„Nürnberger Rostbratwürste“ haben EU-Herkunftsschutz und müssen in Nürnberg nach einer bestimmten Rezeptur produziert werden. „Rostbratwürste“ bzw. „Mini-Rostbratwürstchen“ hingegen nicht und dürfen auch woanders als in Nürnberg hergestellt werden. So lautet eine Entscheidung des OLG München (Az.: 6 U 2413/2), das damit ein Urteil des LG München aus 2024 (wir berichteten) bestätigte. Der Schutzverband Nürnberger Rostbratwürstchen e.V. ist mit seiner Klage gegen eine Metzgerei, die „Mini-Rostbratwürstchen“ verkauft, nun auch in zweiter Instanz gescheitert.
Diese Würstchen sahen nämlich den originalen Nürnberger Würstchen sehr ähnlich. Das war laut dem Verband ein Problem: Verbraucher:innen würden diese Würstchen mit dem geschützten Produkt verbinden und sich so beim Einkauf beeinflussen lassen. Dieses Problem sah das Gericht nicht. Einerseits gebe es keine Irreführung, da auf der Packung weder das Wort „Nürnberg“ noch „Nürnberger“ auftaucht. Die Metzgerei habe Name und Sitz klar angegeben, daher sei hier keine Täuschung zu sehen.
Zudem gebe es kein Nürnberger Monopol auf Rostbratwürstchen, denn solche Gattungsbezeichnungen müssen frei bleiben und können nicht geschützt werden. Geschützt ist laut Gericht auch nicht die Wurst an sich, sondern die Kombination aus Name, Herkunft und Herstellungsweise. Auch sind Anspielungen auf das geschützte Produkt nicht erlaubt. Hier sah der Verband auch einen Verstoß. Schon die Optik der beklagten Würstchen sei als Anspielung zu verstehen und veranlasse Verbraucher:innen dazu, an die Nürnberger Würstchen zu denken.
Das OLG sah dies nicht als gegeben an. Für eine Anspielung müsste es eine klangliche oder visuelle Ähnlichkeit mit dem geschützten Namen geben. „Mini-Rostbratwürstchen“ klinge aber völlig anders und sehe auch anders aus als „Nürnberger“. Ein Verstoß gegen das Verbot von Anspielungen liege hier also nicht vor.
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