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OLG Köln: Falsche Streichpreise bleiben wettbewerbswidrig – auch bei späterer Korrektur

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 29.07.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 29.07.2026

Falsche Streichpreise sind auch dann wettbewerbswidrig, wenn der korrekte Referenzpreis erst später mitgeteilt wird. Ein Online-Shop für Matratzen hatte im Dezember mit vermeintlich stark reduzierten Angeboten geworben: Eine Matratze wurde für 169 statt 269 Euro angeboten, eine weitere für 229 statt 249 Euro. 

Der jeweils durchgestrichene höhere Preis entsprach jedoch nicht dem korrekten Referenzpreis, denn beide Matratzen waren in den Wochen zuvor bereits günstiger erhältlich gewesen. Ein Wettbewerber bemerkte die irreführende Preisdarstellung und mahnte den Shop ab. Da das Unternehmen die Abmahnkosten nicht übernehmen wollte, landete der Streit vor Gericht.

Das OLG Köln (Az. 6 U 77/25) gab dem abmahnenden Wettbewerber recht und bestätigte den Wettbewerbsverstoß. Maßgeblich ist die Preisangabenverordnung: Wer mit einer Preisermäßigung wirbt, muss als Referenzpreis den niedrigsten Preis angeben, den er in den vergangenen 30 Tagen verlangt hat. 

Da die Matratzen innerhalb dieses Zeitraums schon zu einem günstigeren Preis angeboten worden waren, war der durchgestrichene höhere Preis schlicht falsch. Der beworbene Rabatt fiel dadurch größer aus, als er tatsächlich war und genau das täuscht Verbraucher:innen über den wahren wirtschaftlichen Vorteil des Angebots.


Nachträglicher Hinweis genügt nicht: Der irreführende Ersteindruck zählt

Der zentrale Einwand des Unternehmens ging nicht durch: Es hatte argumentiert, der korrekte Referenzpreis werde am Ende des Bestellvorgangs ohnehin noch mitgeteilt. Das OLG Köln ließ das nicht gelten. Entscheidend ist der Eindruck, der bei Verbraucher:innen im Moment der Werbung entsteht und dieser Eindruck war bereits irreführend. 

Ein späterer Hinweis kann die einmal erzeugte Fehlvorstellung nicht mehr ausräumen, weil die Kaufentscheidung häufig schon durch die anfängliche Rabattdarstellung beeinflusst wird. Eine irreführende geschäftliche Handlung lässt sich also nicht dadurch heilen, dass die korrekten Angaben an einer späteren Stelle des Bestellprozesses nachgereicht werden.

Für den Online-Handel ist das Urteil ein deutliches Warnsignal. Streichpreiswerbung ist ein beliebtes Marketinginstrument, aber rechtlich heikel: Die 30-Tage-Regel der Preisangabenverordnung muss bei jeder Rabattaktion strikt eingehalten werden. Wer den Referenzpreis falsch berechnet oder auf einen früheren, höheren Preis verweist, riskiert Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände, samt der damit verbundenen Kosten. 

Praktisch empfiehlt es sich, die Preishistorie jedes Produkts über mindestens 30 Tage lückenlos zu dokumentieren und den Streichpreis automatisiert an den tatsächlich niedrigsten Preis dieses Zeitraums zu koppeln. So lässt sich das Abmahnrisiko bei der Rabattwerbung wirksam senken.

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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