Die personalisierte Werbung mit personenbezogenen Daten ist ohne Einverständnis der Nutzer:innen unzulässig. Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten aus „sozialen Plugins“ ist ohne Einwilligung nicht gestattet. Das gilt insbesondere dann, wenn sensible Daten betroffen sind. Auch auf die Notwendigkeit der Vertragserfüllung darf sich nicht berufen werden und es gilt ein Auskunftsanspruch für alle erhobenen Daten. So entschied der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH) in einem Fall zwischen Meta und der Datenschutzorganisation noyb (Az.: 6 Ob 189/24y).
Geklagt hatte Max Schrems, Vorstandsvorsitzender von noyb und auch Nutzer einer von Meta bereitgestellten Plattform. Er klagte unter anderem zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, Auskunft über Daten und Schadensersatz. Bereits 2021 hatte der OGH über einen Teil der Klage entschieden und Schrems 500 € immateriellen Schadensersatz zugesprochen. Weitere Punkte und Fragen wurden an den EuGH zur Vorentscheidung weitergeleitet.
Nun hat der OGH endgültig über die weiteren Punkte entschieden: Meta darf personenbezogene Daten nicht ohne Einwilligung zur Personalisierung von Werbung sowie zur Analyse und Aggregation für Werbezwecke verwenden. Die Verarbeitung der Daten aus sozialen Plugins ist nur dann zulässig, wenn sie technisch erforderlich ist oder eine ausdrückliche Zustimmung besteht. Die Anforderungen dazu sind nochmal besonders streng, wenn es um sensible Daten geht, z. B. Gesundheitsdaten oder politische Ansichten.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst laut OGH-Entscheidung zudem alle verarbeiteten personenbezogenen Daten und nicht nur einen Teil davon. Nutzer:innen haben einen Anspruch auf vollständige Information darüber, welche Daten wie verarbeitet werden.
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