KI-Bild basierend auf einem fremden Foto? Das ist kein Urheberrechtsverstoß wie das OLG Düsseldorf nun feststellte. Eine professionelle Tierfotografin, die auf Unterwasseraufnahmen von Hunden spezialisiert ist, hatte eine besondere Aufnahme gemacht: Sie zeigt einen Hund, der unter Wasser nach einem roten Spielzeugball schnappt. Die Fotografin hatte das Bild einer Hundeschule im Rahmen einer Kooperation als Werbematerial zur Verfügung gestellt. Als die Zusammenarbeit endete, lud der Betreiber der Hundeschule das Foto als Vorlage in eine KI-Software hoch und ließ daraus eine neue Abbildung erstellen.
Das Ergebnis zeigte dasselbe Motiv: einen Hund mit rotem Spielzeug unter Wasser, aber im comicartigen KI-Stil. Der Betreiber veröffentlichte das KI-Bild auf seiner Website. Die Fotografin sah darin eine Urheberrechtsverletzung, mahnte ab und beantragte eine einstweilige Verfügung. Das LG Düsseldorf lehnte den Antrag ab und wertete das KI-Bild als freie Bearbeitung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Der Gesamteindruck der beiden Bilder sei trotz desselben Motivs maßgeblich verschieden. Dagegen legte die Fotografin sofortige Beschwerde ein und argumentierte, die Bilder seien nahezu identisch und bei KI-generierten Plagiaten sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
Kein Werk, keine Verletzung: Was das OLG Düsseldorf entschieden hat
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde mit Beschluss vom 2. April 2026 (Az. I-20 W 2/26) zurück, korrigierte aber die Begründung des LG in einem wesentlichen Punkt. Nach Ansicht des Senats liegt keine freie Bearbeitung vor, weil das KI-Bild schon kein urheberrechtliches Werk ist: Es fehle an einer hinreichenden menschlich-schöpferischen Einflussnahme. Wer einer KI lediglich allgemein gehaltene Anweisungen gibt, also ergebnisoffenes Prompting betreibt, bringt damit keine eigene kreative Entscheidung zum Ausdruck. Die gestalterische Leistung bleibt bei der KI. Ohne nachgewiesenes kreatives Prompting, das eine persönliche Note erzeugt, entsteht kein schutzfähiges Werk.
Weil das KI-Bild kein Werk ist, scheidet auch eine freie Bearbeitung aus und damit fehlt der Anknüpfungspunkt für eine Urheberrechtsverletzung. Unabhängig davon prüfte der Senat, ob die KI-Abbildung schutzbegründende Elemente des Originalfotos übernommen hatte. Das verneinte das Gericht: Der Schutzbereich eines Lichtbildwerks beschränkt sich auf die konkrete fotografische Umsetzung wie Bildausschnitt, Perspektive, Beleuchtung, Schärfe und Komposition. Das bloße Motiv (ein Hund unter Wasser mit einem roten Spielzeug) genießt keinen Schutz. Das KI-Bild unterscheide sich in all diesen gestalterischen Elementen der fotografischen Umsetzung deutlich vom Original und verletze daher das Urheberrecht der Fotografin nicht.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Für die Praxis liefert er aber zwei klare Aussagen: Das Motiv eines Fotos lässt sich nicht per KI schützen. Wer ein KI-Bild urheberrechtlich schützen will, muss nachweisen, dass beim Prompting eigene schöpferische Entscheidungen getroffen wurden und das nachvollziehbar dokumentieren. Wer dagegen als Fotograf oder Bildautor prüfen möchte, ob ein KI-generiertes Bild in seine Rechte eingreift, muss konkret fragen: Wurden meine individuellen gestalterischen Entscheidungen übernommen oder nur das Motiv?
(Bild: Tropical studio)
