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Vorher-Nachher-Bilder bei Hyaluron-Unterspritzungen unzulässig (OLG Hamm)

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Vorher-Nachher-Bilder für Hyaluron-Unterspritzungen in der Werbung unzulässig sind, da sie gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen. Die Hyaluron-Behandlungen gelten laut Gericht als operative plastisch-chirurgische Eingriffe.

  • advomare
  • 20.11.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 20.11.2024

Vorher-Nachher-Bilder bei Hyaluron-Unterspritzungen dürfen nicht für Werbung genutzt werden – so eine Entscheidung des OLG Hamm (Az. 4 UKl 2/24).

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ging gegen ein Unternehmen aus Recklinghausen vor, das neben anderen Schönheitsbehandlungen auch Unterspritzungen von Nase, Lippen, Kinn und anderen Teilen des Gesichts anbietet.

Diese Eingriffe mit Hyaluron-Fillern bewarb das Unternehmen mit Vorher-Nachher-Bildern von echten Patient:innen auf der Plattform Instagram. Darin sahen die Verbraucherschützer ein Problem, denn diese Art der Werbung verstößt nach deren Ansicht gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

§ 11 des HWG sieht nämlich vor, dass Vorher-Nachher-Fotos nur für Fachkreise genutzt werden dürfen, soweit die Eingriffe medizinisch nicht notwendige operativ-chirurgische Behandlungen sind. Andernfalls sei die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern untersagt und die Werbung des beklagten Unternehmens damit unzulässig.

Mit diesem Gesetz wollte der Gesetzgeber nämlich vermeiden, dass durch die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern Anreize für Schönheits-OPs gegeben werden, die ja bekanntlich mit Risiken für die Gesundheit verbunden sind

Die Gegenseite hatte eine andere Sicht auf den Sachverhalt: Die Hyaluron-Unterspritzungen seien gar keine operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe und damit verstoße die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern nicht gegen das HWG.

Das Gericht sah dies anders und stellte sich auf die Seite der Verbraucherzentrale: Die Unterspritzungen seien als operative plastisch-chirurgische Eingriffe zu werten, auch ganz ohne Schnitt mit dem Skalpell. Der „Eingriff am oder im Körper des Menschen […] verbunden mit einer Gestaltveränderung“ reiche aus, um so eingestuft zu werden. Damit seien die entsprechenden Behandlungen vom Werbeverbot des HWG erfasst.

Die Revision ist bereits anhängig. Nun muss der BGH eine Entscheidung fällen.

(Bild: Sven Bähren – stock.adobe.com)

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