Unbekannte Partner:innen prominenter Personen dürfen unbekannt bleiben und deren Namen nicht von der Presse veröffentlicht werden, nur weil sie eine prominente Person heiraten. So lautet eine Entscheidung des BGH im Fall des Ehemanns von Model Nadja Auermann gegen die BILD-Zeitung (Az.: VI ZR 217/23).
Die BILD-Zeitung hatte über die Hochzeit des Models im Jahr 2019 berichtet und veröffentlichte in dem Artikel auch genaue Informationen zu dem Gatten des Models, u. a. Vorname und erster Buchstabe des Nachnamens, Alter, Beruf, Arbeitgeber, Wohnort oder Zahl und Alter seiner Kinder.
Der Mann ging gegen BILD bzw. den Axel-Springer-Verlag vor, gewann in erster Instanz vor dem LG Berlin, verlor aber in der Berufung vor dem Kammergericht Berlin. Nun hob der VI. Zivilsenat des BGH das Urteil des KG auf und sprach dem Mann Unterlassungsansprüche gegen die BILD-Zeitung zu.
In diesem Fall musste der BGH den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Mannes und das Recht der BILD-Zeitung auf Meinungs- und Pressefreiheit abwägen. Dabei war von großer Bedeutung, wie schwer das Persönlichkeitsrecht des Klägers von dem Zeitungsartikel betroffen wurde.
Persönlichkeitsrecht oder Meinungs- und Medienfreiheit: Fällt eine Hochzeit in die Privatsphäre?
Dabei stellte sich die Frage, ob eine Hochzeit der Sozialsphäre oder der stärker geschützten Privatsphäre zugeordnet werden kann. Laut BGH zählen zu Privatsphäre Vorfälle aus dem Familienbereich, Auseinandersetzung in der Familie oder die Ausgestaltung und Bewertung von familiären Beziehungen.
Auch eine Hochzeit fällt grundsätzlich unter die Privatsphäre. Dies begründete der BGH mit der Neuerung des Eheschließungsrechts, laut der seit 1998 keine Zeug:innen mehr verpflichtend anwesend sein müssen. Auch ein Aufgebot braucht es nicht mehr zur Eheschließung.
Final kam der BGH zu dem Schluss, dass die Persönlichkeitsrechte des Klägers gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit der BILD-Zeitung überwiegen. So sei das Informationsinteresse eher gering und eine identifizierende Berichterstattung nicht gerechtfertigt.
Auch von der Prominenz von Nadja Auermann leite sich kein berechtigtes Informationsinteresse ab. Das Model sei zwar weltweit bekannt und eine Person des öffentlichen Lebens, sodass Informationen zu ihr selbst und ihrem Beziehungs- und Familienleben für die Öffentlichkeit einen Informationswert aufweisen.Der Bericht der BILD-Zeitung geht aber darüber hinaus, da auch Umstände der Hochzeit oder der Name des Ehegatten veröffentlicht wurden. Auch habe Auermann die Hochzeit im engsten Kreis gefeiert und sie sei keine Person des politischen Lebens. Das bedeutet, dass die Identitätsoffenlegung des Ehemanns keine Rolle für demokratische Transparenz und Kontrolle spiele.
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