Ein Obst-Quetschie ist kein „Immun-Smoothie“. Das Quetschie als solches zu bezeichnen, ist irreführend für Verbraucher:innen. So entschied das LG Karlsruhe zu einer Klage des Vereins foodwatch gegen die Drogeriemarktkette dm.
Konkret ging es foodwatch um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung. Auf der Packung eines Frucht-Smoothies für Kinder bezeichnete dm diesen nämlich als „Immun-Smoothie“. Bei der Begründung des Unterlassungsanspruches berief sich der Verein auf die europäische Health Claims Verordnung.
Durch diese Verordnung gelten einheitliche Anforderungen an die Nutzung nährwert- und gesundheitsbezogener Aussagen über Nahrungsmittel. Dazu gibt es eine Liste herausgegeben von der Europäischen Kommission – die sogenannte Gemeinschaftsliste.
Nach der Ansicht von foodwatch verstoße dm schon mit der Bezeichnung „Immun-Smoothie“, denn die Bezeichnung „immun“ sei unzulässig, da diese sich nicht auf die in der Gemeinschaftsliste genannten Substanzen beziehe, sondern auf den Smoothie als Produkt.
Dm argumentierte, dass durch den Zusatz „Vitamin D unterstützt das Immunsystem“ – eine zulässige Angabe – die Bezeichnung als „Immun-Smoothie“ nicht unzulässig sei. Dem folgte foodwatch nicht.
Das Karlsruher Gericht folgte foodwatchs Argumentation und bestätigte den Unterlassungsanspruch. Die Benennung als „Immun-Smoothie“ könnte missverstanden werden, dass durch den Verzehr des Smoothies das Immunsystem oder die Immunabwehr beeinflusst werden könnte.
Aufgrund der Produktart – einem Smoothie – also einem Mix aus Bananen, Erdbeeren und Äpfeln – verbinden Verbraucher:innen einen „Immun Smoothie“ mit der Stärkung der Immunabwehr.
Solche gesundheitsbezogenen Aussagen unterstehen einem Erlaubnisvorbehalt, d. h. dass Angaben, die die Relevanz eines Nährstoffs auf Entwicklung, Wachstum oder Körperfunktion beschreibt, nur dann zulässig sind, wenn diese auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen basieren.
Nach einer gründlichen Prüfung kam das LG Karlsruhe also zu dem Schluss, dass die Art der Werbung auf der Verpackung der Obst-Quetschies unzulässig ist.
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