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Patientendaten müssen elektronisch weitergegeben werden (SG München)

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 27.01.2023
  • Zuletzt aktualisiert am: 18.09.2025

Das Sozialgericht München hat die Klage eines Arztes gegen Honorarkürzungen aufgrund der Weigerung zur elektronischen Weitergabe von Patientendaten abgewiesen. Das Gericht sah in der Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung keinen DSGVO Verstoß bzw. keinen Verstoß gegen den Datenschutz in der Arztpraxis. Wer sich nicht an diese Infrastruktur anschließe, müsse Honorarkürzungen hinnehmen.

Ärzte müssen sich seit 2018 an die Telematikinfrastruktur (TI) anschließen, über die Patientendaten zentral geteilt werden. Ein Augenarzt aus Kulmbach sorgte sich um die ärztliche Schweigepflicht sowie die Sicherheit der Patientendaten und verweigerte die elektronische Datenübermittlung. Dafür wurden ihm 2,5 % von seinem Krankenkassen-Honorar abgezogen.

Der Augenarzt kündigte an, Berufung gegen das Urteil einzulegen und notfalls bis vor den Europäischen Gerichtshof zu ziehen.

(Bild: utah51 – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

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Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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