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OLG Frankfurt: Auch scharfe Restaurantkritik kann zulässig sein

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 01.09.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 01.09.2026

OLG Frankfurt: Auch scharfe Restaurantkritik kann zulässig sein

Auch drastische und emotional formulierte Kritik an einem Unternehmen kann von der Meinungsfreiheit geschützt sein, wenn sie auf einem tatsächlichen Erlebnis beruht. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

Der Fall begann mit einem ungewöhnlichen Vorfall: Während eines Restaurantbesuchs fraß der Dackel einer Stammkundin Mäuseköder aus einer im Gastraum aufgestellten Köderstation und musste anschließend tierärztlich behandelt werden. Die Hundehalterin berichtete noch am selben Tag auf Instagram und einer Bewertungsplattform über das Erlebnis und erhob dabei erhebliche Vorwürfe gegen das Restaurant.

Der Restaurantbetreiber wollte zahlreiche Aussagen im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen. Ohne Erfolg. Das OLG Frankfurt bestätigte mit Beschluss vom 23. Juni 2026, Az. 16 W 22/26 die Entscheidung des Landgerichts und bewertete die angegriffenen Aussagen überwiegend als zulässige – wenn auch teilweise überzeichnete und emotionalisierte – Meinungsäußerungen.

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„Massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ als zulässige Bewertung

Die Kundin hatte den Vorfall unter anderem als „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ bezeichnet.

Der Restaurantbetreiber sah darin den Vorwurf, in seinem Betrieb bestünden dauerhaft strukturelle Sicherheits- und Hygienemängel. Diesen Aussagegehalt sah das OLG jedoch nicht.

Aus Sicht eines durchschnittlichen Lesers bezog sich die Aussage auf den konkret geschilderten Vorfall. Gerade die Formulierung eines „Versagens“ bedeute nicht zwingend, dass dauerhaft oder systematisch mangelhafte Zustände herrschten.

Die Entscheidung zeigt damit einen wichtigen Grundsatz im Äußerungsrecht: Eine einzelne Formulierung darf nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist vielmehr der Gesamtkontext und die Frage, welchen Eindruck die Äußerung bei einem verständigen Durchschnittsleser tatsächlich hervorruft.

Mehr zur Abgrenzung zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen erklären wir in unserem ausführlichen Ratgeber.

Mäuseköder als „Rattengift“ bezeichnet

Interessant ist auch der Umgang des Gerichts mit der Bezeichnung des Köders als „Rattengift“.

Tatsächlich handelte es sich um einen zur Bekämpfung von Mäusen vorgesehenen Köder. Der Restaurantbetreiber argumentierte deshalb, die Bezeichnung als „Rattengift“ sei eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Auch damit konnte er sich nicht durchsetzen.

Das OLG stellte unter anderem darauf ab, dass sich Ratten- und Mäuseköder im konkreten Zusammenhang insbesondere hinsichtlich Zielsetzung und Dosierung unterschieden. Angesichts der tatsächlichen Auswirkungen auf den Hund und der umgangssprachlichen Verwendung des Begriffs „Rattengift“ für Gift gegen Nagetiere hielt das Gericht die Bezeichnung hier nicht für eine persönlichkeitsrechtlich relevante unwahre Tatsachenbehauptung.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass ungenaue Tatsachenbehauptungen in Bewertungen generell zulässig wären. Unwahre Tatsachenbehauptungen bleiben grundsätzlich angreifbar. Entscheidend war hier vielmehr die konkrete Aussage im Kontext des tatsächlich stattgefundenen Vorfalls.

Wann negative Bewertungen gelöscht werden können, erläutern wir auch in unserem Ratgeber zum Löschen von Google-Bewertungen.

„Unser Hund hätte den Abend nicht überlebt“

Besonders drastisch war die Aussage der Hundehalterin, ihr Hund hätte den Abend im Restaurant nicht überlebt, wenn sie die Aufnahme des Gifts nicht bemerkt hätte.

Auch diese Aussage bewertete das Gericht nicht als Tatsachenbehauptung über eine medizinisch feststehende Lebensgefahr.

Entscheidend war wiederum der Kontext. Für den Leser sei erkennbar gewesen, dass die Hundehalterin keine tierärztliche Prognose wiedergibt, sondern ihre eigene Befürchtung schildert, was ohne eine Behandlung hätte geschehen können.

Die Aussage sei daher als zugespitzte Meinungsäußerung zu verstehen.

Für diese Wertung bestand zudem eine ausreichende Tatsachengrundlage: Der Hund hatte tatsächlich Köder aufgenommen, musste tierärztlich behandelt werden und erhielt Medikamente.

Eine Meinung braucht eine tatsächliche Grundlage

Genau dieser Punkt ist für die Praxis besonders wichtig.

Auch eine drastische Meinungsäußerung kann geschützt sein. Das bedeutet aber nicht, dass Bewertungen völlig losgelöst von Tatsachen abgegeben werden dürfen.

Das OLG betont, dass eine als eigene Schlussfolgerung erkennbare Bewertung grundsätzlich eine Meinungsäußerung sein kann. Für ihre Rechtmäßigkeit ist jedoch von Bedeutung, ob sie auf tatsächlichen Umständen beruht oder eine völlig aus der Luft gegriffene Wertung darstellt.

Im konkreten Fall hatte die Kundin tatsächlich erlebt, dass ihr Hund im Gastraum mit einem Giftköder in Kontakt gekommen war. Diese Erfahrung bildete die Tatsachengrundlage für ihre Kritik an der Sicherheit und der Schädlingsbekämpfung des Restaurants.

Auch andere Gerichte haben in jüngerer Zeit betont, dass selbst sehr scharfe Kritik nicht allein wegen ihrer drastischen Wortwahl unzulässig wird. Dazu haben wir bereits über eine Entscheidung des OLG Stuttgart zur Meinungsfreiheit bei scharfer Kritik in einer Google-Bewertung berichtet.

Auch die Empfehlung, das Restaurant nicht zu besuchen, war zulässig

Die Kundin erklärte schließlich sinngemäß, ein Restaurant mit solchen Zuständen solle nicht besucht werden.

Der Restaurantbetreiber wertete dies als unzulässigen Boykottaufruf.

Auch hier folgte das OLG nicht. Die Empfehlung, das Restaurant aufgrund der geschilderten Erfahrung nicht aufzusuchen, sei eine subjektive Gesamtbewertung und grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt.

Nach Auffassung des Gerichts entstand auch dadurch nicht zwingend der Eindruck, dass im Restaurant dauerhaft strukturelle Missstände bestünden. Der gesamte Beitrag blieb erkennbar auf das konkrete Erlebnis der Kundin bezogen.

Was bedeutet die Entscheidung für negative Bewertungen?

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Unternehmen auch scharfe, ungerechte oder emotional formulierte Kritik nicht allein deshalb untersagen lassen können, weil die Wortwahl drastisch ist.

Entscheidend ist zunächst, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzuordnen ist. Dabei kommt es nicht auf einzelne Wörter, sondern auf den vollständigen Kontext an.

Auch Formulierungen, die auf den ersten Blick objektiv erscheinen, können im konkreten Zusammenhang als subjektive Einschätzung verstanden werden. Umgekehrt lässt sich eine Tatsachenbehauptung aber nicht allein dadurch in eine Meinung verwandeln, dass Begriffe wie „offenbar“, „meines Erachtens“ oder „wohl“ vorangestellt werden.

Für Unternehmen bedeutet dies: Vor einem Vorgehen gegen eine negative Bewertung sollte jede einzelne Aussage genau daraufhin geprüft werden, welchen konkreten Aussagegehalt sie tatsächlich hat und auf welcher Tatsachengrundlage sie beruht.

Für Rezensenten bedeutet die Entscheidung dagegen keinen Freibrief. Bewusst oder nachweisbar unwahre Tatsachenbehauptungen bleiben angreifbar. Auch Meinungsäußerungen können unzulässig werden, wenn ihnen jede tatsächliche Grundlage fehlt oder sie die engen Grenzen etwa zur Schmähkritik oder Formalbeleidigung überschreiten.

Das OLG Frankfurt sah diese Grenzen im vorliegenden Fall jedoch nicht als überschritten an. Die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Unzulässige Bewertung erhalten?

Nicht jede scharfe Kritik muss hingenommen werden. Enthält eine Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen oder überschreitet sie die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung, bestehen rechtliche Möglichkeiten dagegen vorzugehen.

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(Bild: KI-generiert)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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