Formular zu nutzen. Art. 16 DSA verpflichtet die Plattform lediglich, ein Meldeverfahren anzubieten, schreibt aber keinen ausschließlichen Meldeweg vor. Eine konkrete E-Mail an die Plattform reicht aus, um die Prüfpflicht auszulösen.


KG Berlin, 10 W 70/25, Urteil vom 25.08.2025

Wer eine rechtswidrige Bewertung melden will, muss dafür nicht das von der Plattform bereitgestellte DSA-Online-Formular nutzen. Art. 16 DSA verpflichtet Plattformen zwar, ein solches Formular anzubieten, verpflichtet Nutzer aber nicht, es zu verwenden. Eine präzise formulierte E-Mail an die Plattform reicht aus, um deren Prüfpflicht auszulösen.


ZUSAMMENFASSUNG

 Wer eine rechtswidrige Bewertung melden möchte, ist nicht auf das offizielle DSA-Online-Formular der Plattform angewiesen. Art. 16 DSA verpflichtet Plattformen zwar dazu, ein solches Meldeverfahren anzubieten, schreibt es als Meldeweg aber nicht verbindlich vor. Eine präzise formulierte E-Mail an die Plattform reicht aus, um deren Prüfpflicht auszulösen.


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7. Agenturen und RDG: Warum dürfen nur Anwälte helfen?

OLG Hamburg, 5 U 25/23, Urteil vom 23.11.2023

Wer gewerblich die Beanstandung und Löschung negativer Bewertungen nach einer Prüfung auf Internetportalen anbietet, erbringt damit eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Ohne Anwaltszulassung oder gesonderte RDG-Erlaubnis ist ein solches Angebot unzulässig. Maßgeblich ist, ob das Angebot nach außen eine rechtliche Prüfung und Durchsetzung von Löschungsansprüchen verspricht oder voraussetzt, unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich eine individuelle rechtliche Prüfung vorgenommen wird.


OLG Frankfurt, 6 U 90/24, Urteil vom 07.11.2024

Bietet ein Unternehmen im Rahmen seines Reputationsmanagements an, Google-Bewertungen zu prüfen, zu melden und zu beanstanden, erbringt es damit eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach dem RDG. Auch standardisiert wirkende Schreiben ändern daran nichts, da die Frage, ob und welche Schritte einzuleiten sind, eine rechtliche Einzelfallprüfung erfordert.


ZUSAMMENFASSUNG

Wer gewerblich die Beanstandung oder Löschung negativer Bewertungen anbietet, erbringt damit eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG. Das gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich eine individuelle rechtliche Prüfung vorgenommen wird oder ob standardisiert wirkende Schreiben verschickt werden – entscheidend ist allein, dass die Frage, ob und welche Schritte einzuleiten sind, eine rechtliche Einzelfallprüfung erfordert. Ohne Anwaltszulassung oder gesonderte RDG-Erlaubnis ist ein solches Angebot damit unzulässig.


Was ist das Risiko, wenn man Bewertungen mit einer Agentur löschen lässt?

Die Möglichkeiten von Löschagenturen sind begrenzt: Sie dürfen grundsätzlich keine Rechtsdienstleistungen anbieten. Anwält:innen hingegen sind speziell dafür ausgebildet, zur Erbringung solcher Leistungen befugt und entsprechend versichert, falls im Verfahren Fehler passieren. 

Der Einsatz nicht-anwaltlicher Agenturen ist daher oft selbst rechtswidrig und abmahnfähig – und Rechtsschutzversicherungen übernehmen die dabei entstehenden Kosten in der Regel nicht.

Da eine unzureichend begründete Meldung das weitere Vorgehen erschweren kann, sollte man von Anfang an sorgfältig vorgehen und am besten von Anfang an auf eine anwaltliche Vertretung setzen. Bei Fehlern in der ersten Beanstandung gegenüber der Bewertungsplattform, lässt sich eine Bewertung oft nicht mehr außergerichtlich löschen – Google z. B. teilt dann häufig mit, dass die Bewertung bereits geprüft und das Verfahren abgeschlossen wurde. 

Hinzu kommt, dass Google gelöschte Bewertungen unter Umständen wieder reaktiviert. Ein Anwalt kann in solchen Fällen weitere rechtliche Schritte einleiten, etwa eine Klage gegen die Plattform.


8. Negative Bewertungen & 1-Stern-Bewertungen: Wie kann ich sie löschen?

Die oben gelisteten Urteile (wenn auch nicht vollständig) zeigen, dass Bewertungen, wenn bestimmte Bedingungen gegeben sind, gelöscht werden können – doch wie kann man negative Google Bewertungen löschen lassen?

Eine Möglichkeit ist es, Google Bewertungen über „Rezension melden“ direkt an Google zu melden. Dort können Sie den entsprechenden Richtlinienverstoß angeben und so die Bewertung ggf. durch Google löschen lassen.

Bei Rechtsverstößen gibt es ein spezielles Meldeformular. Hier braucht es allerdings mehr Feingefühl, da alles rechtlich genau begründet und dargelegt werden muss, Gesetze und Urteile zitiert werden müssen, um erfolgreich zu sein. 

Das Hinzuziehen eines Rechtsbeistandes lohnt sich also.


Wir bei advomare unterstützen Sie gerne, wenn Sie negative Google Bewertungen löschen lassen möchten. Folgende Tätigkeiten übernehmen wir für Sie:

  • Dokumentation & Sicherung der Google Bewertung
  • Beweisführung zum Nachweis der Rechtswidrigkeit 
  • Ausführliche schriftliche Begründung Ihres Löschanspruchs 
  • Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung
  • Übernahme der Kommunikation mit Google
  • Entgegnung oder Gegendarstellung für den Fall, dass Google die Löschung ablehnt
  • Durchsetzung von Schadensersatz bei einem namentlich bekannten Verfasser
  • Beratung zu ggf. notwendigen gerichtlichen Schritten und Kosten bei verweigerter Löschung


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9. FAQ – Negative Google Bewertungen löschen lassen

Was kostet es, eine negative Google Bewertung löschen zu lassen?

Bestehen gute Erfolgsaussichten, können Sie uns zum Festpreis von 150,00 € netto zzgl. MwSt. pro Bewertung mit der außergerichtlichen Vertretung gegenüber Google beauftragen. Noch bevor Sie uns mit der Löschung einer Google Bewertung beauftragen, prüfen wir, ob die Bewertung rechtswidrig ist. In einer kostenfreien telefonischen Ersteinschätzung informieren wir Sie anschließend, welche Erfolgsaussichten und Handlungsoptionen Sie haben.  


Wann ist eine negative Google Bewertung rechtswidrig?

Als rechtswidrig gelten Bewertungen, wenn kein Kontakt bestand oder die Rezension rechtswidrige Inhalte wie Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung oder Schmähkritik enthält.


Wann ist eine Google Bewertung rechtswidrig?

Als rechtswidrig gelten Bewertungen, wenn kein Kontakt bestand oder die Rezension rechtswidrige Inhalte wie Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung oder Schmähkritik enthält.


Kann man rechtlich gegen schlechte Bewertungen vorgehen?

Sie können negative Google Bewertungen unter bestimmten Bedingungen löschen lassen – in Teilen, manchmal auch gänzlich – dies unterliegt bestimmten Bedingungen: Die Bewertung muss rechtswidrig sein. Dies ist der Fall, wenn z. B. kein Kontakt bestand oder die Rezension Beleidigungen enthält.


Ist eine 1-Stern-Bewertung strafbar?

Eine reine 1-Stern-Bewertung ist in der Regel nicht strafbar, kann aber zivilrechtlich angreifbar sein. Enthält der Bewertungstext Beleidigungen oder unwahre ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, können zusätzlich strafrechtliche Risiken bestehen.


Reicht eine E-Mail, um eine rechtswidrige Bewertung zu melden?

Ja. Nach dem Digital Services Act (DSA) sind Plattformen wie Google zwar verpflichtet, ein Online-Meldeformular bereitzustellen – Nutzer:innen müssen dieses Formular aber nicht zwingend verwenden. Das hat das LG Hamburg (Az. 324 O 400/25) ebenso entschieden wie das Kammergericht Berlin (Az. 10 W 70/25): Eine präzise formulierte E-Mail an die Plattform reicht aus, um deren Prüfpflicht auszulösen.


Darf eine Agentur Bewertungen für mich löschen lassen?

Nur eingeschränkt. Rein technische oder administrative Unterstützung kann zulässig sein. Sobald aber geprüft wird, ob eine Bewertung rechtswidrig ist und welche rechtlichen Schritte einzuleiten sind, handelt es sich regelmäßig um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, die nur Anwälte oder nach RDG zugelassene Anbieter erbringen dürfen. Das haben sowohl das OLG Hamburg (Az. 5 U 25/23) als auch das OLG Frankfurt (Az. 6 U 90/24) bestätigt.


Was ist Schmähkritik und wann muss Google sie löschen?

Schmähkritik liegt vor, wenn eine Äußerung nicht mehr der sachlichen Auseinandersetzung dient, sondern ausschließlich dazu, jemanden zu diffamieren und herabzusetzen. In solchen Fällen tritt die Meinungsfreiheit zurück, und Google muss die Bewertung auf eine substantiierte Rüge hin löschen.


(Bild: terovesalainen – stock.adobe.com)

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    Rechtsanwalt Martin Jedwillat

    Rechtsanwalt Martin Jedwillat

    Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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