Die Sportmarke PUMA hat einen Prozess gegen einen spanischen Schuhhersteller gewonnen. Diese dürfen ein bestimmtes Streifendesign auf zwei von drei Schuhmodellen nicht mehr nutzen, da es die Markenrechte von PUMA verletzt. So urteilte das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 35/25) nach einer Klage von PUMA.
Ein spanisches Unternehmen, das Schuhe auch nach Deutschland vertreibt, hat drei Schuhmodelle mit einem spezifischen Streifendesign verkauft. PUMA wiederum hat den Besitz einer Bildmarke, u.a. für Sportschuhe, mit einem Streifen in spezifischem Winkel und Verlauf. Die Modelle des beklagten Unternehmens hatten ein sehr ähnliches Streifendesign im Sortiment.
Darin sah PUMA eine unberechtigte Verwendung der Marke und beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren, die sofortige Einstellung des Vertriebs der Schuhe in Deutschland und gesamten EU. Das LG Düsseldorf schränkte dies auf den Verkauf in Deutschland ein, weshalb PUMA Berufung einlegte.
Das OLG bestätigte, dass zwei der drei angegriffenen Schuhmodelle PUMAs Markenrechte verletzen. Es gibt eine ausreichende Ähnlichkeit und dies könnte zu einer Verwechslungsgefahr führen. Die Streifen verliefen auf den Schuhmodellen von links unten nach rechts oben – dieses Design ist sehr ähnlich zum Design der PUMA-Marke.
Auch, dass die Streifen nach oben hin schmaler werden, sei ausreichend ähnlich zur PUMA-Bildmarke. Diese Streifengestaltung könnte also laut Gericht von Verbraucher:innen als markenmäßiger Hinweis auf PUMA gedeutet werden, auch wenn der Schuh mit dem Namen des spanischen Herstellers verbunden ist.
Beim dritten Schuhmodell sah das Gericht allerdings keine Verwechslungsgefahr, da die Streifen nicht durchgängig seien und der Gesamteindruck des Designs nicht ausreichend sei, um die Markenverletzung anzunehmen.
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