Wie weit darf das Prinzip der Selbstöffnung von der Presse ausgenutzt werden? Das OLG Frankfurt (Az. 16 U 8/24) zog hier eine klare Grenze. Die Selbstöffnung dürfe nicht dahingehend ausgenutzt werden, dass jede öffentliche Äußerung über eine Beziehung dafür genutzt wird, um vergangene Beziehungen in der Presse detailliert darzustellen.
In diesem Fall klagte ein Fußball-Nationalspieler gegen ein Magazin, welches über private Details einer vergangenen Beziehung berichtete – vom Kennenlernen über das Zusammenziehen bis hin zur Trennung. Mit der besagten ehemaligen Beziehung hat der Kläger außerdem eine gemeinsame Tochter.
Schon das Landgericht stimmte der einstweiligen Verfügung des Sportlers zu, was nun auch das OLG weitestgehend bestätigte.
Fokus der Entscheidung war der Begriff der Selbstöffnung. Als Selbstöffnung beschreibt man den Vorgang, bei dem eine Person durch eigenes Handeln persönliche Informationen und private Aspekte der Öffentlichkeit preisgibt. Wer Privates freigibt, öffnet also auch in Teilen seine Privatsphäre für die Öffentlichkeit und diese Teile sind dann weniger schutzwürdig.
Die Frage, die sich in diesem Fall stellte, war, welche Grenzen die Selbstöffnung auch mit Blick auf das Recht auf Privatsphäre hat. Der Fußballspieler postete gelegentlich Bilder mit seiner Tochter auf Instagram – aber eben solche Fotos geben nach Auffassung des Gerichts keinen Aufschluss über die vorangegangene Beziehung zur Mutter des Kindes. Mit den Bildern wurde nicht mehr als die Information weiterverbreitet, dass der Fußballer eine Tochter habe. Auch der zwischenzeitliche Auftritt mit der neuen Partnerin sei nicht als Selbstöffnung in Bezug auf frühere Beziehungen zu werten.
In Bezug auf intime Beziehungen sei die Selbstöffnung hier sowieso möglichst eng zu fassen. Die von der Presse veröffentlichten Inhalte zur Ex-Beziehung sind damit der schutzwürdigen Privatsphäre des Fußballers zuzuordnen.
Das Gericht musste zudem zwischen dem Bedürfnis auf Wahrung der Privatsphäre des Fußballers sowie dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Magazins abwägen und kam zu dem Schluss, dass das Recht auf Privatsphäre hier überwiegt.
Auch eine prominente Person habe ein Recht auf Privatsphäre und so müsse diese es nicht hinnehmen, wenn jede noch so private Information über das eigene Leben in die Öffentlichkeit getragen wird.
Laut dem OLG schritt die Berichterstattung über die Beziehung zur Kindsmutter darüber hinaus, was die Öffentlichkeit wissen müsse und diese lediglich dem Sensationsbedürfnis der Leser:innen des Magazins diene. Die Berichterstattung habe keinerlei Bezug zu relevanten öffentlichen Themen wie der Stiftungsarbeit des Fußballers oder dem öffentlichen Interesse an ihm durch seine Tätigkeit als Athlet, Nationalspieler und Bestverdiener.
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