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Das Recht am eigenen Bild: Rechte & Pflichten

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 17.04.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 17.04.2026

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Recht am eigenen Bild ist im Kunsturhebergesetz (§§ 22–24 KunstUrhG) geregelt und besagt, dass Bilder oder Videos einer Person nur mit deren Einwilligung aufgenommen, veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen – es gilt lebenslang und zehn Jahre über den Tod hinaus.
  • Bilder dürfen dann ohne Zustimmung veröffentlicht werden, wenn sie z. B. Personen der Zeitgeschichte zeigen, Personen nur als Beiwerk abbilden, bei öffentlichen Versammlungen aufgenommen wurden, einem höheren Interesse der Kunst dienen oder zur Wahrung von Rechtspflege und öffentlicher Sicherheit erforderlich sind.
  • Wer in seinen Rechten verletzt wird, kann Unterlassung, Löschung, Schadensersatz und Auskunft zur Nutzung verlangen und ggf. auch Strafanzeige stellen, wobei die Höhe des Schadensersatzes vom Ausmaß des Eingriffs abhängt.
  • Vor der Veröffentlichung eines Fotos sollte immer das Einverständnis der erkennbaren Personen – möglichst schriftlich – eingeholt werden; bei Kindern und Jugendlichen ist besondere Vorsicht geboten, da auch sie ein eigenes Entscheidungsrecht haben.



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1. Das Recht am eigenen Bild: Was ist das?

Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und besagt, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob Bilder oder Videos von einem selbst gemacht und veröffentlicht werden dürfen.

Dieses Recht ist den abgebildeten Personen vorbehalten. Fotograf:innen und Urheber:innen haben dieses Entscheidungsrecht nicht, sofern sie nicht selbst abgebildet sind.


Recht am eigenen Bild: Wie ist die Gesetzeslage?

Das Recht am eigenen Bild ist im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geregelt – genau genommen wird das Recht in den §§ 22-24 konkretisiert. Hier wird festgeschrieben, dass Aufnahmen nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen gemacht, veröffentlicht und verbreitet werden dürfen.

Nach dem Tod einer Person muss für 10 Jahre nach dem Versterben die Erlaubnis  von den Angehörigen eingeholt werden. Von den Regelungen im Kunsturhebergesetz gibt es aber auch Ausnahmen.

Angestoßen wurde das Gesetz durch den Tod von Otto von Bismarck. Obwohl dieser sehr streng für seine Persönlichkeitsrechte einstand und nicht viel von Fotografien hielt, brachen nach seinem Tod zwei Fotografen in das Sterbezimmer ein und machten ein Foto von Bismarcks Leichnam.

Die Familie von Bismarck klagte erfolgreich gegen die Veröffentlichung der Fotos. Der Fall löste eine Diskussion um die Notwendigkeit für gesetzliche Regelungen zum Recht am eigenen Bild aus. 1907 wurde das Recht dann im KunstUrhG festgeschrieben.

Was sind die Voraussetzungen für das Recht am eigenen Bild? Welche Umstände müssen erfüllt sein, dass eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild eintritt:

  1. Die abgebildete Person muss erkennbar sein – dabei muss nicht zwingend das Gesicht zu sehen sein. Es reicht, wenn man die Person anhand der Kleidung, Körperhaltung und Figur, typischen Posen oder der Frisur erkennen kann. Ein Augenbalken allein reicht nicht aus, um eine Erkennbarkeit auszuschließen (OLG Frankfurt vom 26.07.2005, Az. 11 U13/03). Auch verpixelte Bilder, Zeichnungen, Masken sogar Computerspielfiguren können als Bildnis, also erkennbare Darstellung, gewertet werden
  1. Das Bild muss verbreitet bzw. öffentlich zur Schau gestellt werden: Eine Verbreitung liegt dann vor, wenn das Bild zum Beispiel in Zeitschriften, Plakaten oder Büchern präsentiert wird. Von einer öffentlichen Zurschaustellung spricht man, wenn ein Bild Personen zugänglich gemacht wird, die keine persönliche Beziehung zur abgebildeten Person haben.


Prominente und das Recht am eigenen Bild

Paparazzi-Fotos von Prominenten gibt es jeden Tag aufs Neue. Aber auch Promis haben ein Recht am eigenen Bild. Allerdings kann dieses durch ein öffentliches Interesse an der Person eingeschränkt werden. Hier müssen Gerichte dann oft abwägen.

Ein Bild auf einer öffentlichen Veranstaltung wird dann anders gewertet als ein Bild beim Einkaufen oder im heimischen Garten. Entscheidend ist hierbei der Informationswert des Bildes.


Kunsturheberrecht und DSGVO?

Die DSGVO und das KunstUrhG ergänzen sich. Der Datenschutz setzt schon beim Fotografieren an. Allein ein Bild ohne Einverständnis anzufertigen, kann je nach Situation eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.

Denn die abgebildete Person verliert die Kontrolle darüber, wie das Foto weiter genutzt wird. Betroffen von diesen Regelungen der DSGVO sind z. B. gewerbliche Fotografen, nicht journalistisch tätige Blogger, Influencer und PR-Abteilungen oder Behörden.

Das Kunsturhebergesetz greift wiederum auch in privaten Haushalten, wo die DSGVO nicht greift. Auch gilt das KunstUrhG für Medien, die zum Beispiel vom Medienprivileg der DSGVO profitieren, sofern hier keine Ausnahmen des KunstUrhG gelten.


2. Ausnahmen zum Recht am eigenen Bild

Es gibt aber auch Ausnahmen zum Recht am eigenen Bild. Wenn diese greifen, dürfen Bilder auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden.


Welche Ausnahmen gibt es ? 

  • Bilder der Zeitgeschichte: Personen des öffentlichen Lebens oder wichtige zeitgeschichtliche Ereignisse – bei Abbildungen dieser müssen die abgebildeten Personen die Veröffentlichung hinnehmen, denn es besteht ein öffentliches Interesse an den Bildern.
  • Personen als Beiwerk: Bei Aufnahmen bekannter Sehenswürdigkeiten wie dem Eiffelturm oder dem schiefen Turm von Pisa ist es unvermeidbar, dass auch andere Personen auf den Aufnahmen zu sehen sind. Da die Aufnahme aber auf das Bauwerk fokussiert ist und nicht auf die Personen, ist die Veröffentlichung in der Regel zulässig.
  • Bilder von Versammlungen oder Aufzügen: Bei Versammlungen und Großveranstaltungen gibt es meist ein allgemeines öffentliches Informationsinteresse. Die einzelnen Teilnehmer:innen spielen keine Rolle, also ist eine Bildberichterstattung zulässig. Davon nicht betroffen sind private Veranstaltungen wie Firmenfeiern, Hochzeiten oder Beerdigungen.
  • Höheres Interesse der Kunst: Wenn die Verbreitung des Bildes einem höheren Interesse der Kunst dient, erlischt das Recht am eigenen Bild. Wann dies der Fall ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung der Gerichte.
  • Rechtspflege und öffentliche Sicherheit: Schwerkriminelle müssen einen Verstoß gegen ihr Recht am eigenen Bild hinnehmen, z. B. Veröffentlichungen von Fahndungsfotos. Nur so ist es möglich, die Gesellschaft zu warnen und zu schützen.
  • Die Person wurde für das Bild entlohnt, z. B. Model-Verträge
  • Die Person hat explizit der Veröffentlichung des Bildes zugestimmt, z. B. im Rahmen eines Werk- oder Arbeitsvertrags oder auch ein Zustimmungsformular unterschrieben.


Die Ausnahmen greifen nicht, wenn die abgebildeten Personen ein berechtigtes Interesse haben, dass das Bild nicht veröffentlicht wird, z. B. wenn die Bilder zu einer Personengefährdung führen oder sie die Privat- und Intimsphäre der Person verletzen, der Herabwürdigung der Person dienen oder diese lächerlich machen.


Der Mythos mit dem Gruppenfoto

Ein Mythos, der sich eisern hält: Wenn ein Gruppenfoto gemacht wird, muss man ab einer bestimmten Personenzahl nicht mehr das Einverständnis der Personen einholen. Manche Zahlen, z. B. ab 12 oder ab 15 Personen, halten sich hartnäckig dabei.

ABER: Auch bei Gruppenfotos muss das Einverständnis jeder einzelnen Person eingeholt werden. Denn diese haben alle nach wie vor ihr Recht am eigenen Bild.


Beispiele aus dem Alltag

Beispiel: Bei einem Vereinsausflug wird ein Gruppenfoto mit rund 20 Personen angefertigt und auf der Website sowie den Social-Media-Kanälen veröffentlicht.

Einschätzung von Rechtsanwalt Martin Jedwillat: Bei einem gezielt aufgenommenen Gruppenfoto für Website und Social Media ist eine vorherige, informierte Einwilligung der erkennbaren Personen der rechtssicherste Weg. Allein der Umstand, dass es sich um eine Vereinsveranstaltung handelt oder vorab allgemein auf mögliche Fotos hingewiesen wurde, reicht nicht immer aus. Wer nicht veröffentlicht werden möchte, sollte entweder gar nicht mitfotografiert oder vor der Veröffentlichung unkenntlich gemacht werden. Auf die Ausnahme für Veranstaltungsbilder sollte man sich bei einem bewusst arrangierten Gruppenfoto nicht ohne Weiteres verlassen.


Beispiel: Bei einer Demonstration wird von einem Pressefotografen ein Bild eines Demonstranten gemacht, weitere Demonstrant:innen sind unscharf im Hintergrund zu sehen und in der Lokalzeitung abgedruckt.

Einschätzung von Rechtsanwalt Martin Jedwillat: Das kann auch ohne Einwilligung zulässig sein, weil Demonstrationen regelmäßig unter die Ausnahmen für Bilder von Versammlungen und Vorgängen des Zeitgeschehens fallen. Entscheidend ist aber die konkrete Gestaltung. Ein Übersichts- oder Stimmungsbild ist rechtlich deutlich eher zulässig als eine herausgehobene, stark vergrößerte oder stigmatisierende Einzelaufnahme. Je stärker eine Person aus der Menge herausgelöst wird, desto eher wird die Veröffentlichung problematisch.


Beispiel: Ein Influencer macht ein Video beim Einkaufen in der Stadt. Dabei filmt er heimlich Menschen beim Shopping und zoomt an die Gefilmten heran.

Einschätzung Rechtsanwalt Martin Jedwillat: Das ist regelmäßig unzulässig, wenn identifizierbare Passanten ohne Einwilligung gefilmt und das Material anschließend veröffentlicht werden. Der bloße Aufenthalt im öffentlichen Raum ist keine Zustimmung dazu, als Content in Social Media zu erscheinen. Heimliches Filmen und gezielte Nahaufnahmen verschärfen die Rechtsverletzung zusätzlich. Betroffene können in solchen Fällen insbesondere Unterlassung, Löschung und Schadensersatz verlangen.


Beispiel: Veröffentlichung des ungeschnittenen Materials einer Überwachungskamera nach einem Banküberfall.

Einschätzung Rechtsanwalt Martin Jedwillat: Eine Bank darf ungeschnittenes Überwachungsmaterial nicht einfach selbst veröffentlichen. Geht es um Fahndung oder öffentliche Sicherheit, ist das grundsätzlich Sache der Behörden. Dafür bestehen spezielle gesetzliche Grundlagen, etwa für behördliche Veröffentlichungen zu Zwecken der Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit sowie unter engen Voraussetzungen im Strafverfahren. Selbst dann gilt das nicht grenzenlos. Öffentlichkeitsfahndungen sind zeitlich beschränkt, und unbeteiligte Dritte müssen geschützt und in der Regel unkenntlich gemacht werden. 


Infografik zum Recht am eigenen Bild – Übersicht zu Einwilligung, Nutzung und Veröffentlichung von Fotos


3. Wie kann ich mein Recht am eigenen Bild durchsetzen?

Welche Rechte habe ich?

Als betroffene Person können Sie ggf. folgende Ansprüche  geltend machen: 

  • Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung
  • Entfernung bzw. Löschung und Vernichtung des Bildmaterials
  • Schadensersatz, Geldentschädigung & die Herausgabe ggf. ungerechtfertigter Bereicherung (z. B. wenn das Bild kommerziell verwendet wurde).
    Die Höhe des Schadensersatzes hängt von der  Schwere und dem Umfang des Schadens ab: je unangenehmer ein Foto oder je folgenreicher eine Veröffentlichung ist, desto höher kann der Schadensersatz ausfallen.
  • Entfernung aus Suchmaschinen
  • Auskunft über die konkrete Nutzung
  • Als betroffene Person kann man auch eine Strafanzeige stellen, nach § 33 KunstUrhG drohen Strafen von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafen. Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist ein Antragsdelikt, wird also strafrechtlich nur verfolgt, wenn darauf ein Antrag gestellt wird.


Wie lange gilt das Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild gilt grundsätzlich ein Leben lang. Aber auch über den Tod hinaus – nämlich bis zu 10 Jahre nach dem Versterben der Person – können Angehörige das Recht am eigenen Bild der Person durchsetzen.


Wie kann mir advomare helfen?

Bild von Ihnen veröffentlicht? 

Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und Ansprüche geltend zu machen. Bei diesen Punkten können wir Ihnen helfen:

  • Beweissicherung und die Prüfung der Veröffentlichung
  • Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Suchmaschinen- und Plattformbetreibern und gegenüber den Verwendern
  • Auskunftsansprüche geltend machen
  • Löschung und Herausgabe durchsetzen
  • Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen
  • Strafanzeige erstellen

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4. Welche Pflichten habe ich?

Will man sowohl als Unternehmen als auch als Privatperson Bilder veröffentlichen, sollte man einige  wichtige Punkte beachten.


Was muss ich vor der Veröffentlichung beachten?

Folgende Dinge sollten Sie unbedingt beachten, wenn Sie ein Foto, auf dem Personen abgebildet sind, veröffentlichen:

  • Einverständnis der abgebildeten Person einholen – am besten noch, bevor das Video oder Foto gemacht wird
  • Einverständnis am besten schriftlich einholen – z. B. durch Vordrucke 
  • Prüfen, ob Ausnahmen wirklich greifen oder man sich doch noch weiter absichern sollte
  • Ggf. anwaltliche Beratung hinzuziehen, um sicherzugehen, dass das Einverständnis und das gemachte Bild nicht Rechte von Personen verletzen.


Kinder & Jugendliche

Zwischen Kindern/ Jugendlichen und Erwachsenen macht der Gesetzgeber hier keinen Unterschied – auch Kinder/ Jugendliche dürfen darüber entscheiden, wann und wo Fotos von ihnen veröffentlicht werden dürfen. Insbesondere seit dem rasanten Aufstieg von Familieninfluencern ist dieses Thema besonders wichtig geworden.

Ob Kinder bzw. Jugendliche diese Entscheidung ohne die Eltern treffen dürfen, hängt von der Reife der Kinder und Jugendlichen ab. Ist das Kind/ der/die Jugendliche reif genug, die Entscheidung zu treffen, ist dieser Entschluss bindend und darf auch von den Eltern nicht ignoriert werden. Doch auch, wenn die Kinder bzw. Jugendliche noch nicht als reif genug gelten, sollte man die Privatsphäre der Kinder und Jugendlichen respektieren und die Bilder nicht veröffentlichen, bis sie wirklich ihr Einverständnis geben können. Prinzipiell sollte man sowieso keine Kinderfotos im Netz veröffentlichen, um diese Aufnahmen vor Missbrauch zu bewahren.


Welche Strafen drohen, wenn ich das Recht am eigenen Bild verletze?

In den meisten Fällen machen Betroffene ihre Rechte zunächst in einer Abmahnung geltend, sie können aber auch direkt klagen und Anzeige erstatten. In der Regel fordern die Betroffenen dann Schadensersatzzahlungen und ggf. Auszahlung der Einnahmen, sollte das Bild kommerziell verwendet worden sein.

Wenn die Strafanzeige verfolgt wird, können auch Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen auf einen zukommen.

In besonderen Fällen kann es auch zu höheren Strafen kommen, also Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren: 

  • unerlaubtes Foto einer Person in einer hilflosen Situation, z. B. von einem schwerverletzten Unfallopfer vor Ort, 
  • unerlaubtes Foto von einer Person in deren Wohnung oder einem besonders geschützten Raum gegen Blicke (z. B. Toilette oder einer Umkleide)


Wie kann mir advomare helfen?

Anwaltliche Unterstützung kann Sie vor teuren Schadensersatzzahlungen oder empfindlichen Strafen bewahren. Hier können wir Ihnen helfen:

  • Beratung zur rechtssicheren Einholung der Einverständniserklärungen
  • Prüfung, wenn Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden
  • Vertretung bei Abmahnungen, Anzeigen oder Klagen
  • Kostenfreies Erstgespräch und Information zu Handlungsoptionen, Erfolgsaussichten und voraussichtlichen Kosten


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5. Das Recht am eigenen Bild: Die häufigsten Fragen

Haben Tiere ein Recht am eigenen Bild?

Prinzipiell haben Tiere kein Recht am eigenen Bild – anders als bei Menschen. Aber ist der Halter oder die Halterin des Tieres abgebildet, hat diese Person natürlich das Recht am eigenen Bild.


Ist eine Einwilligung gemäß dem Recht am eigenen Bild von Personen aus Gruppenbildern notwendig?

Ja, auch bei Gruppenbildern ist die Einwilligung der abgebildeten Personen notwendig, wenn diese klar erkennbar sind – denn die Erkennbarkeit spielt letztlich eine entscheidende Rolle. Entsteht das Foto auf einer öffentlichen Veranstaltung, ist die Einwilligung nicht immer erforderlich, wenn die abgebildeten Personen Teil einer größeren Menschenmenge sind und auch nicht im Fokus der Aufnahme stehen.


Welche Bilder darf man ohne Zustimmung machen?

Es dürfen unter verschiedenen Bedingungen auch Fotos von Personen gemacht werden, ohne deren Einverständnis vorher einzuholen:
– Bilder der Zeitgeschichte
– Personen als Beiwerk
– Bilder von Versammlungen oder Aufzügen
– Höheres Interesse der Kunst
– Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
– Die Person wurde für das Bild entlohnt


Wie melde ich jemanden, der meine Bilder verwendet?

Um jemanden zu melden, der unerlaubt Fotos aufgenommen und veröffentlicht hat, kann man einerseits eine Strafanzeige stellen oder sich an die Plattform- bzw. Suchmaschinenbetreiber wenden, eine unrechtmäßige Nutzung des Bildes melden und eine Löschung des Bildes erwirken. Hierzu empfiehlt sich anwaltliche Hilfe, um die Ansprüche sicher durchsetzen zu können.


Haben Polizeibeamte Recht am eigenen Bild?

Das Aufnehmen von Videos und Fotos von Polizeieinsätzen ist grundsätzlich erlaubt. Werden diese Aufnahmen aber veröffentlicht, ohne dass die Gesichter der Beamt:innen unkenntlich gemacht werden, kann dies möglicherweise nicht zulässig sein. Hier gibt es aber auch Ausnahmen wie ein zeitgeschichtliches Ereignis, z. B. wenn die Aufnahmen Gewalt dokumentieren oder bei Demonstrationen.

(Bild: MQ-Illustrations – stock.adobe.com)

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    Rechtsanwalt Martin Jedwillat

    Rechtsanwalt Martin Jedwillat

    Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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