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OLG Hamm: Wer einen KI-Chatbot betreibt, haftet für dessen Falschaussagen

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 26.06.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 26.06.2026

Falsche Facharzttitel dank KI? Die Aesthetify GmbH aus Recklinghausen – betrieben von den zwei Medizinern DR. RICK und DR. NICK – hatte auf ihrer Website einen KI-Chatbot integriert, über den Patient:innen Termine buchen und Fragen in Echtzeit stellen konnten. Das Problem: Der Chatbot bezeichnete die beiden Ärzte auf Nachfrage als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. 

Diese Titel existieren in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern teilweise gar nicht, teils lagen sie schlicht nicht vor. Die Verbraucherzentrale NRW mahnte das Unternehmen ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Das Unternehmen deaktivierte zwar den Chatbot, gab die Erklärung aber nicht ab. Die Verbraucherzentrale klagte.

Das OLG Hamm gab der Klage mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 4 UKl 3/25) statt und verurteilte die Aesthetify GmbH zur Unterlassung. Das zentrale Argument der Beklagten ging nicht durch: Das Unternehmen hatte geltend gemacht, die falschen Antworten seien autonom von der KI generiert worden. Man selbst habe das System ausschließlich mit korrekten Datensätzen trainiert. 

Der 4. Zivilsenat ließ das nicht gelten. Der KI-Chatbot sei kein rechtlich eigenständiger „Dritter“, dem die Aussagen zuzurechnen wären. Er sei Teil der geschäftlichen Organisation des Unternehmens. Deshalb trägt das Unternehmen die volle Verantwortung für die Chatbot-Antworten wie für eigene geschäftliche Handlungen. 

Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG: Die falschen Facharztbezeichnungen stellen eine irreführende geschäftliche Handlung dar, weil sie Verbraucher:innen über berufliche Qualifikationen täuschen und diese sich gerade bei medizinischen Dienstleistungen maßgeblich daran orientieren.


KI als Unternehmensteil: Was der BGH noch klären muss

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zurechnungsfrage hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen. Die Entscheidung des BGH dürfte wegweisend sein: Sie wird klären, nach welchem Maßstab KI-generierte Inhalte den Unternehmensinhaber:innen zugerechnet werden und ob es dabei auf Kontrollmöglichkeiten, Trainingsdaten oder das konkrete Einsatzfeld ankommt. 

Für die Praxis setzt das OLG-Urteil aber schon jetzt ein deutliches Signal: Wer einen Chatbot in der Kundenkommunikation einsetzt, übernimmt die volle Verantwortung für dessen Aussagen – unabhängig davon, ob die KI „halluziniert“ oder korrekte Daten falsch verarbeitet.

Für Unternehmen bedeutet das: Ein KI-Chatbot muss vor dem Einsatz nicht nur technisch, sondern auch rechtlich geprüft werden. Alle Aussagen, die der Chatbot zu Qualifikationen, Leistungen, Preisen oder rechtlich relevanten Eigenschaften des Unternehmens machen kann, unterliegen denselben Anforderungen wie menschliche Kommunikation.

(Bild: Indastial Max – stock.advomare.de)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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